Der Kläger, der als Rechtsanwalt die Österreichische Ärztekammer und die Österreichische Dentistenkammer wiederholt vertreten hat, verfaßte einen Entwurf zu einem Österreichischen Zahnärztekammergesetz. Zu der für 11. April 1970 vorgesehenen Ärztekammerwahl bewarb sich der Erstbeklagte als Kandidat im Wahlkörper der Fachärzte, u zw als Listenführer der "Wiener Zahnärzteliste". Er ließ zwei von ihm verfaßte Druckschriften an die wahlberechtigten Ärzte versenden, u zw die Beilage H mit der Überschrift "Sonderinformation - Das ist die Wirklichkeit", in der der § 36 des vom Kläger verfaßten Gesetzentwurfes teilweise zitiert und vor der Abspaltung aus dem Gesamtärztestand gewarnt wird, sowie ein Rundschreiben vom 26. März 1970, Beilage J-1, in dem behauptet wird, daß der Entwurf zum Zahnärztekammergesetz letzten Endes schwere Nachteile für den Zahnarzt und ganz sicher eine Abwertung dieses Berufsstandes bringen würde; die Trennung aus dem Verband der Gesamtärzteschaft würde für jedermann in Österreich glaubhaft machen, daß zwischen Zahnärzten und den übrigen Ärzten doch gewisse Unterschiede bestunden. Diesem Rundschreiben war ein Auszug aus dem Gesetzentwurf des Klägers angeschlossen, der den Wortlaut der §§ 1 Abs 1, 7, 33 Z 2 und 36 Abs 1 bis 3 wiedergab. Als Überschrift dieses Auszuges scheinen die auch im Entwurf enthaltenen Worte auf:Der Kläger, der als Rechtsanwalt die Österreichische Ärztekammer und die Österreichische Dentistenkammer wiederholt vertreten hat, verfaßte einen Entwurf zu einem Österreichischen Zahnärztekammergesetz. Zu der für 11. April 1970 vorgesehenen Ärztekammerwahl bewarb sich der Erstbeklagte als Kandidat im Wahlkörper der Fachärzte, u zw als Listenführer der "Wiener Zahnärzteliste". Er ließ zwei von ihm verfaßte Druckschriften an die wahlberechtigten Ärzte versenden, u zw die Beilage H mit der Überschrift "Sonderinformation - Das ist die Wirklichkeit", in der der Paragraph 36, des vom Kläger verfaßten Gesetzentwurfes teilweise zitiert und vor der Abspaltung aus dem Gesamtärztestand gewarnt wird, sowie ein Rundschreiben vom 26. März 1970, Beilage J-1, in dem behauptet wird, daß der Entwurf zum Zahnärztekammergesetz letzten Endes schwere Nachteile für den Zahnarzt und ganz sicher eine Abwertung dieses Berufsstandes bringen würde; die Trennung aus dem Verband der Gesamtärzteschaft würde für jedermann in Österreich glaubhaft machen, daß zwischen Zahnärzten und den übrigen Ärzten doch gewisse Unterschiede bestunden. Diesem Rundschreiben war ein Auszug aus dem Gesetzentwurf des Klägers angeschlossen, der den Wortlaut der Paragraphen eins, Absatz eins, 7, 33, Ziffer 2 und 36 Absatz eins bis 3 wiedergab. Als Überschrift dieses Auszuges scheinen die auch im Entwurf enthaltenen Worte auf:
"AchtungÜ Dieser Entwurf ist mein Eigentum. Rechtsanwalt Dr Hans G."
Im Impressum der Flugschriften ist der Erstbeklagte als Eigentümer, Herausgeber und Verleger angeführt, als Schriftleiter und für den Inhalt verantwortlich der Zweitbeklagte. Der Druck stammte von der im Alleineigentum des Drittbeklagten stehenden Firma Hans B & Sohn.
Die in der Beilage J-2 wiedergegebenen Bestimmungen des Gesetzentwurfes lauten:
"§ 1 (1) Zur Vertretung der Fachärzte für Zahnheilkunde ..., der approbierten Zahnärzte ..., der auch zahnheilkundlich tätigen praktischen Ärzte - letztere jedoch nur insoweit, als es deren zahnheilkundliche Tätigkeit betrifft -, der in Ausbildung zum Facharzt für Zahnheilkunde stehenden Ärzte und der selbständig erwerbstätigen Dentisten ...
Gliederung der Kammer:
§ 7 (1) Die österreichische Zahnärztekammer gliedert sich in die Sektion Zahnärzte und Sektion Dentisten.Paragraph 7, (1) Die österreichische Zahnärztekammer gliedert sich in die Sektion Zahnärzte und Sektion Dentisten.
(2) Kammerangehörige (§ 4) sind in der Sektion Zahnärzte die Fachärzte für Zahnheilkunde, die approbierten, die in Ausbildung zum Facharzt für Zahnheilkunde stehenden Ärzte, Zahnärzte und die auch zahnheilkundlich tätigen praktischen Ärzte, in der Sektion Dentisten die Dentisten.(2) Kammerangehörige (Paragraph 4,) sind in der Sektion Zahnärzte die Fachärzte für Zahnheilkunde, die approbierten, die in Ausbildung zum Facharzt für Zahnheilkunde stehenden Ärzte, Zahnärzte und die auch zahnheilkundlich tätigen praktischen Ärzte, in der Sektion Dentisten die Dentisten.
§ 33 Z 2: § 23 Abs 1 (Ärztegesetz) hat zu lauten:Paragraph 33, Ziffer 2 :, Paragraph 23, Absatz eins, (Ärztegesetz) hat zu lauten:
(1) Einer Ärztekammer gehören als ordentliche Kammermitglieder alle Ärzte mit Ausnahme der Fachärzte für Zahnheilkunde, der approbierten Zahnärzte und der in Ausbildung zum Facharzt für Zahnheilkunde stehenden Ärzte an, die ihren Beruf im Bereiche der Ärztekammer tatsächlich ausüben (§ 5 Abs 2 und 4. § 5a) und in der bei der österreichischen Ärztekammer geführten Ärzteliste eingetragen sind (§ 2i).(1) Einer Ärztekammer gehören als ordentliche Kammermitglieder alle Ärzte mit Ausnahme der Fachärzte für Zahnheilkunde, der approbierten Zahnärzte und der in Ausbildung zum Facharzt für Zahnheilkunde stehenden Ärzte an, die ihren Beruf im Bereiche der Ärztekammer tatsächlich ausüben (Paragraph 5, Absatz 2 und 4, Paragraph 5 a,) und in der bei der österreichischen Ärztekammer geführten Ärzteliste eingetragen sind (Paragraph 2 i,).
Übergangs- und Schlußbestimmungen:
§ 36 (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden sämtliche zu diesem Zeitpunkt in der Ärzteliste eingetragenen Fachärzte für Zahnheilkunde, approbierte Zahnärzte, auch zahnheilkundlich tätigen praktischen Ärzte und die in Ausbildung zum Facharzt für Zahnheilkunde stehenden Ärzte, ferne sämtliche zu diesem Zeitpunkt im Dentistenregister eingetragene Dentisten, Angehörige der österreichischen Zahnärztekammer. Einer Meldung dieser Personen im Sinne des § 4 Abs 2 dieses Bundesgesetzes bedarf es nicht.Paragraph 36, (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden sämtliche zu diesem Zeitpunkt in der Ärzteliste eingetragenen Fachärzte für Zahnheilkunde, approbierte Zahnärzte, auch zahnheilkundlich tätigen praktischen Ärzte und die in Ausbildung zum Facharzt für Zahnheilkunde stehenden Ärzte, ferne sämtliche zu diesem Zeitpunkt im Dentistenregister eingetragene Dentisten, Angehörige der österreichischen Zahnärztekammer. Einer Meldung dieser Personen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes bedarf es nicht.
(2) Gleichzeitig endet die Zugehörigkeit der Fachärzte für Zahnheilkunde, der approbierten Zahnärzte und der in Ausbildung zum Facharzt für Zahnheilkunde stehenden Ärzte zu den Ärztekammern in den Bundesländern.
(3) Die österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern haben binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Unterlagen über die unter Abs 1 fallenden Ärzte in Ur- oder Abschrift der österreichischen Zahnärztekammer zur Verfügung zu stellen.(3) Die österreichische Ärztekammer und die Ärztekammern in den Bundesländern haben binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Unterlagen über die unter Absatz eins, fallenden Ärzte in Ur- oder Abschrift der österreichischen Zahnärztekammer zur Verfügung zu stellen.
Durch die Veröffentlichung des teilweisen Wortlautes des Gesetzentwurfes fühlt sich der Kläger in seinen Urheberrechten verletzt. Die übrigen Verlautbarungen verstoßen seiner Ansicht nach gegen die Bestimmung des § 1330 Abs 2 ABGB. Er begehrt u a, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, mit sofortiger Wirkung die öffentliche Mitteilung des Inhaltes des von ihm verfaßten Entwurfes, insbesondere auch die öffentliche Wiedergabe von Auszügen aus dem Text sowie die Herstellung und Verbreitung entsprechender Druckwerke zu unterlassen und ferner dem Erst- und Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand aufzutragen, mit sofortiger Wirkung die Aufstellung und Verbreitung der Behauptung zu unterlassen, der vom Kläger verfaßte Entwurf zu einem Zahnärztekammergesetz habe für die Zahnärzte eine Trennung aus dem Verband der Gesamtärzteschaft zum Inhalte.Durch die Veröffentlichung des teilweisen Wortlautes des Gesetzentwurfes fühlt sich der Kläger in seinen Urheberrechten verletzt. Die übrigen Verlautbarungen verstoßen seiner Ansicht nach gegen die Bestimmung des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. Er begehrt u a, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, mit sofortiger Wirkung die öffentliche Mitteilung des Inhaltes des von ihm verfaßten Entwurfes, insbesondere auch die öffentliche Wiedergabe von Auszügen aus dem Text sowie die Herstellung und Verbreitung entsprechender Druckwerke zu unterlassen und ferner dem Erst- und Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand aufzutragen, mit sofortiger Wirkung die Aufstellung und Verbreitung der Behauptung zu unterlassen, der vom Kläger verfaßte Entwurf zu einem Zahnärztekammergesetz habe für die Zahnärzte eine Trennung aus dem Verband der Gesamtärzteschaft zum Inhalte.
Gleichzeitig beantragte der Kläger die Erlassung einer mit dem wiedergegebenen Teilbegehren gleichlautenden einstweiligen Verfügung.
Das Erstgericht erließ mit seinem Beschluß ONr 2 die beantragte einstweilige Verfügung.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Drittantragsgegners, soweit er sich gegen den Punkt 2 des erstinstanzlichen Beschlusses (Verstoß gegen § 1330 Abs 2 ABGB) richtete, mit der Begründung zurück, in diesem Punkt habe sich das Unterlassungsgebot nur gegen den Erst- und Zweitantragsteller gerichtet. Im übrigen gab es den Rekursen der Antragsgegner Folge und wies die beantragte einstweilige Verfügung zur Gänze ab.Das Rekursgericht wies den Rekurs des Drittantragsgegners, soweit er sich gegen den Punkt 2 des erstinstanzlichen Beschlusses (Verstoß gegen Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB) richtete, mit der Begründung zurück, in diesem Punkt habe sich das Unterlassungsgebot nur gegen den Erst- und Zweitantragsteller gerichtet. Im übrigen gab es den Rekursen der Antragsgegner Folge und wies die beantragte einstweilige Verfügung zur Gänze ab.
Der Gesetzentwurf des Klägers, so begrundete das Rekursgericht seine Entscheidung, sei wohl ein Sprachwerk im Sinne des § 2 Z 1 UrhG, sei jedoch deshalb nicht als eigentümliche geistige Schöpfung anzusehen, weil er sich der Natur der Sache entsprechend weitgehend an das Ärztegesetz anlehne. Zahlreiche Paragraphen des Entwurfes stimmten mit den Bestimmungen dieses Gesetzes wörtlich überein. Soweit der Entwurf bei einzelnen Stellen davon abweiche, handle es sich um solche Bestimmungen, die sich durch den eingeschränkten Personenkreis zwangsläufig ergeben und eine besondere Gestaltung gar nicht zulassen.Der Gesetzentwurf des Klägers, so begrundete das Rekursgericht seine Entscheidung, sei wohl ein Sprachwerk im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, UrhG, sei jedoch deshalb nicht als eigentümliche geistige Schöpfung anzusehen, weil er sich der Natur der Sache entsprechend weitgehend an das Ärztegesetz anlehne. Zahlreiche Paragraphen des Entwurfes stimmten mit den Bestimmungen dieses Gesetzes wörtlich überein. Soweit der Entwurf bei einzelnen Stellen davon abweiche, handle es sich um solche Bestimmungen, die sich durch den eingeschränkten Personenkreis zwangsläufig ergeben und eine besondere Gestaltung gar nicht zulassen.
Auch das auf § 1330 Abs 2 ABGB gestützte Begehren sei nicht berechtigt. Die von den Antragsgegnern in ihren Druckschriften aufgestellte Behauptung über die Trennung der Zahnärzte von der Gesamtärzteschaft seien nicht unwahr, weil die Zahnärztekammer nach dem Gesetzentwurf der gefährdeten Partei zwar der österreichischen Ärztekammer als Mitglied angehören, zugleich aber eine eigene Körperschaft öffentlichen Rechtes bilden soll und auch vorgesehen sei, daß ab dem Inkrafttreten des geplanten Gesetzes die Zahnärzte nicht mehr den Ärztekammern angehören sollten. Außerdem aber handle es sich bei den Verlautbarungen der Antragsgegner um eine Meinungsäußerung, nicht aber um eine Behauptung unrichtiger Tatsachen, weshalb der Anspruch nicht auf die Bestimmung des § 1330 Abs 2 ABGB gestützt werden könne.Auch das auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützte Begehren sei nicht berechtigt. Die von den Antragsgegnern in ihren Druckschriften aufgestellte Behauptung über die Trennung der Zahnärzte von der Gesamtärzteschaft seien nicht unwahr, weil die Zahnärztekammer nach dem Gesetzentwurf der gefährdeten Partei zwar der österreichischen Ärztekammer als Mitglied angehören, zugleich aber eine eigene Körperschaft öffentlichen Rechtes bilden soll und auch vorgesehen sei, daß ab dem Inkrafttreten des geplanten Gesetzes die Zahnärzte nicht mehr den Ärztekammern angehören sollten. Außerdem aber handle es sich bei den Verlautbarungen der Antragsgegner um eine Meinungsäußerung, nicht aber um eine Behauptung unrichtiger Tatsachen, weshalb der Anspruch nicht auf die Bestimmung des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB gestützt werden könne.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Antragstellers teilweise Folge und verbot den Gegnern der gefährdeten Partei die öffentliche Mitteilung des Inhaltes des von der gefährdeten Partei verfaßten Entwurfes zu einem Zahnärztekammergesetz, insbesondere auch die öffentliche Wiedergabe von Auszügen aus dem Text dieses Entwurfes, sowie die Herstellung und Verbreitung entsprechender Druckwerke.