Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Beklagten ist wegen des Fehlens einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Haftung in einem vergleichbaren Sachverhalt und wegen Abweichens der Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Fassung eines Unterlassungstitels zulässig; sie ist auch berechtigt.
Die Klägerin hat, nachdem ihr die Revisionsschrift des Beklagten vom Erstgericht zugestellt worden war, dort eine Revisionsbeantwortung eingebracht (§ 507 ZPO). Diese wurde dem Obersten Gerichtshof am 5. Juli 1994 nachgereicht. Schon am 28.Juni 1994 hatte der Oberste Gerichtshof beschlossen, der Klägerin mitzuteilen, daß ihr die Beantwortung der Revision freistehe (§ 508 a Abs 2 ZPO). Nach Zugehen dieser Verständigung überreichte die Klägerin am 5.Juli 1994 beim Revisionsgericht (§ 508 a Abs 2 Satz 2 ZPO) abermals eine - mit der ersten wörtlich übereinstimmende - Revisionsbeantwortung. Da der Klägerin nur eine Beantwortung der Revision zusteht und sie ihr Recht schon mit der aus eigenem Antrieb - zulässigerweise (Fasching LB2 Rz 1942) - eingebrachten Revisionsbeantwortung verbraucht hat, war der zweite Schriftsatz zurückzuweisen.Die Klägerin hat, nachdem ihr die Revisionsschrift des Beklagten vom Erstgericht zugestellt worden war, dort eine Revisionsbeantwortung eingebracht (Paragraph 507, ZPO). Diese wurde dem Obersten Gerichtshof am 5. Juli 1994 nachgereicht. Schon am 28.Juni 1994 hatte der Oberste Gerichtshof beschlossen, der Klägerin mitzuteilen, daß ihr die Beantwortung der Revision freistehe (Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO). Nach Zugehen dieser Verständigung überreichte die Klägerin am 5.Juli 1994 beim Revisionsgericht (Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 2 ZPO) abermals eine - mit der ersten wörtlich übereinstimmende - Revisionsbeantwortung. Da der Klägerin nur eine Beantwortung der Revision zusteht und sie ihr Recht schon mit der aus eigenem Antrieb - zulässigerweise (Fasching LB2 Rz 1942) - eingebrachten Revisionsbeantwortung verbraucht hat, war der zweite Schriftsatz zurückzuweisen.
Der Beklagte meint, seine Passivlegitimation sei zu Unrecht und in Abweichung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bejaht worden. Dazu hat der Senat erwogen:
Im Wettbewerbsrecht richtet sich der Unterlassungsanspruch gegen den Rechtsverletzer, also den unmittelbaren Täter ("Störer"); d.i. derjenige, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. Da der (unmittelbare) Rechtsverletzer häufig nicht allein tätig wird, kann der Unterlassungsanspruch auch gegen jeden Dritten gerichtet werden, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch sein Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat, also insbesondere gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 94; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 I 286; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz 44 f; Gamerith, Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen "Gehilfen", WBl 1991, 305 ff [306]; ÖBl 1983, 144 - Tagesausflug nach München; ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne; ÖBl 1988, 78 - Heilkräuter aus dem Garten Gottes ua).Im Wettbewerbsrecht richtet sich der Unterlassungsanspruch gegen den Rechtsverletzer, also den unmittelbaren Täter ("Störer"); d.i. derjenige, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. Da der (unmittelbare) Rechtsverletzer häufig nicht allein tätig wird, kann der Unterlassungsanspruch auch gegen jeden Dritten gerichtet werden, der den Wettbewerbsverstoß eines anderen durch sein Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat, also insbesondere gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 94; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch eins 286; Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz 44 f; Gamerith, Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen "Gehilfen", WBl 1991, 305 ff [306]; ÖBl 1983, 144 - Tagesausflug nach München; ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne; ÖBl 1988, 78 - Heilkräuter aus dem Garten Gottes ua).
Die gleichen Grundsätze gelten auch im Urheberrecht (ÖBl 1991, 181 - Tele UNO III). Der Oberste Gerichtshof hat freilich in ÖBl 1991, 181 - Tele UNO III - unter Übernahme der in Schrifttum und Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland gebräuchlichen Formulierungen (Wild in Schricker, UrhR Rz 35 zu § 97 d UrhG; ähnlich Fromm-Nordemann, UrhR8 Rz 16 zu § 97 d UrhG; v.Gamm, UrhR Rz 20 und 25 zu § 97 d UrhG; BGHZ 17, 266/291/292; BGHZ 42, 118/122/124) - ausgesprochen, daß jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt, in Anspruch genommen werden könne, sofern zwischen seinem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe; Täter sei nicht nur der persönlich Handelnde, der die Tat als eigene will, sondern auch, wer eine Handlung als eigene veranlasse oder einen sonstigen Grund für eine adäquate Verursachung setzte. Unter Berufung auf diese Begriffsbestimmung hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung die Haftung des Unternehmens bejaht, das für ein Rundfunkunternehmen die erforderlichen Senderechte zu verschaffen hatte, an der Programmgestaltung mitgewirkt hat und daher Kenntnis von den vom Rundfunkunternehmen ausgestrahlten Spielfilmen haben mußte und außerdem die rechtliche Möglichkeit hatte, auf die Programmgestaltung des Rundfunkunternehmens bestimmenden Einfluß zu nehmen und damit Eingriffe in fremde Urheberrechte hintanzuhalten. Als Beispiel, in welchem die Passivlegitimation als Urheberrechtsverletzung zu bejahen ist, wird in der Bundesrepublik Deutschland etwa der Veranstalter - also derjenige, der eine Aufführung angeordnet hat und für sie in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist - genannt; dieser hafte neben demjenigen, der ungenehmigt als Künstler ein geschütztes Werk aufführe (Fromm-Nordemann aaO Rz 16; Wild aaO Rz 36 mwN aus der Rechtsprechung des BGH); ebenso hafte der Drucker und der Verleger neben dem Verfasser eines Plagiates (Wild aaO).Die gleichen Grundsätze gelten auch im Urheberrecht (ÖBl 1991, 181 - Tele UNO römisch drei). Der Oberste Gerichtshof hat freilich in ÖBl 1991, 181 - Tele UNO römisch drei - unter Übernahme der in Schrifttum und Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland gebräuchlichen Formulierungen (Wild in Schricker, UrhR Rz 35 zu Paragraph 97, d UrhG; ähnlich Fromm-Nordemann, UrhR8 Rz 16 zu Paragraph 97, d UrhG; v.Gamm, UrhR Rz 20 und 25 zu Paragraph 97, d UrhG; BGHZ 17, 266/291/292; BGHZ 42, 118/122/124) - ausgesprochen, daß jeder, der die Rechtsverletzung begeht oder daran teilnimmt, in Anspruch genommen werden könne, sofern zwischen seinem Verhalten und der Rechtsverletzung ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe; Täter sei nicht nur der persönlich Handelnde, der die Tat als eigene will, sondern auch, wer eine Handlung als eigene veranlasse oder einen sonstigen Grund für eine adäquate Verursachung setzte. Unter Berufung auf diese Begriffsbestimmung hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung die Haftung des Unternehmens bejaht, das für ein Rundfunkunternehmen die erforderlichen Senderechte zu verschaffen hatte, an der Programmgestaltung mitgewirkt hat und daher Kenntnis von den vom Rundfunkunternehmen ausgestrahlten Spielfilmen haben mußte und außerdem die rechtliche Möglichkeit hatte, auf die Programmgestaltung des Rundfunkunternehmens bestimmenden Einfluß zu nehmen und damit Eingriffe in fremde Urheberrechte hintanzuhalten. Als Beispiel, in welchem die Passivlegitimation als Urheberrechtsverletzung zu bejahen ist, wird in der Bundesrepublik Deutschland etwa der Veranstalter - also derjenige, der eine Aufführung angeordnet hat und für sie in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist - genannt; dieser hafte neben demjenigen, der ungenehmigt als Künstler ein geschütztes Werk aufführe (Fromm-Nordemann aaO Rz 16; Wild aaO Rz 36 mwN aus der Rechtsprechung des BGH); ebenso hafte der Drucker und der Verleger neben dem Verfasser eines Plagiates (Wild aaO).
In BGHZ 42, 118 hat der BGH ausgesprochen, daß derjenige, der sich durch den bedingungslosen Verkauf und die Übereignung von Tonbandgeräten an Dritte einer Einflußnahme auf die spätere Verwendung der Geräte begibt, eine adäquate Ursache zu dem rechtsverletzenden Erfolg - nämlich dem Vervielfältigen von Werken der Tonkunst - verwirkliche, weil der bestimmungsmäßige Gebrauch der Geräte in der Regel einen Engriff in die Rechte Dritter mit sich bringe, wobei sich dieser Gebrauch im privaten Bereich abspiele und daher einer wirksamen und der Allgemeinheit zumutbaren Kontrolle weitgehend entzogen sei. Daß rein tatsächlich der Vervielfältigungsvorgang als solcher nicht vom Lieferanten des Tonbandgerätes, sondern durch eine selbständige Handlung des Gerätebenützers ausgelöst wird, stehe dem nicht entgegen. Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, daß ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen dem zu verbietenden Verhalten des Beklagten und dem zu befürchtenden rechtswidrigen Eingriff für die Haftung ausreicht. Ein solcher Zusammenhang liegt dann vor, wenn das Verhalten des Beklagten eine nicht hinwegzudenkende Bedingung des Verletzungserfolges ist und der Eintritt ihres Erfolges bei objektiver Beurteilung auch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt (RGZ 81, 360; BGHZ 42, 118/124; v.Gamm aaO Rz 25).
Von einem Teil der (älteren) deutschen Lehre wurde in diesem Zusammenhang - in Anlehnung an den von der deutschen Rechtsprechung und Lehre entwickelten Begriff der "mittelbaren Patentverletzung" - von einer "mittelbaren Urheberrechtsverletzung" gesprochen (v.Gamm aaO Rz 25; Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, Anm 2 a zu § 97 d UrhG), gleichzeitig aber gemeint, daß dieser Begriff zur Begründung von Unterlassungs- (und Beseitigungs-)Ansprüchen ohne Bedeutung sei, weil hier jede adäquate Verursachung des rechtswidrigen Erfolges für eine Inanspruchnahme genüge (Möhring-Nicolini aaO).Von einem Teil der (älteren) deutschen Lehre wurde in diesem Zusammenhang - in Anlehnung an den von der deutschen Rechtsprechung und Lehre entwickelten Begriff der "mittelbaren Patentverletzung" - von einer "mittelbaren Urheberrechtsverletzung" gesprochen (v.Gamm aaO Rz 25; Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, Anmerkung 2 a zu Paragraph 97, d UrhG), gleichzeitig aber gemeint, daß dieser Begriff zur Begründung von Unterlassungs- (und Beseitigungs-)Ansprüchen ohne Bedeutung sei, weil hier jede adäquate Verursachung des rechtswidrigen Erfolges für eine Inanspruchnahme genüge (Möhring-Nicolini aaO).
Die "mittelbare Patentverletzung" im Sinne der genannten deutschen Lehre und Rechtsprechung hat mittlerweile in § 10 dPatG 1981 Eingang gefunden. Das österreichische Patentgesetz kennt keine entsprechende Regelung. Das von der Rechtsprechung des Reichsgerichtes entwickelte Rechtsinstitut der "mittelbaren Patentrechtsverletzung" als einer besonderen Teilnahmeform, welche über die Tatbestände der Anstiftung und der Beihilfe insoweit hinausgehe, als sie in subjektiver Hinsicht Fahrlässigkeit statt Vorsatz genügen lasse (Meier-Beck, Ersatzansprüche gegenüber dem mittelbaren Patentverletzer, GRUR 1993, 1 ff [1]), wurde vom Obersten Gerichtshof niemals übernommen und mittlerweile ausdrücklich abgelehnt (GRURInt 1994, 324 = ZfRV 1993, 249). In Österreich gilt vielmehr nicht nur im Wettbewerbsrecht, sondern auch im Urheberrecht und im Patentrecht (ÖBl 1963, 65) der aus § 1301 ABGB ableitbare Rechtsgrundsatz, daß Mittäter, Anstifter und Gehilfen ebenso haften wie der Täter selbst. "Gehilfe" im Sinne dieser Rechtsprechung ist aber nur, wer den Täter bewußt fördert (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 94; Gamerith, Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen "Gehilfen", WBl 1991, 305 ff [311 f und 313 f]; WBl 1991, 101 - Einstandsgeschenk; vgl Fromm-Nordemann aaO Rz 17; v.Gamm aaO Rz 20). Für einen "mittelbaren Täter", der im Gegensatz zum Anstifter oder Gehilfen nicht mit Vorsatz handeln muß, sondern allein auf Grund adäquater Verursachung einer Urheberrechtsverletzung zu haften hätte, ist somit kein Platz.Die "mittelbare Patentverletzung" im Sinne der genannten deutschen Lehre und Rechtsprechung hat mittlerweile in Paragraph 10, dPatG 1981 Eingang gefunden. Das österreichische Patentgesetz kennt keine entsprechende Regelung. Das von der Rechtsprechung des Reichsgerichtes entwickelte Rechtsinstitut der "mittelbaren Patentrechtsverletzung" als einer besonderen Teilnahmeform, welche über die Tatbestände der Anstiftung und der Beihilfe insoweit hinausgehe, als sie in subjektiver Hinsicht Fahrlässigkeit statt Vorsatz genügen lasse (Meier-Beck, Ersatzansprüche gegenüber dem mittelbaren Patentverletzer, GRUR 1993, 1 ff [1]), wurde vom Obersten Gerichtshof niemals übernommen und mittlerweile ausdrücklich abgelehnt (GRURInt 1994, 324 = ZfRV 1993, 249). In Österreich gilt vielmehr nicht nur im Wettbewerbsrecht, sondern auch im Urheberrecht und im Patentrecht (ÖBl 1963, 65) der aus Paragraph 1301, ABGB ableitbare Rechtsgrundsatz, daß Mittäter, Anstifter und Gehilfen ebenso haften wie der Täter selbst. "Gehilfe" im Sinne dieser Rechtsprechung ist aber nur, wer den Täter bewußt fördert (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 94; Gamerith, Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen "Gehilfen", WBl 1991, 305 ff [311 f und 313 f]; WBl 1991, 101 - Einstandsgeschenk; vergleiche Fromm-Nordemann aaO Rz 17; v.Gamm aaO Rz 20). Für einen "mittelbaren Täter", der im Gegensatz zum Anstifter oder Gehilfen nicht mit Vorsatz handeln muß, sondern allein auf Grund adäquater Verursachung einer Urheberrechtsverletzung zu haften hätte, ist somit kein Platz.
Der Beklagte hat durch die Weitergabe des Dias nur einen Tatbeitrag für dessen Vervielfältigung geleistet, der - in objektiver Hinsicht - als Leistung eines Gehilfen zu werten ist, weil er damit die Täterin - die Zeitungsunternehmerin - gefördert hat; als Gehilfe würde er aber nach dem oben Gesagten nur dann haften, wenn er bewußt gehandelt hätte.
Wollte man jeden, der die Verletzungshandlung (oder einen Schaden) in irgendeiner Weise adäquat verursacht hat, als Täter ansehen, dann wären die Begriffe des Gehilfen oder Anstifters überflüssig; diese Personen müßten vielmehr - unabhängig von einem etwaigen Vorsatz - immer als Täter haften. Das widerspräche aber dem in der österreichischen Rechtsprechung und Lehre entwickelten Begriff des Täters (Störers) als desjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. Die bloße adäquate Verursachung reicht für die Haftung noch nicht hin. Soweit der Entscheidung ÖBl 1991, 181 - Tele UNO III - im Hinblick auf die dortige undifferenzierte Wiedergabe von Leitsätzen aus der deutschen Literatur und Judikatur ein gegenteiliger Standpunkt entnommen werden könnte, kann dieser nicht aufrecht erhalten werden.Wollte man jeden, der die Verletzungshandlung (oder einen Schaden) in irgendeiner Weise adäquat verursacht hat, als Täter ansehen, dann wären die Begriffe des Gehilfen oder Anstifters überflüssig; diese Personen müßten vielmehr - unabhängig von einem etwaigen Vorsatz - immer als Täter haften. Das widerspräche aber dem in der österreichischen Rechtsprechung und Lehre entwickelten Begriff des Täters (Störers) als desjenigen, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht. Die bloße adäquate Verursachung reicht für die Haftung noch nicht hin. Soweit der Entscheidung ÖBl 1991, 181 - Tele UNO römisch drei - im Hinblick auf die dortige undifferenzierte Wiedergabe von Leitsätzen aus der deutschen Literatur und Judikatur ein gegenteiliger Standpunkt entnommen werden könnte, kann dieser nicht aufrecht erhalten werden.
Der Beklagte hat die beanstandete Handlung - das Vervielfältigen und Verbreiten eines Lichtbildes der Klägerin - nicht selbst begangen. Daß er das Lichtbild der P***** GmbH in der Absicht gegeben hätte, eine solche Vervielfältigung oder Verbreitung durch die Verlegerin der Zeitschrift "W*****" zu ermöglichen, daß er also bewußt deren Verletzungshandlung fördern wollte, wurde weder behauptet noch festgestellt; für eine solche Annahme sind auch im Beweisverfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen.
Da der Beklagte die tatbestandliche Verletzungshandlung nicht (auch nicht teilweise) verwirklicht hat, ist er nicht Täter und auch nicht "Mittäter" (zur Kritik an der Verwendung dieses dogmatisch verfehlten Begriffes siehe Gamerith aaO 306). Mangels entsprechenden Vorsatzes ist er aber auch nicht Gehilfe (oder Anstifter). Entgegen der Meinung der Vorinstanzen ist daher die Haftung des Beklagten zu verneinen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß offenbar im Bereich des Beklagten die an dem Lichtbild angebrachte Herstellerbezeichnung der Klägerin entfernt worden ist, weil der Beklagte eben weder selbst das von der Klägerin hergestellte Lichtbild ohne deren Herstellerbezeichnung vervielfältigt und das Vervielfältigungsstück verbreitet hat - was nach der rechtskräftigen Abweisung des weiter gefaßten Unterlassungsbegehrens durch das Erstgericht allein Gegenstand des Verfahrens ist -, noch diese Handlungsweise bewußt gefördert hat.
Aus diesen Erwägungen waren die Urteile der Vorinstanzen in Stattgebung der Revision dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit § 50 Abs 1 ZPO. Die vom Beklagten im Berufungsverfahren verzeichnete Pauschalgebühr von SDer Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die vom Beklagten im Berufungsverfahren verzeichnete Pauschalgebühr von S
9.600 konnte nicht zugesprochen werden, weil ihm mit Beschluß vom 12.11.1993 Verfahrenshilfe bewilligt worden ist und er damit von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit wurde (ON 42).