Wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der in der Glosse des Beklagten enthaltene Vorwurf gegen das (Salzburger) "Airportmanagement" ehrenrührig, weil dessen Angehörige als "geldgierige Flugfans" bezeichnet werden und ihnen unterstellt wird, sie würden das "Blaue vom Himmel" versprechen und beteuern daß die "Donnerjets" künftig leise und unsichtbar einschweben werden; sie würden also zur Beschwichtigung der aufgebrachten Bevölkerung und der Politiker ganz bewußt Unwahrheiten sagen. Damit hat der Beklagte die Mitglieder des "Airportmanagements" einer verächtlichen Gesinnung - der Geldgier - und eines unehrenhaften Verhaltens - nämlich des Lügens - bezichtigt. Daß dieser Vorwurf geeignet ist, die Ehre der davon Betroffenen zu beeinträchtigen, kann keinem Zweifel unterliegen (vgl § 111 StGB).Wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der in der Glosse des Beklagten enthaltene Vorwurf gegen das (Salzburger) "Airportmanagement" ehrenrührig, weil dessen Angehörige als "geldgierige Flugfans" bezeichnet werden und ihnen unterstellt wird, sie würden das "Blaue vom Himmel" versprechen und beteuern daß die "Donnerjets" künftig leise und unsichtbar einschweben werden; sie würden also zur Beschwichtigung der aufgebrachten Bevölkerung und der Politiker ganz bewußt Unwahrheiten sagen. Damit hat der Beklagte die Mitglieder des "Airportmanagements" einer verächtlichen Gesinnung - der Geldgier - und eines unehrenhaften Verhaltens - nämlich des Lügens - bezichtigt. Daß dieser Vorwurf geeignet ist, die Ehre der davon Betroffenen zu beeinträchtigen, kann keinem Zweifel unterliegen vergleiche Paragraph 111, StGB).
Wie sich aus §§ 16 und 1330 ABGB sowie §§ 111 ff StGB ergibt, genießt das Recht auf Ehre den Schutz absoluter Rechte; demgemäß steht dem Verletzten - sofern Wiederholungsgefahr gegeben ist - zum Schutz vor Ehrenbeleidigungen die Unterlassungsklage zu (SZ 56/124; SZ 61/193; MR 1991, 235 ua).Wie sich aus Paragraphen 16 und 1330 ABGB sowie Paragraphen 111, ff StGB ergibt, genießt das Recht auf Ehre den Schutz absoluter Rechte; demgemäß steht dem Verletzten - sofern Wiederholungsgefahr gegeben ist - zum Schutz vor Ehrenbeleidigungen die Unterlassungsklage zu (SZ 56/124; SZ 61/193; MR 1991, 235 ua).
Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach § 1330 Abs 1 (und Abs 2) ABGB ist der von der ehrenrührigen Behauptung Betroffene, also derjenige legitimiert, dessen Ehre angegriffen wurde (Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 49 f; ÖBl 1962, 50; MR 1989, 15; vgl ÖBl 1975, 17; ÖBl 1976, 16 uva zu § 7 UWG). Richtet sich die Ehrenbeleidigung - wie hier - gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen, dann ist jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs davon betroffen (Neumayer-Korn aaO 51 f; vgl Kienapfel, Grundriß Besonderer Teil3 I Rz 77 zum Ehrenstrafrecht; ÖBl 1987, 97 mwN zu § 7 UWG).Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 1330, Absatz eins, (und Absatz 2,) ABGB ist der von der ehrenrührigen Behauptung Betroffene, also derjenige legitimiert, dessen Ehre angegriffen wurde (Korn-Neumayer, Persönlichkeitsschutz im Zivil- und Wettbewerbsrecht 49 f; ÖBl 1962, 50; MR 1989, 15; vergleiche ÖBl 1975, 17; ÖBl 1976, 16 uva zu Paragraph 7, UWG). Richtet sich die Ehrenbeleidigung - wie hier - gegen ein Kollektiv mit einem überschaubaren Kreis von Angehörigen, dann ist jedes einzelne Mitglied dieses Kollektivs davon betroffen (Neumayer-Korn aaO 51 f; vergleiche Kienapfel, Grundriß Besonderer Teil3 römisch eins Rz 77 zum Ehrenstrafrecht; ÖBl 1987, 97 mwN zu Paragraph 7, UWG).
Bei der Beurteilung, ob eine nicht namentlich genannte Person von der beleidigenden Äußerung betroffen ist, kommt es nicht darauf an, wie die Äußerung gemeint war, sondern nur darauf, wie das Publikum - zumindest aber ein nicht unbeträchtlicher Teil davon - die Äußerung auffaßt und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt (vgl ÖBl 1962, 50; MR 1989, 15).Bei der Beurteilung, ob eine nicht namentlich genannte Person von der beleidigenden Äußerung betroffen ist, kommt es nicht darauf an, wie die Äußerung gemeint war, sondern nur darauf, wie das Publikum - zumindest aber ein nicht unbeträchtlicher Teil davon - die Äußerung auffaßt und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt vergleiche ÖBl 1962, 50; MR 1989, 15).
Geht man von diesen Grundsätzen aus, dann kann es entgegen der Meinung des Rekursgerichtes nicht darauf ankommen, welche Rechte die Kläger als Gesamtprokuristen haben und wie weit sie tatsächlich an
der Leitung des Flughafens beteiligt sind. Maßgebend ist nur, ob das Publikum - in diesem Fall die Leser der "N***** Zeitung" - (Gesamt)Prokuristen eines Unternehmens dessen Management zuordnen. Nun trifft es zwar zu, daß ein Gesamtprokurist (§ 48 Abs 2 HGB) nicht zur Einzelvertretung befugt ist und die "Prokura" nur die Ermächtigung zu allen Arten gerichtlicher oder außergerichtlicher Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 Abs 1 HGB) bedeutet, bei objektiver Betrachtung aber nicht den zwingenden Schluß zuläßt, daß der Prokurist tatsächlich - auch im Innenverhältnis - eine Leitungsfunktion ausübt.der Leitung des Flughafens beteiligt sind. Maßgebend ist nur, ob das Publikum - in diesem Fall die Leser der "N***** Zeitung" - (Gesamt)Prokuristen eines Unternehmens dessen Management zuordnen. Nun trifft es zwar zu, daß ein Gesamtprokurist (Paragraph 48, Absatz 2, HGB) nicht zur Einzelvertretung befugt ist und die "Prokura" nur die Ermächtigung zu allen Arten gerichtlicher oder außergerichtlicher Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (Paragraph 49, Absatz eins, HGB) bedeutet, bei objektiver Betrachtung aber nicht den zwingenden Schluß zuläßt, daß der Prokurist tatsächlich - auch im Innenverhältnis - eine Leitungsfunktion ausübt.
Darauf kommt es indes nicht an: In der Allgemeinheit wird ein Prokurist als leitender Angestellter, also als "Manager", angesehen. Die Kläger weisen im übrigen zutreffend auf § 80 Abs 1 Satz 2 AktG hin, wonach im dort geregelten Fall der Kreditgewährung durch die Aktiengesellschaft (ua) Personen, denen Prokura erteilt ist, leitende Angestellte sind. Den Unterschied zwischen Prokurist und Gesamtprokurist kennen nur die wenigsten. Leser der "N*****-Zeitung", denen die Kläger als (Gesamt-)Prokuristen der Salzburger Flughafenbetriebs GmbH bekannt sind, konnten daher den beanstandeten Angriff gegen das "Airportmanagement" ohne weiteres (auch) mit den Klägern in Verbindung bringen. Daß diese nicht nur - wie der Erstrichter als bescheinigt angenommen hat - Gesamtprokuristen der Salzburger Flughafenbetriebs GmbH, sondern dort auch tatsächlich als Angestellte tätig sind, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der Entscheidung im Provisorialverfahren zugrunde zu legen.Darauf kommt es indes nicht an: In der Allgemeinheit wird ein Prokurist als leitender Angestellter, also als "Manager", angesehen. Die Kläger weisen im übrigen zutreffend auf Paragraph 80, Absatz eins, Satz 2 AktG hin, wonach im dort geregelten Fall der Kreditgewährung durch die Aktiengesellschaft (ua) Personen, denen Prokura erteilt ist, leitende Angestellte sind. Den Unterschied zwischen Prokurist und Gesamtprokurist kennen nur die wenigsten. Leser der "N*****-Zeitung", denen die Kläger als (Gesamt-)Prokuristen der Salzburger Flughafenbetriebs GmbH bekannt sind, konnten daher den beanstandeten Angriff gegen das "Airportmanagement" ohne weiteres (auch) mit den Klägern in Verbindung bringen. Daß diese nicht nur - wie der Erstrichter als bescheinigt angenommen hat - Gesamtprokuristen der Salzburger Flughafenbetriebs GmbH, sondern dort auch tatsächlich als Angestellte tätig sind, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der Entscheidung im Provisorialverfahren zugrunde zu legen.
Der Unterlassungsanspruch der Kläger ist demnach - da im Hinblick auf das Verhalten des Beklagten auch die Wiederholungsgefahr vorliegt - zu bejahen.
Dieser Unterlassungsanspruch läßt die einstweilige Verfügung zur Abwendung eines drohenden unwiderbringlichen Schadens nötig erscheinen (§ 381 Z 2 EO), weil die Auswirkungen der Rufschädigung der Kläger kaum zu überblicken sind und sich daher durch Geldersatz nicht völlig ausgleichen lassen (SZ 61/193; MR 1988, 158 ua).Dieser Unterlassungsanspruch läßt die einstweilige Verfügung zur Abwendung eines drohenden unwiderbringlichen Schadens nötig erscheinen (Paragraph 381, Ziffer 2, EO), weil die Auswirkungen der Rufschädigung der Kläger kaum zu überblicken sind und sich daher durch Geldersatz nicht völlig ausgleichen lassen (SZ 61/193; MR 1988, 158 ua).
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Kläger gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Kläger gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO.