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Rechtssatz RS0046139×

Rechtssatz RS0046139

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0046139

Geschäftszahl

4Nd506/93; 4Ob2161/96i

Entscheidungsdatum

12.08.1996

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 104, Absatz 3, JN wird auch ein sachlich unzuständiges Gericht zuständig, wenn sich der rechtsfreundlich vertretene oder vom Richter belehrte Beklagte in die Verhandlung einläßt, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben. Insoweit sind somit selbst die Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit der Parteiendisposition unterworfen. Es wäre daher sachlich nicht gerechtfertigt, die Bindungswirkung des Delegierungsbeschlusses für den Fall zu verneinen, daß die Rechtssache an ein Gericht übertragen wird, dessen Zuständigkeit im Sinne des Paragraph 104, Absatz 2, JN nicht prorogierbar ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Nd 506/93
    Entscheidungstext OGH 27.07.1993 4 Nd 506/93
    Veröff: SZ 66/92
  • 4 Ob 2161/96i
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2161/96i
    Auch; nur: Gemäß § 104 Abs 3 JN wird auch ein sachlich unzuständiges Gericht zuständig, wenn sich der rechtsfreundlich vertretene oder vom Richter belehrte Beklagte in die Verhandlung einläßt, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0046139

Dokumentnummer

JJR_19930727_OGH0002_0040ND00506_9300000_002