Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Soweit im Revisionsrekurs Feststellungen gerügt werden, die das Rekursgericht ergänzend getroffen hat, ist dem Kläger entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, weshalb er von dem Sachverhalt ausgehen muß, den das Rekursgericht als bescheinigt angenommen hat (SZ 54/76; ÖBl 1987, 21 uva). Die Revisionsrekursgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit liegen jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3, Satz 3, ZPO).Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Soweit im Revisionsrekurs Feststellungen gerügt werden, die das Rekursgericht ergänzend getroffen hat, ist dem Kläger entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, weshalb er von dem Sachverhalt ausgehen muß, den das Rekursgericht als bescheinigt angenommen hat (SZ 54/76; ÖBl 1987, 21 uva). Die Revisionsrekursgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit liegen jedoch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3,, Satz 3, ZPO).
Rechtlich bekämpft der Kläger die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Verletzung eines nach dem UrhG geschützten Ausschließlichkeitsrechtes die Kenntnis vom Vorhandensein des fremden Geistesgutes voraussetze. Dazu war folgendes zu erwägen:
Gemäß § 74 Abs 1 UrhG hat der Hersteller eines Lichtbildes das ausschließliche Rechte, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunk zu senden. Dieses Leistungsschutzrecht des Lichtbildherstellers besteht unabhängig davon, ob ein Lichbild auch ein Werk der bildenden Künste im Sinne der § 1 Abs 1, § 3 UrhG ist. Der Lichbildhersteller genießt gemäß § 74 Abs 1 UrhG wie der Urheber eines Lichtbildwerkes das ausschließliche Rechte zum Vervielfältigen und Verbreiten des von ihm aufgenommenen Lichbildes. Da der Kläger das in der Nr 115 der Zeitschrift "W*****" abgedruckte Lichtbild Udo P*****'s nicht im Rahmen eines Unternehmens, sondern als Privatperson hergestellt hat, ist er selbst Träger dieses Leistungsschutzrechtes (4 Ob 152/90). Urheberrechte an dem beanstandeten Lichtbild hat der Kläger nicht behauptet; sie wären hier aber auch unerheblich, weil das UrhG das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht an Lichtbildwerken und an Lichtbildern in gleicher Weise regelt (vgl ÖBl 1987, 28). Daß das Rekursgericht immer nur von einem "Urheberrecht" des Klägers gesprochen hat, hat somit zu keinem unrichtigen Ergebnis geführt.Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, UrhG hat der Hersteller eines Lichtbildes das ausschließliche Rechte, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunk zu senden. Dieses Leistungsschutzrecht des Lichtbildherstellers besteht unabhängig davon, ob ein Lichbild auch ein Werk der bildenden Künste im Sinne der Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, UrhG ist. Der Lichbildhersteller genießt gemäß Paragraph 74, Absatz eins, UrhG wie der Urheber eines Lichtbildwerkes das ausschließliche Rechte zum Vervielfältigen und Verbreiten des von ihm aufgenommenen Lichbildes. Da der Kläger das in der Nr 115 der Zeitschrift "W*****" abgedruckte Lichtbild Udo P*****'s nicht im Rahmen eines Unternehmens, sondern als Privatperson hergestellt hat, ist er selbst Träger dieses Leistungsschutzrechtes (4 Ob 152/90). Urheberrechte an dem beanstandeten Lichtbild hat der Kläger nicht behauptet; sie wären hier aber auch unerheblich, weil das UrhG das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht an Lichtbildwerken und an Lichtbildern in gleicher Weise regelt vergleiche ÖBl 1987, 28). Daß das Rekursgericht immer nur von einem "Urheberrecht" des Klägers gesprochen hat, hat somit zu keinem unrichtigen Ergebnis geführt.
§ 81 Abs 1 UrhG ist auch die Grundlage für einen Unterlassungsanspruch bei Verletzung von Leistungsschutzrechten. Dieser Unterlassungsanspruch leitet sich aus dem Ausschließlichkeitsrecht ab und setzt kein Verschulden voraus (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 39 Rz 502; Koziol-Welser8 I 203). Er richtet sich nicht nur gegen den Täter selbst, sondern auch gegen Anstifter und Gehilfen (Schönherr aaO 44 Rz 511.1). Für die Passivlegitimation macht es somit keinen Unterschied, ob der Beklagte Täter, Mittäter oder nur Teilnehmer an einer fremden Tat ist.Paragraph 81, Absatz eins, UrhG ist auch die Grundlage für einen Unterlassungsanspruch bei Verletzung von Leistungsschutzrechten. Dieser Unterlassungsanspruch leitet sich aus dem Ausschließlichkeitsrecht ab und setzt kein Verschulden voraus (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht 39 Rz 502; Koziol-Welser8 römisch eins 203). Er richtet sich nicht nur gegen den Täter selbst, sondern auch gegen Anstifter und Gehilfen (Schönherr aaO 44 Rz 511.1). Für die Passivlegitimation macht es somit keinen Unterschied, ob der Beklagte Täter, Mittäter oder nur Teilnehmer an einer fremden Tat ist.
Mit der Frage, ob ein objektiv rechtswidriger Eingriff in absolute Rechte nach dem UrhG voraussetzt, daß die Tathandlung (oder ein Beitrag dazu) bewußt bewirkt wurde, hat sich - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung noch nicht beschäftigt. Auch im österreichischen Schrifttum ist dazu bisher nicht Stellung genommen worden. In der Bundesrepublik Deutschland wird - bei einer im wesentlichen gleichartigen Regelung des Unterlassungsanspruches in § 97 dUrhG - verschiedentlich gelehrt (Möhring-Nicolini, Urheberrechtsgesetz 191, 577; Nordemann in Fromm-Nordemann, Urheberecht7, 385 Rz 16 zu § 97 dUWG), daß die Tathandlung bewußt bewirkt worden sein müsse, wozu bei Urheberrechtsverletzungen die Kenntnis des benützten fremden Geistesgutes in seinem schutzbegründenden Gehalt gehöre; dazu genüge aber auch "unbewußte Kenntnis", welche dann vorliege, wenn der Benützende das von ihm benützte Werk zwar objektiv kennt, sich hierüber aber nicht im klaren ist, sondern das Geschaffene für seine eigene Schöpfung hält (Möhring-Nicolini aaO 191). Zum objektiven Verletzungstatbestand gehöre die Kenntnis vom Vorhandensein des fremden Rechtsgutes, weil man nichts veröffentlichen, vervielfältigen, verbreiten, benützen oder zitieren könne, von dessen Existenz man nichts weiß (Möhring-Nicolini aaO 577). Darüber hinaus wird für die Haftung von Anstiftern und Gehilfen ausdrücklich Vorsatz gefordert (Möhring-Nicolini aaO 574; v.Gamm, Urheberrechtsgesetz 719 f Rz 20 zu § 97 dUrhG; Nordemann aaO 386 Rz 17 zu § 97 dUrhG; Wild aaO 1114 Rz 35 zu § 97 dUrhG). Ob diese Grundsätze auch im österreichischen Urheberrecht angewendet werden können - also ein bloßes Zeitungsvertriebsunternehmen für eine im Inneren einer von ihm vertriebenen Zeitschrift begangene Verletzung von Leistungsschutzrechten nur dann einzustehen hat, wenn ihm bekannt war, daß es mit der Zeitschrift auch das konkret geschützte Rechtsgut verbreitet hat - braucht aber hier nicht beantwortet zu werden, weil schon die erforderliche Wiederholungsgefahr zu verneinen ist:Mit der Frage, ob ein objektiv rechtswidriger Eingriff in absolute Rechte nach dem UrhG voraussetzt, daß die Tathandlung (oder ein Beitrag dazu) bewußt bewirkt wurde, hat sich - soweit ersichtlich - die Rechtsprechung noch nicht beschäftigt. Auch im österreichischen Schrifttum ist dazu bisher nicht Stellung genommen worden. In der Bundesrepublik Deutschland wird - bei einer im wesentlichen gleichartigen Regelung des Unterlassungsanspruches in Paragraph 97, dUrhG - verschiedentlich gelehrt (Möhring-Nicolini, Urheberrechtsgesetz 191, 577; Nordemann in Fromm-Nordemann, Urheberecht7, 385 Rz 16 zu Paragraph 97, dUWG), daß die Tathandlung bewußt bewirkt worden sein müsse, wozu bei Urheberrechtsverletzungen die Kenntnis des benützten fremden Geistesgutes in seinem schutzbegründenden Gehalt gehöre; dazu genüge aber auch "unbewußte Kenntnis", welche dann vorliege, wenn der Benützende das von ihm benützte Werk zwar objektiv kennt, sich hierüber aber nicht im klaren ist, sondern das Geschaffene für seine eigene Schöpfung hält (Möhring-Nicolini aaO 191). Zum objektiven Verletzungstatbestand gehöre die Kenntnis vom Vorhandensein des fremden Rechtsgutes, weil man nichts veröffentlichen, vervielfältigen, verbreiten, benützen oder zitieren könne, von dessen Existenz man nichts weiß (Möhring-Nicolini aaO 577). Darüber hinaus wird für die Haftung von Anstiftern und Gehilfen ausdrücklich Vorsatz gefordert (Möhring-Nicolini aaO 574; v.Gamm, Urheberrechtsgesetz 719 f Rz 20 zu Paragraph 97, dUrhG; Nordemann aaO 386 Rz 17 zu Paragraph 97, dUrhG; Wild aaO 1114 Rz 35 zu Paragraph 97, dUrhG). Ob diese Grundsätze auch im österreichischen Urheberrecht angewendet werden können - also ein bloßes Zeitungsvertriebsunternehmen für eine im Inneren einer von ihm vertriebenen Zeitschrift begangene Verletzung von Leistungsschutzrechten nur dann einzustehen hat, wenn ihm bekannt war, daß es mit der Zeitschrift auch das konkret geschützte Rechtsgut verbreitet hat - braucht aber hier nicht beantwortet zu werden, weil schon die erforderliche Wiederholungsgefahr zu verneinen ist:
Die Wiederholungsgefahr ist bei Unterlassungsansprüchen nach dem UrhG nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie im Verfahren nach dem UWG (ÖBl 1963, 35; ÖBl 1970, 157; MR 1986, 18 uva). Auch hier darf bei der Annahme einer Wiederholungsgefahr nicht engherzig vorgegangen werden (SZ 51/167; ÖBl 1984, 28 uva); sie ist vielmehr schon bei einem einmaligen Gesetzesverstoß anzunehmen (ÖBl 1963, 35), wenn nicht das Verhalten des Beklagten nach der Beanstandung eine ernstliche Willensänderung erkennen läßt (ÖBl 1974, 97; ÖBl 1976, 170; ÖBl 1979, 51 = SZ 51/167; ÖBl 1984, 28). Die bloße Behauptung, von künftigen Störungen Abstand nehmen zu wollen, schließt für sich allein auch hier die Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht aus (ÖBl 1979, 85; MR 1986, 18). War der Verstoß hingegen auf einen Irrtum des Beklagten zurückzuführen, dann kann das für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr wesentlich sein (ÖBl 1977, 108), wenn der Beklagte von sich aus eine Handlung vornimmt, die seine Sinnesänderung nach außen klar erkennen läßt (ÖBl 1973, 135; ÖBl 1985, 43), so etwa dadurch, daß er sich sofort nach dem Bekanntwerden des Verstoßes von diesem distanziert sowie Maßnahmen zur Berichtigung eines allfälligen Irrtums (ÖBl 1977, 108; ÖBl 1979, 85) und zur Verhinderung künftiger gleichartiger Vorfälle ergreift (ÖBl 1980, 128; ÖBl 1984, 135). In gleicher Weise kann eine solche Sinnesänderung aber auch dadurch zum Ausdruck gebracht werden, daß der Beklagte sogleich nach dem Bekanntwerden des Verstoßes die als gesetzwidrig erkannte Tätigkeit unverzüglich einstellt.
Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte bis zum Erhalt des Schreibens des Klagevertreters vom 1.12.1989 von dem Verstoß keine Kenntnis haben. Da sie nur mit dem Vetrieb der Zeitschrift befaßt war und keinerlei Einflußnahme auf deren Inhalt ausüben konnte, andererseits aber auch eine Verpflichtung der Beklagten zu einer Prüfung des Inhaltes der von ihr vertriebenen Zeitschriften verneint werden muß, konnte die Beklagte nicht einmal wissen, daß in der Nummer 115 der Zeitschrift "W*****" ein vom Kläger angefertigtes Lichtbild Udo P*****'s abgedruckt war. Unmittelbar nach dem Empfang des Schreibens des Klagevertreters hat aber die Beklagte die noch vorhandenen Auslieferungsstücke der betreffenden Nummer der Zeitschrift "W*****" an den Verlag zurückgestellt und auch in der eigenen Buchhandlung keine weiteren Exemplare mehr verkauft. Mehr konnte aber die Beklagte nicht tun, um ihre Absicht zu dokumentieren, eine Fortsetzung oder Wiederholung dieses Gesetzesverstoßes in Zukunft zu vermeiden. Ob und wie weit die bloße Behauptung eines solchen Verstoßes durch den Kläger die Beklagte allenfalls zu Nachforschungen verpflichtet hätte, braucht hier nicht erörtert zu werden, weil die Beklagte ohnehin sofort reagiert und den weiteren Vertrieb des beanstandeten Heftes eingestellt hat. Es besteht aber auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte das vom Kläger aufgenommene Lichtbild Udo P*****'s in Zukunft neuerlich verbreiten würde. Ist aber die Gefahr von Wiederholungen, soweit sie das konkrete vom Kläger aufgenommene Lichtbild betrifft, nicht mehr gegeben, dann hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Erlassung eines darüber hinausgehenden, alle von ihm aufgenommenen Lichtbilder umfassenden Exekutionstitels. Die Reaktion der Beklagten auf das Schreiben des Klagevertreters vom 1.12.1989 läßt vielmehr erwarten, daß die Beklagte auch in einem künftigen Verletzungsfall auf eine Abmahnung durch den Kläger in gleicher Weise reagieren würde, wie sie es hier getan hat. An einem so weit gefaßten Exekutionstitel - welchem die Beklagte, wie schon gesagt, gar nicht entsprechen könnte - hätte der Kläger im übrigen auch kein Rechtsschutzinteresse.
Dem Revisionsrekurs war somit im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.