Die Revision der Klägerin ist zulässig und im Sinn ihres Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe das behauptete ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrecht der Klägerin am vorliegenden Videofilm nicht beachtet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts berief sich die Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht allein auf die einem Urheber (und damit nur einer natürlichen Person) zustehenden Ausschließlichkeitsrechte. Ihrem Vorbringen kann vielmehr entnommen werden, daß sie die dem Hersteller des Werbefilms nach dem Urheberrechtsgesetz zustehenden Rechte geltend machen will. Daß die Klägerin diese vom Filmhersteller abgeleiteten Verwertungsrechte im Rechtsmittelverfahren nicht mehr verfolgen wollte, ist nicht zu erkennen.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die Klägerin berechtigt, die filmischen Sequenzen des ihr von ihrem Lieferanten zur Verfügung gestellten Werbefilms zu nutzen. Sie hat nun einer Filmproduktionsgesellschaft die Herstellung eines deutschsprachigen Werbefilms mit Text und Musik und unter Verwendung der überlassenen filmischen Sequenzen in Auftrag gegeben und dafür, sowie für die Überlassung der weltweit unbegrenzten Nutzungsrechte am so entstandenen Werbefilm ein Entgelt geleistet. Sie ist damit auch berechtigt, die ihr vom Filmhersteller vertraglich übertragenen ausschließlichen Verwertungsrechte im Sinn des § 38 UrhG (zu welchen auch das Recht der Verbreitung und öffentlichen Aufführung gehört) Dritten gegenüber geltend zu machen. Sie kann demnach Dritte, die ihr Ausschließlichkeitsrecht verletzen, gemäß § 81 Abs 1 UrhG in Anspruch nehmen, wobei sich der Unterlassungsanspruch nach dieser Gesetzesstelle aus dem Ausschließlichkeitsrecht ableitet und (anders als die gleichzeitig geltend gemachten Begehren auf Schadenersatz und - damit im Zusammenhang - Rechnungslegung) kein Verschulden voraussetzt (ÖBl 1991, 137 - Udo Proksch; MR 1994, 415 - Karajan; Kucsko, Österreichisches und europäisches Urheberrecht4, 58; Dillenz, Praxiskommentar zum österreichischen Urheberecht und Verwertungsgesellschaftenrecht 224).Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die Klägerin berechtigt, die filmischen Sequenzen des ihr von ihrem Lieferanten zur Verfügung gestellten Werbefilms zu nutzen. Sie hat nun einer Filmproduktionsgesellschaft die Herstellung eines deutschsprachigen Werbefilms mit Text und Musik und unter Verwendung der überlassenen filmischen Sequenzen in Auftrag gegeben und dafür, sowie für die Überlassung der weltweit unbegrenzten Nutzungsrechte am so entstandenen Werbefilm ein Entgelt geleistet. Sie ist damit auch berechtigt, die ihr vom Filmhersteller vertraglich übertragenen ausschließlichen Verwertungsrechte im Sinn des Paragraph 38, UrhG (zu welchen auch das Recht der Verbreitung und öffentlichen Aufführung gehört) Dritten gegenüber geltend zu machen. Sie kann demnach Dritte, die ihr Ausschließlichkeitsrecht verletzen, gemäß Paragraph 81, Absatz eins, UrhG in Anspruch nehmen, wobei sich der Unterlassungsanspruch nach dieser Gesetzesstelle aus dem Ausschließlichkeitsrecht ableitet und (anders als die gleichzeitig geltend gemachten Begehren auf Schadenersatz und - damit im Zusammenhang - Rechnungslegung) kein Verschulden voraussetzt (ÖBl 1991, 137 - Udo Proksch; MR 1994, 415 - Karajan; Kucsko, Österreichisches und europäisches Urheberrecht4, 58; Dillenz, Praxiskommentar zum österreichischen Urheberecht und Verwertungsgesellschaftenrecht 224).
Das ausschließliche Recht der Klägerin, den Werbefilm zu verbreiten (wozu auch die öffentliche Aufführung zu Werbezwecken gehört), findet aber dann seine Grenze, wenn und soweit die Klägerin einzelne Exemplare dieses Films im In- oder Ausland durch Eigentumsübertragung in Verkehr gebracht hat (§ 16 Abs 3 UrhG). Ihr Vorbenutzungsrecht erlischt an jenen Exemplaren, an denen Dritte zulässigerweise Eigentum erworben haben, wobei § 16 Abs 3 UrhG den Grundsatz einer europaweiten Erschöpfung normiert (Dillenz aaO 56; Kucsko aaO 33 f mwN, insbesondere FN 74; RV 596. BlgNR 18. GP). Dem Berechtigten ist es somit nicht möglich, sich Verwertungsrechte für einzelne Mitgliedsstaaten der EU vorzubehalten, wenn das Werkstück mit seiner Einwilligung durch Übertragung des Eigentums in einem anderen Mitgliedsstaat in Verkehr gebracht wurde. Hat daher die Klägerin Exemplare des Werbefilms an die S***** GmbH veräußert und hat die Erwerberin diese Exemplare (oder eines davon) an die Beklagte verkauft, wäre das ausschließliche Verwertungsrecht der Klägerin an diesem Exemplar auch dann erloschen, wenn sie der Eigentumsübertragung an die Beklagte nicht zugestimmt hätte. Hat aber die Klägerin den Werbefilm nicht an die S***** GmbH veräußert, sondern dieser nur ein (Nutzungs)Recht eingeräumt, den Film anläßlich ihrer Verkaufsbemühungen zu senden, wäre ihr alleiniges Verwertungsrecht nicht erloschen und der gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch - unter der Voraussetzung des Weiterbestehens der Wiederholungsgefahr - berechtigt.Das ausschließliche Recht der Klägerin, den Werbefilm zu verbreiten (wozu auch die öffentliche Aufführung zu Werbezwecken gehört), findet aber dann seine Grenze, wenn und soweit die Klägerin einzelne Exemplare dieses Films im In- oder Ausland durch Eigentumsübertragung in Verkehr gebracht hat (Paragraph 16, Absatz 3, UrhG). Ihr Vorbenutzungsrecht erlischt an jenen Exemplaren, an denen Dritte zulässigerweise Eigentum erworben haben, wobei Paragraph 16, Absatz 3, UrhG den Grundsatz einer europaweiten Erschöpfung normiert (Dillenz aaO 56; Kucsko aaO 33 f mwN, insbesondere FN 74; Regierungsvorlage 596. BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode Dem Berechtigten ist es somit nicht möglich, sich Verwertungsrechte für einzelne Mitgliedsstaaten der EU vorzubehalten, wenn das Werkstück mit seiner Einwilligung durch Übertragung des Eigentums in einem anderen Mitgliedsstaat in Verkehr gebracht wurde. Hat daher die Klägerin Exemplare des Werbefilms an die S***** GmbH veräußert und hat die Erwerberin diese Exemplare (oder eines davon) an die Beklagte verkauft, wäre das ausschließliche Verwertungsrecht der Klägerin an diesem Exemplar auch dann erloschen, wenn sie der Eigentumsübertragung an die Beklagte nicht zugestimmt hätte. Hat aber die Klägerin den Werbefilm nicht an die S***** GmbH veräußert, sondern dieser nur ein (Nutzungs)Recht eingeräumt, den Film anläßlich ihrer Verkaufsbemühungen zu senden, wäre ihr alleiniges Verwertungsrecht nicht erloschen und der gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungsanspruch - unter der Voraussetzung des Weiterbestehens der Wiederholungsgefahr - berechtigt.
Die Wiederholungsgefahr ist bei Unterlassungsansprüchen nach dem UrhG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie im Verfahren nach dem UWG (ÖBl 1991, 139 - Udo Proksch mwN). Sie ist grundsätzlich schon bei einem einmaligen Gesetzesverstoß anzunehmen, wenn nicht das Verhalten des Beklagten nach der Beanstandung eine ernstliche Willensänderung erkennen läßt. Dabei schließt die bloße Behauptung, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, für sich allein die Wiederholungsgefahr in aller Regel nicht aus. War der Verstoß hingegen auf einen Irrtum des Beklagten zurückzuführen, kann dieser Umstand für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr wesentlich sein, wenn der Beklagte von sich aus eine Handlung vornimmt, die seine Sinnesänderung nach außen klar erkennen läßt (ÖBl 1991, 137 - Udo Proksch).
Zur Beurteilung der Frage, welche Vereinbarungen die Klägerin mit der S***** GmbH getroffen hat, insbesondere ob der Werbefilm der S***** GmbH ins Eigentum übertragen oder ihr nur ein Nutzungsrecht daran eingeräumt wurde, fehlen - genauso wie zur Frage des behaupteten Wegfalls der Wiederholungsgefahr - die erforderlichen Feststellungen. Die Aufhebung und Rückverweisung zur Verfahrensergänzung erweist sich daher als erforderlich.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren Feststellungen über die zwischen der Klägerin und der S***** GmbH getroffenen Vereinbarungen und den Kenntnisstand der Beklagten, sowie die von diesen nach entsprechender Aufklärung vorgnommenen Handlungen im obgenannten Sinn zu treffen haben. Im Falle eines Eingriffs der Beklagten in ausschließliche Verwertungsrechte der Klägerin wäre zur Frage der Zulässigkeit des Schadenersatzes - und damit im Zusammenhang auch des Rechnungslegungsanspruches - zu prüfen, ob die Beklagten an diesem Verstoß ein Verschulden trifft. Das Veröffentlichungsbegehren setzt demgegenüber ein berechtigtes Interesse voraus, das nur dann besteht, wenn durch die gesetzwidrige Verbreitung ein Nachteil für die Klägerin entstanden ist, der durch die Aufklärung der Öffentlichkeit beseitigt werden kann (Dillenz aaO 233).
Die Verfahrensergebnisse reichen auch nicht aus, um die von der Klägerin weiters geltend gemachte Anspruchsgrundlage des § 1 UWG abschließend zu beurteilen. Auch dieser Anspruch setzt einerseits das ausschließliche Verwertungsrecht der Klägerin in bezug auf den von der Beklagten genutzten Film, somit einen Umstand voraus, der erst im fortgesetzten Verfahren geklärt werden kann.Die Verfahrensergebnisse reichen auch nicht aus, um die von der Klägerin weiters geltend gemachte Anspruchsgrundlage des Paragraph eins, UWG abschließend zu beurteilen. Auch dieser Anspruch setzt einerseits das ausschließliche Verwertungsrecht der Klägerin in bezug auf den von der Beklagten genutzten Film, somit einen Umstand voraus, der erst im fortgesetzten Verfahren geklärt werden kann.
Der Revision der Beklagten wird Folge gegeben, die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.