Aus den Entscheidungsgründen:
Die Feststellung des Erstgerichtes, der Verkehrsunfall sei durch eine plötzliche Bewußtseinsstörung des Klägers verursacht worden, wurde vom Berufungsgericht nicht übernommen. Daran ist der Oberste Gerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung gebunden, ebenso an die Feststellung, daß die Ursache des Verkehrsunfalles nicht mehr feststellbar ist. Der Kläger führt in der Revision zwar richtig aus, daß er - von den Fällen der Erfolgshaftung abgesehen - nur bei Verschulden zu haften habe, er entfernt sich aber vom festgestellten Sachverhalt, wenn er vorbringt, es sei festgestellt worden, daß ihn kein Verschulden am Unfall treffe. Die Frage, wer bei ungeklärter Ursache des Verkehrsunfalls den eingetretenen Schaden zu tragen hat, kann nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes im gegebenen Fall nicht unter Heranziehung des § 1311 ABGB. gelöst werden, weil auch diese gesetzliche Bestimmung ein Verschulden dessen, der die Schutzvorschrift übertreten hat, voraussetzt (siehe Ehrenzweig, § 301, Anm. 33, Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil, und Schadenersatzrecht, S. 169 und S. 180, Überschriften zu den §§ 45 und 47, anderer Meinung allerdings Wolff in Klang[2], VI, S. 82). Dem Kläger ist auch beizustimmen, daß nach § 1296 ABGB. die Vermutung gilt, daß ein Schaden ohne Verschulden des anderen entstanden ist, er übersieht aber, daß nach § 1297 ABGB. auch vermutet wird, daß jeder, welcher den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig ist, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer bei Handlungen, woraus eine Verkürzung der Rechte eines anderen entsteht, diesen Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit unterläßt, macht sich eines Versehens schuldig. Im Sinne dieser beiden gesetzlichen Bestimmungen muß daher der Kläger, welcher ja sonst "den Verstandesgebrauch besitzt", beweisen, daß er sich ausnahmsweise im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles im Zustand einer Bewußtseinsstörung befunden hat, daß ihn also trotz der Verursachung des Schadens kein Verschulden trifft, weil er im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls an einer Bewußtseinsstörung gelitten hat (vgl. Ehrenzweig, § 303 III). Dieser Beweis ist aber dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht gelungen, weshalb er auch für den Schaden, der der beklagten Partei beim Verkehrsunfall vom 20. Juni 1963 entstanden ist, zu haften hat.Die Feststellung des Erstgerichtes, der Verkehrsunfall sei durch eine plötzliche Bewußtseinsstörung des Klägers verursacht worden, wurde vom Berufungsgericht nicht übernommen. Daran ist der Oberste Gerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung gebunden, ebenso an die Feststellung, daß die Ursache des Verkehrsunfalles nicht mehr feststellbar ist. Der Kläger führt in der Revision zwar richtig aus, daß er - von den Fällen der Erfolgshaftung abgesehen - nur bei Verschulden zu haften habe, er entfernt sich aber vom festgestellten Sachverhalt, wenn er vorbringt, es sei festgestellt worden, daß ihn kein Verschulden am Unfall treffe. Die Frage, wer bei ungeklärter Ursache des Verkehrsunfalls den eingetretenen Schaden zu tragen hat, kann nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes im gegebenen Fall nicht unter Heranziehung des Paragraph 1311, ABGB. gelöst werden, weil auch diese gesetzliche Bestimmung ein Verschulden dessen, der die Schutzvorschrift übertreten hat, voraussetzt (siehe Ehrenzweig, Paragraph 301,, Anmerkung 33, Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil, und Schadenersatzrecht, S. 169 und S. 180, Überschriften zu den Paragraphen 45 und 47, anderer Meinung allerdings Wolff in Klang[2], römisch sechs, S. 82). Dem Kläger ist auch beizustimmen, daß nach Paragraph 1296, ABGB. die Vermutung gilt, daß ein Schaden ohne Verschulden des anderen entstanden ist, er übersieht aber, daß nach Paragraph 1297, ABGB. auch vermutet wird, daß jeder, welcher den Verstandesgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig ist, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer bei Handlungen, woraus eine Verkürzung der Rechte eines anderen entsteht, diesen Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit unterläßt, macht sich eines Versehens schuldig. Im Sinne dieser beiden gesetzlichen Bestimmungen muß daher der Kläger, welcher ja sonst "den Verstandesgebrauch besitzt", beweisen, daß er sich ausnahmsweise im Zeitpunkt des Verkehrsunfalles im Zustand einer Bewußtseinsstörung befunden hat, daß ihn also trotz der Verursachung des Schadens kein Verschulden trifft, weil er im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls an einer Bewußtseinsstörung gelitten hat vergleiche Ehrenzweig, Paragraph 303, römisch drei). Dieser Beweis ist aber dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht gelungen, weshalb er auch für den Schaden, der der beklagten Partei beim Verkehrsunfall vom 20. Juni 1963 entstanden ist, zu haften hat.