Rechtssatz RS0107137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107137
Entscheidungsdatum
12.02.2013
Rechtssatz
Ist das Arbeitsergebnis einer juristischen Tätigkeit von der Einteilung und der Anordnung des Inhalts her nicht von selbst vorgegeben, sondern beruht es auf einer eigenpersönlichen Konzeption des Verfassers, wird das bei Verfassung des Schriftstücks verwendete Material eigenständig gedanklich durchdrungen, kritisch gewürdigt, kommentiert oder auf den konkreten Fall anwendbar gemacht, dann liegt auch hier ein geschütztes Sprachwerk vor. Die Alltagsarbeit eines Anwalts scheidet somit aus.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2363/96w
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2363/96w
Veröff: SZ 69/283
- 4 Ob 236/12b
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 236/12b
Auch; Beisatz: Hier: Klagsschriftsatz eines Rechtsanwalts ‑ Werkcharakter vertretbar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107137
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0040OB02363_96W0000_002