Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs der Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte macht geltend, dass die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ausreichten, um die Übernahme von Meldungen durch die Klägerin als sittenwidrig zu beurteilen. Das Rekursgericht habe zu Recht die Auffassung vertreten, dass es nicht darauf ankomme, ob die Klägerin Meldungen der Beklagten oder die anderer Agenturen verwerte. Die Klägerin hält dem entgegen, dass ein Mitbewerber nicht den Vorwurf der Verletzung fremder Urheberrechte über die Medien verbreiten dürfe, weil er nicht berechtigt sei, den (behaupteten) Urheberrechtsverstoß gerichtlich geltend zu machen.
Die Frage, ob die Verletzung von Urheberrechten sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG begründen kann und ob daher ein Mitbewerber berechtigt ist, die Verletzung fremder Urheberrechte als Wettbewerbsverstoß zu verfolgen, war Gegenstand der - zwischen denselben Parteien, aber in umgekehrten Parteirollen ergangenen - Entscheidung 4 Ob 93/01g. Der erkennende Senat hat ausgesprochen, dass kein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt und der Mitbewerber daher nicht klagelegitimiert ist, weil es allein Sache des Urhebers ist, über die Ausübung seiner Verwertungsrechte zu bestimmen.Die Frage, ob die Verletzung von Urheberrechten sittenwidriges Handeln im Sinne des Paragraph eins, UWG begründen kann und ob daher ein Mitbewerber berechtigt ist, die Verletzung fremder Urheberrechte als Wettbewerbsverstoß zu verfolgen, war Gegenstand der - zwischen denselben Parteien, aber in umgekehrten Parteirollen ergangenen - Entscheidung 4 Ob 93/01g. Der erkennende Senat hat ausgesprochen, dass kein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vorliegt und der Mitbewerber daher nicht klagelegitimiert ist, weil es allein Sache des Urhebers ist, über die Ausübung seiner Verwertungsrechte zu bestimmen.
Gegenstand der vorliegenden Klage ist nicht die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen, sondern das auf § 7 UWG gestützte Begehren, die gegen die Klägerin gerichtete Behauptung urheberrechts- und wettbewerbswidrigen Verhaltens zu untersagen. Der vorliegende FallGegenstand der vorliegenden Klage ist nicht die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen, sondern das auf Paragraph 7, UWG gestützte Begehren, die gegen die Klägerin gerichtete Behauptung urheberrechts- und wettbewerbswidrigen Verhaltens zu untersagen. Der vorliegende Fall
ist damit dem der Entscheidung MR 1999, 111 = ÖBl 1999, 186 = RdW
1999, 403 = wbl 1999, 279 - PAT und PAT PEND zugrundeliegenden Fall
vergleichbar, dessen Gegenstand die gegenüber Kunden des Werbenden erhobene Behauptung war, der Werbende verstoße mit dem Vertrieb seiner Artikel gegen Schutzrechte in Österreich und handle gegen das Gesetz. Diese Behauptung, bei der auch die Tatsachen mitgeteilt wurden, auf die sich der Vorwurf gründete, wurde als Tatsachenbehauptung gewertet.
Das trifft auch für die beanstandete Behauptung zu: Die Beklagte hat die Klägerin gegenüber Dritten beschuldigt, durch die Übernahme von Meldungen anderer Nachrichtenagenturen und Medien urheberrechts- und wettbewerbswidrig zu handeln. Die Beklagte hat damit Tatsachen verbreitet, die geeignet sind, den Kredit der Klägerin zu schädigen. In einem solchen Fall kann der Verletzte die Unterlassung begehren, wenn die verbreiteten Tatsachen nicht erweislich wahr sind (§ 7 Abs 1 UWG).Das trifft auch für die beanstandete Behauptung zu: Die Beklagte hat die Klägerin gegenüber Dritten beschuldigt, durch die Übernahme von Meldungen anderer Nachrichtenagenturen und Medien urheberrechts- und wettbewerbswidrig zu handeln. Die Beklagte hat damit Tatsachen verbreitet, die geeignet sind, den Kredit der Klägerin zu schädigen. In einem solchen Fall kann der Verletzte die Unterlassung begehren, wenn die verbreiteten Tatsachen nicht erweislich wahr sind (Paragraph 7, Absatz eins, UWG).
Wahre kreditschädigende Behauptungen, gleich welchen Inhalts, können hingegen nicht untersagt werden. Eine Behauptung, mit der einem Mitbewerber gesetz- oder vertragswidriges Verhalten gegenüber einem Dritten vorgeworfen wird, kann daher nicht schon dann untersagt werden, wenn derjenige, der die kreditschädigenden Tatsachen verbreitet, nicht legitimiert ist, den behaupteten Gesetzes- oder Vertragsverstoß zu verfolgen. Für die Entscheidung über einen auf § 7 Abs 1 UWG gestützten Anspruch ist immer nur erheblich, ob die Behauptung wahr ist; die Frage, ob ein Mitbewerber nicht nur das sittenwidrige Nachahmen eigener Leistungen, sondern auch das der Leistungen eines Dritten als Verstoß gegen § 1 UWG verfolgen kann, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang daher nicht.Wahre kreditschädigende Behauptungen, gleich welchen Inhalts, können hingegen nicht untersagt werden. Eine Behauptung, mit der einem Mitbewerber gesetz- oder vertragswidriges Verhalten gegenüber einem Dritten vorgeworfen wird, kann daher nicht schon dann untersagt werden, wenn derjenige, der die kreditschädigenden Tatsachen verbreitet, nicht legitimiert ist, den behaupteten Gesetzes- oder Vertragsverstoß zu verfolgen. Für die Entscheidung über einen auf Paragraph 7, Absatz eins, UWG gestützten Anspruch ist immer nur erheblich, ob die Behauptung wahr ist; die Frage, ob ein Mitbewerber nicht nur das sittenwidrige Nachahmen eigener Leistungen, sondern auch das der Leistungen eines Dritten als Verstoß gegen Paragraph eins, UWG verfolgen kann, stellt sich im vorliegenden Zusammenhang daher nicht.
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist demnach berechtigt, wenn die Behauptungen der Beklagten nicht erweislich wahr sind. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn der Beklagten der Nachweis gelingt, dass die Klägerin in hunderten Fällen Meldungen von anderen Agenturen und Medien übernommen hat, die als Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu werten sind und deren Übernahme nicht durch eine freie Werknutzung gedeckt ist, und sie auch bescheinigen kann, dass die Klägerin in hunderten Fällen Meldungen ohne Werkcharakter "glatt" übernommen hat.
Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen (ua) auf dem Gebiet der Literatur (§ 1 UWG); zu den Werken der Literatur gehören gemäß § 2 Z 1 UrhG Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen. Für die Beurteilung, ob eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung allein die individuelle Eigenart maßgebend. Eine Leistung ist individuell eigenartig, wenn sie sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt (stRsp ua ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel mwN). Bei einzelnen Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträgen kommt es darauf an, ob sie den vermischten Nachrichten oder Tagesneuigkeiten im Sinne von § 44 Abs 3 UrhG zuzurechnen sind, deren Werkqualität das Gesetz verneint, oder ob es sich um Kommentare, Analysen, Reportagen, Kritiken oder Ähnliches handelt, die - Individualität vorausgesetzt - als Sprachwerke zu qualifizieren sind (Ciresa, Österreichisches Urheberrecht § 2 Rz 24 mwN). Lichtbilder können als Lichtbildwerke im Sinne des § 3 Abs 1 UrhG oder nach § 74 UrhG geschützt sein.Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen (ua) auf dem Gebiet der Literatur (Paragraph eins, UWG); zu den Werken der Literatur gehören gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG Sprachwerke aller Art einschließlich Computerprogrammen. Für die Beurteilung, ob eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung allein die individuelle Eigenart maßgebend. Eine Leistung ist individuell eigenartig, wenn sie sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt (stRsp ua ÖBl 1997, 34 - Mutan-Beipackzettel mwN). Bei einzelnen Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträgen kommt es darauf an, ob sie den vermischten Nachrichten oder Tagesneuigkeiten im Sinne von Paragraph 44, Absatz 3, UrhG zuzurechnen sind, deren Werkqualität das Gesetz verneint, oder ob es sich um Kommentare, Analysen, Reportagen, Kritiken oder Ähnliches handelt, die - Individualität vorausgesetzt - als Sprachwerke zu qualifizieren sind (Ciresa, Österreichisches Urheberrecht Paragraph 2, Rz 24 mwN). Lichtbilder können als Lichtbildwerke im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, UrhG oder nach Paragraph 74, UrhG geschützt sein.
Soweit von der Klägerin übernommene Meldungen keine individuell eigenartigen Schöpfungen sind, kann ihre Übernahme zwar keine Urheberrechte verletzen, sie kann aber gegen § 1 UWG verstoßen und damit wettbewerbswidrig sein. Sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG handelt, wer ohne eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines Anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen; der Übernehmer des Arbeitsergebnisses macht sich schmarotzerischer Ausbeutung fremder Leistung schuldig (stRsp ua ÖBA 1999/773 = ÖBl 1999, 176 = ZfRV 1999/19 - Alternative zu Kreditkartenunternehmen mwN). Eine glatte Übernahme wird jedenfalls vorliegen, soweit die Klägerin Meldungen aus den Websites anderer Nachrichtenagenturen in ihre Datenbank übernimmt. Sittenwidrig ist ihr Verhalten allerdings nur dann, wenn sie sich durch die Übernahme der Meldungen vor diesen anderen Nachrichtenagenturen (und nicht vor Dritten) einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb verschafft (s Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 § 1dUWG Rz 505 mwN).Soweit von der Klägerin übernommene Meldungen keine individuell eigenartigen Schöpfungen sind, kann ihre Übernahme zwar keine Urheberrechte verletzen, sie kann aber gegen Paragraph eins, UWG verstoßen und damit wettbewerbswidrig sein. Sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG handelt, wer ohne eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines Anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen; der Übernehmer des Arbeitsergebnisses macht sich schmarotzerischer Ausbeutung fremder Leistung schuldig (stRsp ua ÖBA 1999/773 = ÖBl 1999, 176 = ZfRV 1999/19 - Alternative zu Kreditkartenunternehmen mwN). Eine glatte Übernahme wird jedenfalls vorliegen, soweit die Klägerin Meldungen aus den Websites anderer Nachrichtenagenturen in ihre Datenbank übernimmt. Sittenwidrig ist ihr Verhalten allerdings nur dann, wenn sie sich durch die Übernahme der Meldungen vor diesen anderen Nachrichtenagenturen (und nicht vor Dritten) einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb verschafft (s Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 Paragraph eins d, U, W, G, Rz 505 mwN).
Die Klägerin hat sich darauf berufen, die allfällige Übernahme urheberrechtlich geschützter Meldungen sei durch § 44 Abs 1 UrhG gedeckt. Nach dieser Bestimmung dürfen einzelne in einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen in anderen Zeitungen und Zeitschriften verbreitet werden, sofern die Vervielfältigung nicht ausdrücklich verboten wird, wofür ein Vorbehalt der Rechte genügt. Die Bestimmung geht auf Art 10bis RBÜ zurück, welcher die Frage der Tagesberichterstattung regelt. Sie soll, ebenso wie § 42c UrhG, das Interesse der Allgemeinheit an der Verbreitung von Nachrichten über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen berücksichtigen (Dillenz, Praxiskommentar zum österreichischen Urheberrecht und Verwertungsgesellschaftenrecht 142).Die Klägerin hat sich darauf berufen, die allfällige Übernahme urheberrechtlich geschützter Meldungen sei durch Paragraph 44, Absatz eins, UrhG gedeckt. Nach dieser Bestimmung dürfen einzelne in einer Zeitung oder Zeitschrift enthaltene Aufsätze über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen in anderen Zeitungen und Zeitschriften verbreitet werden, sofern die Vervielfältigung nicht ausdrücklich verboten wird, wofür ein Vorbehalt der Rechte genügt. Die Bestimmung geht auf Artikel 10 b, i, s, RBÜ zurück, welcher die Frage der Tagesberichterstattung regelt. Sie soll, ebenso wie Paragraph 42 c, UrhG, das Interesse der Allgemeinheit an der Verbreitung von Nachrichten über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen berücksichtigen (Dillenz, Praxiskommentar zum österreichischen Urheberrecht und Verwertungsgesellschaftenrecht 142).
Nach dem behaupteten Sachverhalt ist unklar geblieben, ob und in welchem Ausmaß die Klägerin nicht nur den Websites anderer Nachrichtenagenturen, sondern auch Zeitungen oder Zeitschriften Meldungen entnommen hat; feststeht aber, dass sie sämtliche Meldungen in ihre Datenbank eingespeist hat. Eine Datenbank, aus der Meldungen über einen längeren Zeitraum hindurch abgerufen werden können, ist einer Zeitung oder Zeitschrift nicht vergleichbar, die Artikel über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen veröffentlicht, so dass § 44 Abs 1 UrhG schon aus diesem Grund nicht anzuwenden ist. Anders als der ebenfalls auf Art 10bis RBÜ beruhende § 49 Abs 1 dUrhG bezieht § 44 Abs 1 UrhG "Informationsblätter" nicht mit ein, so dass für eine freie Werknutzung durch elektronische Pressespiegel im österreichischen Urheberrechtsgesetz keine Grundlage besteht (zur hM in Deutschland, die auch elektronische Pressespiegel als "Informationsblätter" versteht s Melichar in Schricker, Urheberrecht**2 § 49 dUrhG Rz 33 mwN). Es kann daher offen bleiben, ob die Datenbank der Beklagten einem elektronischen Pressespiegel gleichgehalten werden könnte.Nach dem behaupteten Sachverhalt ist unklar geblieben, ob und in welchem Ausmaß die Klägerin nicht nur den Websites anderer Nachrichtenagenturen, sondern auch Zeitungen oder Zeitschriften Meldungen entnommen hat; feststeht aber, dass sie sämtliche Meldungen in ihre Datenbank eingespeist hat. Eine Datenbank, aus der Meldungen über einen längeren Zeitraum hindurch abgerufen werden können, ist einer Zeitung oder Zeitschrift nicht vergleichbar, die Artikel über wirtschaftliche, politische oder religiöse Tagesfragen veröffentlicht, so dass Paragraph 44, Absatz eins, UrhG schon aus diesem Grund nicht anzuwenden ist. Anders als der ebenfalls auf Artikel 10 b, i, s, RBÜ beruhende Paragraph 49, Absatz eins, dUrhG bezieht Paragraph 44, Absatz eins, UrhG "Informationsblätter" nicht mit ein, so dass für eine freie Werknutzung durch elektronische Pressespiegel im österreichischen Urheberrechtsgesetz keine Grundlage besteht (zur hM in Deutschland, die auch elektronische Pressespiegel als "Informationsblätter" versteht s Melichar in Schricker, Urheberrecht**2 Paragraph 49, dUrhG Rz 33 mwN). Es kann daher offen bleiben, ob die Datenbank der Beklagten einem elektronischen Pressespiegel gleichgehalten werden könnte.
Um ihrer Beweispflicht zu genügen, muss die Beklagte demnach bescheinigen, dass die Klägerin in hunderten Fällen Meldungen übernommen hat, die als eigentümliche geistige Schöpfungen und damit als Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu qualifizieren sind, sowie dass, soweit die Meldungen keine Werke sind, die Klägerin die Meldungen ohne eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernommen hat, um so den Geschädigten mit deren eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen.
Das Rekursgericht hat den Sachverhalt für nicht ausreichend geklärt erachtet; dieser Beurteilung kann der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten, da er nicht Tatsacheninstanz ist (SZ 38/29; SZ 67/136; SZ 69/18 uva).
Der Rekurs musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 UrhG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, UrhG.