Rechtssatz RS0076475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076475
Entscheidungsdatum
12.08.1996
Rechtssatz
In diesen gesetzlich geregelten Fällen stehen dem Unternehmer die Rechte an den Arbeitsergebnissen zu, die seine Dienstnehmer auf Grund des Arbeitsverhältnisses geschaffen haben. Zusätzliche Leistungen, zu denen ein Dienstnehmer nur durch seine Berufstätigkeit angeregt oder deren Zustandekommen durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden ist (vgl § 7 Abs 3 lit b und c PatG), können aber nicht unter die "gewerbsmäßig hergestellten" Werke (oder sonstigen Leistungen) subsumiert werden.In diesen gesetzlich geregelten Fällen stehen dem Unternehmer die Rechte an den Arbeitsergebnissen zu, die seine Dienstnehmer auf Grund des Arbeitsverhältnisses geschaffen haben. Zusätzliche Leistungen, zu denen ein Dienstnehmer nur durch seine Berufstätigkeit angeregt oder deren Zustandekommen durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden ist vergleiche Paragraph 7, Absatz 3, Litera b und c PatG), können aber nicht unter die "gewerbsmäßig hergestellten" Werke (oder sonstigen Leistungen) subsumiert werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 65/92
Entscheidungstext OGH 16.06.1992 4 Ob 65/92
Veröff: SZ 65/89 = MR 1992,244 (Walter) = ÖBl 1992,281
- 4 Ob 2012/96b
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2012/96b
Vgl
- 4 Ob 2161/96i
Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2161/96i
nur: In diesen gesetzlich geregelten Fällen stehen dem Unternehmer die Rechte an den Arbeitsergebnissen zu, die seine Dienstnehmer auf Grund des Arbeitsverhältnisses geschaffen haben. (T1)
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076475
Dokumentnummer
JJR_19920616_OGH0002_0040OB00065_9200000_005