Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt nicht vor: Dass der Klägerin die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang entzogen worden wäre (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO), ist ebensowenig zu erkennen wie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Soweit nämlich das Gericht - wie hier - im Einklang mit dem Gesetz ohne Zuziehung einer Partei tätig wird (gem § 24 Abs 1 ZPO wird über die Ablehnung ohne mündliche Verhandlung entschieden: Ballon in Fasching JN**2 § 24 Rz 1), liegt mangels ungesetzlichen Vorganges der Tatbestand nicht vor (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 477 Rz 7).Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt nicht vor: Dass der Klägerin die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch ungesetzlichen Vorgang entzogen worden wäre (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO), ist ebensowenig zu erkennen wie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Soweit nämlich das Gericht - wie hier - im Einklang mit dem Gesetz ohne Zuziehung einer Partei tätig wird (gem Paragraph 24, Absatz eins, ZPO wird über die Ablehnung ohne mündliche Verhandlung entschieden: Ballon in Fasching JN**2 Paragraph 24, Rz 1), liegt mangels ungesetzlichen Vorganges der Tatbestand nicht vor (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 477, Rz 7).
Das Erstgericht hat aus rechtlichen Erwägungen die Ablehnung für nicht berechtigt erachtet; es begründet daher keinen (primären) Verfahrensmangel, wenn Erhebungen oder Einvernahmen über die behaupteten Ablehnungsgründe nicht durchgeführt worden sind. Angesichts der raschen Abfolge der inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Ablehnungen durch die Klägerin begründet es noch keine Bedenken einer Befangenheit, wenn damit befasste Senate im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und -ökonomie dann von der Einholung einer wiederholten Äußerung der betroffenen Richter gem § 22 Abs 2 JN absehen, wenn - wie hier - keine wesentliche Änderung der Umstände seit dem vorangegangenen Ablehnungsverfahren erkennbar ist.Das Erstgericht hat aus rechtlichen Erwägungen die Ablehnung für nicht berechtigt erachtet; es begründet daher keinen (primären) Verfahrensmangel, wenn Erhebungen oder Einvernahmen über die behaupteten Ablehnungsgründe nicht durchgeführt worden sind. Angesichts der raschen Abfolge der inhaltlich weitgehend deckungsgleichen Ablehnungen durch die Klägerin begründet es noch keine Bedenken einer Befangenheit, wenn damit befasste Senate im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und -ökonomie dann von der Einholung einer wiederholten Äußerung der betroffenen Richter gem Paragraph 22, Absatz 2, JN absehen, wenn - wie hier - keine wesentliche Änderung der Umstände seit dem vorangegangenen Ablehnungsverfahren erkennbar ist.
Gemäß § 22 Abs 3 JN obliegt es den Parteien, die Tatsachen, auf die sich die Ablehnung stützt, glaubhaft zu machen (Ballon aaO § 24 Rz 1). Glaubhaft zu machen ist, dass sich der Richter von anderen als von sachlichen Gesichtspunkten bei der Entscheidungsfindung leiten lassen würde. Die Ablehnung soll aber nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können; der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung in Ergänzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gebietet eine ausgewogene Vorgangsweise bei der Ablehnung (Ballon aaO § 19 Rz 5; ÖJZ-LSK 1998/151 = EFSlg 87.934).Gemäß Paragraph 22, Absatz 3, JN obliegt es den Parteien, die Tatsachen, auf die sich die Ablehnung stützt, glaubhaft zu machen (Ballon aaO Paragraph 24, Rz 1). Glaubhaft zu machen ist, dass sich der Richter von anderen als von sachlichen Gesichtspunkten bei der Entscheidungsfindung leiten lassen würde. Die Ablehnung soll aber nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können; der Grundsatz der festen Geschäftsverteilung in Ergänzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter gebietet eine ausgewogene Vorgangsweise bei der Ablehnung (Ballon aaO Paragraph 19, Rz 5; ÖJZ-LSK 1998/151 = EFSlg 87.934).
In erster Linie kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen (JBl 1990, 122; 1 N 502/00 uva).
Auch ein Naheverhältnis zu Zeugen - wie es hier von der Klägerin in Ansehung des Zeugen Dr. S***** geltend gemacht wird - kann eine Befangenheit begründen, zumal bei widersprüchlichen Beweisergebnissen das Beurteilungsvermögen des Richters im Rahmen der Beweiswürdigung hiedurch beeinflusst werden kann oder zumindest der Anschein bestehen könnte, dass die Beweiswürdigung des Richters durch ein solches Naheverhältnis und darin begründete emotionale Komponenten mitbestimmt wird (JBl 1990, 122). Das gemeinsame Singen von Richtern in einem Chor, dem - neben anderen Kollegen - auch ein Richter angehört, der in einem Verfahren als Zeuge über dienstliche Wahrnehmungen ausgesagt hat, begründet für sich allein jedoch noch keinen Anschein, das Beurteilungsvermögen der übrigen Richter, die ebenfalls Chormitglieder sind, könnte im Rahmen einer Beweiswürdigung beeinträchtigt sein.
Dem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Im Ablehnungsverfahren als einseitigem Verfahren gibt es nach dem Gesetz keine Kostenersatzpflicht (Mayr in Rechberger, ZPO**2 § 24 JN Rz 6; SZ 63/24; 1 Ob 191/00w; 4 Ob 328/00i uva). Das Kostenersatzbegehren ist daher - unabhängig von der Frage nach dem Erfolg des Ablehnungsantrags - abzuweisen.Im Ablehnungsverfahren als einseitigem Verfahren gibt es nach dem Gesetz keine Kostenersatzpflicht (Mayr in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 24, JN Rz 6; SZ 63/24; 1 Ob 191/00w; 4 Ob 328/00i uva). Das Kostenersatzbegehren ist daher - unabhängig von der Frage nach dem Erfolg des Ablehnungsantrags - abzuweisen.