Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Lösung der Frage der Passivlegitimation - wie zu zeigen sein wird - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist auch teilweise berechtigt.
Die Klägerin hält weiter daran fest, daß die Erstbeklagte deshalb für die als irreführend beanstandeten Werbebehauptungen einzustehen habe, weil die Empfänger des Druckauftrages der Ansicht sein mußten, der Zweitbeklagte handle, wie in vielen vorangegangenen Fällen, im Namen der Erstbeklagten. Sie übersieht dabei - gleich dem Berufungsgericht -, daß hier nicht zu untersuchen ist, welches Rechtssubjekt Vertragspartner der Zeitungsunternehmen geworden ist, welche die Inserate veröffentlicht haben; maßgebend ist hier vielmehr, da eine Deliktshaftung geltend gemacht wird, wer die beanstandeten Verstöße gegen § 2 UWG begangen hat, ist doch die Unterlassungsklage grundsätzlich gegen den Störer zu richten, also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht und auf deren maßgeblichem Willen sie beruht (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 94; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 335 Rz 303 EinlUWG; SZ 9/254; ÖBl 1984, 135 uva.). Juristische Personen sind für das Verhalten ihrer Organe oder sonstigen Repräsentanten (SZ 48/107; SZ 51/80 ua.) verantwortlich (Hohenecker-Friedl aaO; Baumbach-Hefermehl aaO 336, Rz 304; Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 26 zu § 26); da sie selbst nicht deliktsfähig sind, kann ihnen nur das Verhalten der für sie handelnden natürlichen Personen zur Last fallen (EvBl 1978/112).Die Klägerin hält weiter daran fest, daß die Erstbeklagte deshalb für die als irreführend beanstandeten Werbebehauptungen einzustehen habe, weil die Empfänger des Druckauftrages der Ansicht sein mußten, der Zweitbeklagte handle, wie in vielen vorangegangenen Fällen, im Namen der Erstbeklagten. Sie übersieht dabei - gleich dem Berufungsgericht -, daß hier nicht zu untersuchen ist, welches Rechtssubjekt Vertragspartner der Zeitungsunternehmen geworden ist, welche die Inserate veröffentlicht haben; maßgebend ist hier vielmehr, da eine Deliktshaftung geltend gemacht wird, wer die beanstandeten Verstöße gegen Paragraph 2, UWG begangen hat, ist doch die Unterlassungsklage grundsätzlich gegen den Störer zu richten, also gegen jene Person, von der die Beeinträchtigung ausgeht und auf deren maßgeblichem Willen sie beruht (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 94; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 335 Rz 303 EinlUWG; SZ 9/254; ÖBl 1984, 135 uva.). Juristische Personen sind für das Verhalten ihrer Organe oder sonstigen Repräsentanten (SZ 48/107; SZ 51/80 ua.) verantwortlich (Hohenecker-Friedl aaO; Baumbach-Hefermehl aaO 336, Rz 304; Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 26 zu Paragraph 26,); da sie selbst nicht deliktsfähig sind, kann ihnen nur das Verhalten der für sie handelnden natürlichen Personen zur Last fallen (EvBl 1978/112).
Die Erstbeklagte hätte demnach nur dann für die beanstandeten Werbeangaben einzustehen, wenn sie vom Zweitbeklagten als ihrem Vertreter gemacht worden wäre; daß aber der Zweitbeklagte die entsprechenden Insertionsaufträge als Prokurist der Erstbeklagten erteilt hätte, steht nicht fest. Ob seine Gesprächspartner allenfalls in ihrem Vertrauen darauf zu schützen wären, daß er, wie in früheren Jahren, auch diesmal namens der Erstbeklagten und nicht im Namen der mittlerweile das Unternehmen in Innsbruck führenden Eichgrabener Gesellschaft gehandelt habe, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Darüber, in wessen Namen der Zweitbeklagte handeln wollte, fehlen Feststellungen. Objektiv dienten die beanstandeten Werbeaussagen aber jedenfalls dem Unternehmen, das von der Dr. Amir A*** GmbH mit dem Sitz in Eichgraben betrieben wird. Es fehlen daher alle Grundlagen dafür, diese Werbebehauptungen der Erstbeklagten zuzurechnen.
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 18 UWG berufen. Es trifft zwar zu, daß der in § 18 UWG verwendete Begriff "im Betrieb" weit auszulegen ist und auch die Tätigkeit solcher Personen umfaßt, die, nur locker in den Betrieb eingegliedert, für diesen dauernd oder vorübergehend irgendwie tätig sind (ÖBl 1983, 146 mwN). Der Inhaber eines Unternehmens haftet demnach für alle Personen, die in seinem Auftrag bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten oder seine Geschäftspartner sind; der Wettbewerbsverstoß muß aber mit einer Tätigkeit im Interesse des Unternehmensinhabers zusammenhängen (SZ 46/147). Keine dieser Voraussetzungen liegt aber hier vor: Daß die Eichgrabener Gesellschaft die Erstbeklagte beauftragt hätte, die beanstandeten Werbeaussagen zu machen, ist nicht hervorgekommen; auch ein Zusammenhang dieser Werbung mit Tätigkeiten der Erstbeklagten, die sie im geschäftlichen Interesse der Eichgrabener Gesellschaft entfaltet hätte, ist nicht zu sehen. Daran ändert entgegen den Revisionsausführungen auch die als erwiesen angenommene Tatsache nichts, daß Ende 1986/Anfang 1987 ein nach der Geschäftsauflassung der Erstbeklagten verbliebener Rest der Waren durch die Eichgrabener Gesellschaft in Kommission übernommen wurde, hat doch die Klägerin nicht einmal behauptet, daß im Herbst 1987 - als die mehrfach erwähnten Werbeeinschaltungen veröffentlicht wurden - noch solche Waren vorhanden gewesen wären.Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf Paragraph 18, UWG berufen. Es trifft zwar zu, daß der in Paragraph 18, UWG verwendete Begriff "im Betrieb" weit auszulegen ist und auch die Tätigkeit solcher Personen umfaßt, die, nur locker in den Betrieb eingegliedert, für diesen dauernd oder vorübergehend irgendwie tätig sind (ÖBl 1983, 146 mwN). Der Inhaber eines Unternehmens haftet demnach für alle Personen, die in seinem Auftrag bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten oder seine Geschäftspartner sind; der Wettbewerbsverstoß muß aber mit einer Tätigkeit im Interesse des Unternehmensinhabers zusammenhängen (SZ 46/147). Keine dieser Voraussetzungen liegt aber hier vor: Daß die Eichgrabener Gesellschaft die Erstbeklagte beauftragt hätte, die beanstandeten Werbeaussagen zu machen, ist nicht hervorgekommen; auch ein Zusammenhang dieser Werbung mit Tätigkeiten der Erstbeklagten, die sie im geschäftlichen Interesse der Eichgrabener Gesellschaft entfaltet hätte, ist nicht zu sehen. Daran ändert entgegen den Revisionsausführungen auch die als erwiesen angenommene Tatsache nichts, daß Ende 1986/Anfang 1987 ein nach der Geschäftsauflassung der Erstbeklagten verbliebener Rest der Waren durch die Eichgrabener Gesellschaft in Kommission übernommen wurde, hat doch die Klägerin nicht einmal behauptet, daß im Herbst 1987 - als die mehrfach erwähnten Werbeeinschaltungen veröffentlicht wurden - noch solche Waren vorhanden gewesen wären.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen nicht nur das Klagebegehren zu 19 Cg 10/88, soweit es gegen die Erstbeklagte gerichtet war, sondern auch das - nur gegen die Erstbeklagte erhobene - Begehren zu 19 Cg 19/88 abgewiesen.
Der Klägerin ist jedoch zuzustimmen, daß der Klage zu 19 Cg 10/88, soweit sie gegen den Zweitbeklagten gerichtet war, stattzugeben ist. Daß die Behauptung, ein Teppichkauf in der "AFGHAN-WOCHE" diene einem karitativen Zweck, weil ein Teil des Verkaufserlöses für afghanische Flüchtlinge zur Verfügung gestellt würde, unrichtig ist, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten, die sich nur darauf berufen konnten, sie hätten schon wiederholt für karitative Organisationen gespendet. Es kann auch nicht bezweifelt werden, daß der irrige Eindruck, ein Teppichkauf komme Flüchtlingen zugute, geeignet war, den Kaufentschluß zugunsten des werbenden Unternehmens zu beeinflussen. Die beanstandete Angabe verstößt demnach gegen § 2 UWG (SZ 54/97; ÖBl 1987, 18 uva.). Diese zur Irreführung geeignete Äußerung stammt aber unbestrittenermaßen vom Zweitbeklagten. Dieser ist daher selbst der Störer; an seiner Wettbewerbsabsicht kann im Hinblick auf seine Stellung als geschäftsführender Gesellschafter nicht gezweifelt werden. Die Klägerin hat ausdrücklich vorgebracht, daß der Zweitbeklagte die unrichtigen Angaben gemacht, insbesondere auch das Interview gegeben habe (S 4). Sie hat zwar wiederholt hervorgehoben, daß der Zweitbeklagte als Prokurist der Erstbeklagten gehandelt habe (S 4, 6 und 139); daß sie aber ihren Anspruch gegen den Zweitbeklagten nur für den Fall geltend machen wollte, daß dieser als Prokurist der Erstbeklagten, tätig war, läßt sich ihren Behauptungen nicht entnehmen. Der von der Klägerin gegen den Zweitbeklagten (zu 19 Cg 10/88) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher zu bejahen.Der Klägerin ist jedoch zuzustimmen, daß der Klage zu 19 Cg 10/88, soweit sie gegen den Zweitbeklagten gerichtet war, stattzugeben ist. Daß die Behauptung, ein Teppichkauf in der "AFGHAN-WOCHE" diene einem karitativen Zweck, weil ein Teil des Verkaufserlöses für afghanische Flüchtlinge zur Verfügung gestellt würde, unrichtig ist, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten, die sich nur darauf berufen konnten, sie hätten schon wiederholt für karitative Organisationen gespendet. Es kann auch nicht bezweifelt werden, daß der irrige Eindruck, ein Teppichkauf komme Flüchtlingen zugute, geeignet war, den Kaufentschluß zugunsten des werbenden Unternehmens zu beeinflussen. Die beanstandete Angabe verstößt demnach gegen Paragraph 2, UWG (SZ 54/97; ÖBl 1987, 18 uva.). Diese zur Irreführung geeignete Äußerung stammt aber unbestrittenermaßen vom Zweitbeklagten. Dieser ist daher selbst der Störer; an seiner Wettbewerbsabsicht kann im Hinblick auf seine Stellung als geschäftsführender Gesellschafter nicht gezweifelt werden. Die Klägerin hat ausdrücklich vorgebracht, daß der Zweitbeklagte die unrichtigen Angaben gemacht, insbesondere auch das Interview gegeben habe (S 4). Sie hat zwar wiederholt hervorgehoben, daß der Zweitbeklagte als Prokurist der Erstbeklagten gehandelt habe (S 4, 6 und 139); daß sie aber ihren Anspruch gegen den Zweitbeklagten nur für den Fall geltend machen wollte, daß dieser als Prokurist der Erstbeklagten, tätig war, läßt sich ihren Behauptungen nicht entnehmen. Der von der Klägerin gegen den Zweitbeklagten (zu 19 Cg 10/88) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher zu bejahen.
Auch das Interesse der Klägerin an einer Urteilsveröffentlichung (§ 25 Abs 3 UWG) kann nicht in Zweifel gezogen werden, ist doch eine solche Veröffentlichung durchaus geeignet, die unlautere Wettbewerbshandlung des Zweitbeklagten in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären (ÖBl 1980, 73 uva.). Im Hinblick auf die Werbewirksamkeit des beanstandeten Inserates erscheint die Veröffentlichung in dem - nach rechtskräftiger Abweisung eines Mehrbegehrens im ersten Rechtsgang (ON 19) - verbliebenen Umfang, also in der "Neuen Tiroler Zeitung", in welcher die beanstandete Werbeeinschaltung veröffentlicht worden war, und in einer weiteren Lokalzeitung, gerechtfertigt.Auch das Interesse der Klägerin an einer Urteilsveröffentlichung (Paragraph 25, Absatz 3, UWG) kann nicht in Zweifel gezogen werden, ist doch eine solche Veröffentlichung durchaus geeignet, die unlautere Wettbewerbshandlung des Zweitbeklagten in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären (ÖBl 1980, 73 uva.). Im Hinblick auf die Werbewirksamkeit des beanstandeten Inserates erscheint die Veröffentlichung in dem - nach rechtskräftiger Abweisung eines Mehrbegehrens im ersten Rechtsgang (ON 19) - verbliebenen Umfang, also in der "Neuen Tiroler Zeitung", in welcher die beanstandete Werbeeinschaltung veröffentlicht worden war, und in einer weiteren Lokalzeitung, gerechtfertigt.
Der Revision war daher in diesem Sinne teilweise Folge zu geben; im übrigen war das angefochtene Urteil zu bestätigen. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit § 50 ZPO. Die Klägerin hat der obsiegenden (Erst-)Beklagten die Kosten zu ersetzen, die mit der Hälfte der vom gemeinsamen Rechtsanwalt beider Beklagten verzeichneten Kosten - soweit sie das Verfahren zu 19 Cg 10/88 betreffen - zu bemessen waren; für das Verfahren 19 Cg 19/88 waren der Erstbeklagten alle bis zur Verbindung aufgelaufenen Kosten zuzuerkennen. Da die Zweitbeklagte unterlegen ist, hat er der Klägerin die Prozeßkosten (ohne Streitgenossenzuschlag) zu zahlen.Der Revision war daher in diesem Sinne teilweise Folge zu geben; im übrigen war das angefochtene Urteil zu bestätigen. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf dieselbe Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Die Klägerin hat der obsiegenden (Erst-)Beklagten die Kosten zu ersetzen, die mit der Hälfte der vom gemeinsamen Rechtsanwalt beider Beklagten verzeichneten Kosten - soweit sie das Verfahren zu 19 Cg 10/88 betreffen - zu bemessen waren; für das Verfahren 19 Cg 19/88 waren der Erstbeklagten alle bis zur Verbindung aufgelaufenen Kosten zuzuerkennen. Da die Zweitbeklagte unterlegen ist, hat er der Klägerin die Prozeßkosten (ohne Streitgenossenzuschlag) zu zahlen.