Rechtssatz RS0115373
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115373
Entscheidungsdatum
26.11.2019
Rechtssatz
Verstöße gegen das Urheberrecht kann nur der Berechtigte, nicht aber der Mitbewerber des Verletzten gemäß § 1 UWG geltend machen. Eine Abtretung des Unterlassungsanspruchs nach UrhG allein ist nicht möglich.Verstöße gegen das Urheberrecht kann nur der Berechtigte, nicht aber der Mitbewerber des Verletzten gemäß Paragraph eins, UWG geltend machen. Eine Abtretung des Unterlassungsanspruchs nach UrhG allein ist nicht möglich.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 93/01g
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 4 Ob 93/01g
- 4 Ob 140/01v
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 140/01v
- 4 Ob 20/08g
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 20/08g
Beisatz: Es kann nicht Zweck des Lauterkeitsrechts sein, allfällige Verletzungen des Rechts am eigenen Bild als Persönlichkeitsrecht eines Dritten zu verfolgen, wenn dieser Dritte darüber selbst frei disponieren und seine Rechte entsprechend wahrnehmen kann oder diese Rechte - aus welchen Gründen auch immer - nicht wahrnimmt. (T1)
- 4 Ob 185/08x
Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 185/08x
Auch; Beisatz: Diese Erwägungen erfassen nicht den Fall, dass die Klägerin über ein eigenes Interesse am unveränderten Abdruck der Bilder verfügt, das jenem der Abgebildeten nicht nur gleichkommt, sondern wirtschaftlich sogar vorgeordnet ist. Grundlage des Anspruchs ist hier nicht ein durch Eingriff in fremde Persönlichkeitsrechte erzielter Vorsprung im Wettbewerb, sondern die spezifische Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten im Verhältnis zu einem Mitbewerber. (T2)
Veröff: SZ 2008/167
- 4 Ob 169/15d
Entscheidungstext OGH 20.10.2015 4 Ob 169/15d
Auch; Beisatz: Hier: Eingriff in fremdes Eigentum. (T3)
- 4 Ob 75/16g
Entscheidungstext OGH 20.04.2016 4 Ob 75/16g
Auch; Beisatz: Hier: Besitzstörung. (T4)
- 4 Ob 45/17x
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 45/17x
Auch
- 4 Ob 84/19k
Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 84/19k
Beisatz: Auch das Recht auf Datenschutz ist ein Persönlichkeitsrecht und damit ein nur persönlich geltend zu machendes Ausschließlichkeitsrecht. Ein Eingriff in das Recht auf Datenschutz kann daher von Dritten grundsätzlich nicht als unlautere Geschäftspraktik in der Fallgruppe Rechtsbruch geltend gemacht werden. (T5)
Schlagworte
Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch
Bem: Zur älteren gegenteiligen Rechtsprechung siehe RS0078013.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115373
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Dokumentnummer
JJR_20010424_OGH0002_0040OB00093_01G0000_001