Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0115495×

Rechtssatz RS0115495

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115495

Geschäftszahl

4Ob140/01v

Entscheidungsdatum

12.06.2001

Rechtssatz

Für die Entscheidung über einen auf Paragraph 7, Absatz eins, UWG gestützten Anspruch ist immer nur erheblich, ob die Behauptung wahr ist. Eine Behauptung, mit der einem Mitbewerber gesetzwidriges oder vertragswidriges Verhalten gegenüber einem Dritten vorgeworfen wird, kann daher nicht schon dann untersagt werden, wenn derjenige, der die kreditschädigenden Tatsachen verbreitet, nicht legitimiert ist, den behaupteten Gesetzesverstoß oder Vertragsverstoß zu verfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115495

Dokumentnummer

JJR_20010612_OGH0002_0040OB00140_01V0000_002