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Rechtssatz RS0076475×

Rechtssatz RS0076475

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076475

Entscheidungsdatum

12.08.1996

Rechtssatz

In diesen gesetzlich geregelten Fällen stehen dem Unternehmer die Rechte an den Arbeitsergebnissen zu, die seine Dienstnehmer auf Grund des Arbeitsverhältnisses geschaffen haben. Zusätzliche Leistungen, zu denen ein Dienstnehmer nur durch seine Berufstätigkeit angeregt oder deren Zustandekommen durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden ist vergleiche Paragraph 7, Absatz 3, Litera b und c PatG), können aber nicht unter die "gewerbsmäßig hergestellten" Werke (oder sonstigen Leistungen) subsumiert werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 65/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 65/92
    Veröff: SZ 65/89 = MR 1992,244 (Walter) = ÖBl 1992,281
  • 4 Ob 2012/96b
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2012/96b
    Vgl
  • 4 Ob 2161/96i
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2161/96i
    nur: In diesen gesetzlich geregelten Fällen stehen dem Unternehmer die Rechte an den Arbeitsergebnissen zu, die seine Dienstnehmer auf Grund des Arbeitsverhältnisses geschaffen haben. (T1)

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076475

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0040OB00065_9200000_005