Rechtssatz RS0077265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077265
Entscheidungsdatum
02.07.2020
Rechtssatz
Der Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs 1 UrhG leitet sich aus dem Ausschließlichkeitsrecht ab und setzt kein Verschulden voraus. Er richtet sich nicht nur gegen den Täter selbst, sondern auch gegen Anstifter und Gehilfen. Für die Passivlegitimation macht es somit keinen Unterschied, ob der Beklagte Täter, Mittäter oder nur Teilnehmer an einer fremden Tat ist.Der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 81, Absatz eins, UrhG leitet sich aus dem Ausschließlichkeitsrecht ab und setzt kein Verschulden voraus. Er richtet sich nicht nur gegen den Täter selbst, sondern auch gegen Anstifter und Gehilfen. Für die Passivlegitimation macht es somit keinen Unterschied, ob der Beklagte Täter, Mittäter oder nur Teilnehmer an einer fremden Tat ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 90/90
Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 90/90
Veröff: ecolex 1991,473 (Kucsko) = MR 1991,106 (Walter) = ÖBl 1991,137
- 1 Ob 28/91
Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 28/91
Auch; nur: Der Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs 1 UrhG richtet sich nicht nur gegen den Täter selbst, sondern auch gegen Anstifter und Gehilfen. Für die Passivlegitimation macht es somit keinen Unterschied, ob der Beklagte Täter, Mittäter oder nur Teilnehmer an einer fremden Tat ist. (T1) Beisatz: Der Unterlassungsanspruch besteht auch gegen den, der an der Störung teilnimmt, sofern zwischen seinem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. (T2) Veröff: JBl 1992,532 = GRURInt 1992,930 = MR 1992,156 (M Walter)
- 4 Ob 1123/93
Entscheidungstext OGH 11.01.1994 4 Ob 1123/93
nur: Der Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs 1 UrhG leitet sich aus dem Ausschließlichkeitsrecht ab und setzt kein Verschulden voraus. (T3)
- 4 Ob 97/94
Entscheidungstext OGH 19.09.1994 4 Ob 97/94
Auch; Veröff: SZ 67/151
- 4 Ob 1013/95
Entscheidungstext OGH 07.03.1995 4 Ob 1013/95
nur T1
- 4 Ob 2282/96h
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2282/96h
Auch; nur T3; Beisatz: Hier: § 78 UrhG. (T4)
- 4 Ob 2249/96f
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2249/96f
nur: Der Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs 1 UrhG setzt kein Verschulden voraus. (T5) Beis wie T4
- 4 Ob 2363/96w
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2363/96w
Vgl auch; nur: Für die Passivlegitimation macht es somit keinen Unterschied, ob der Beklagte Täter, Mittäter oder nur Teilnehmer an einer fremden Tat ist. (T6) Beisatz: Wer als Redakteur einer Zeitschrift den Verstoß gegen die Verwertungsrechte an einem Sprachwerk (mit)veranlaßt hat, haftet nach § 81 UrhG. (T7) Veröff: SZ 69/283
- 4 Ob 151/99f
Entscheidungstext OGH 13.09.1999 4 Ob 151/99f
Auch; nur T3
- 4 Ob 30/04x
Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 30/04x
Auch; nur T5
- 4 Ob 86/20f
Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 86/20f
nur T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0077265
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2020
Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_0040OB00090_9000000_002