Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei meint zunächst, es bestehe überhaupt keine rechtliche Grundlage für den Zuspruch einer Urlaubsentschädigung an den Kläger. Demgegenüber ist aber auf die seit der Entscheidung 4 Ob 52/65 (= SZ 38/67, = ArbSlg 8080 = EvBl 1965/388 = JBl 1966/156 = ZAS 1966/57) ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach sich der Anspruch des Angestellten auf Urlaubsgewährung in natura bei Unmöglichwerden seiner Erfüllung dann, wenn den Angestellten daran kein Verschulden trifft, in einen Geldanspruch auf Urlaubsentschädigung verwandelt. Das ergibt sich daraus, daß dem Angestellten jährlich ein Urlaub, somit die Gewährung arbeitsfreier Zeit bei Weiterzahlung des Entgeltes, das er bei Leistung der Arbeit bekommen hätte, zusteht und § 17 b AngGes einen Verlust des Urlaubsanspruches nur für den Fall festlegt, daß der Angestellte ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder ihn an der vorzeitigen Entlassung ein Verschulden trifft (ZAS 1970/58, 1972/136, EvBl 1969/289 u.a.). Überdies wird immer mehr die Auffassung des von der „Doppelnatur des Urlaubsanspruches vertreten s Holzer RdA 1975 135 ff m.w.N). Die Bedenken Hoppels in der Besprechung der Entscheidung 4 Ob 52/65 (ZAS 1966 59 f) dagegen aus der Bestimmung des § 17 b AngGes mit Umkehrschluß zu folgern, daß in anderen als den beiden angeführten Fällen der Auflösung des Dienstverhältnisses der Anspruch auf Urlaub aufrecht bleibe und durch die Lösung des Dienstverhältnisses an sich nicht berührt werde, wurden schon in der Entscheidung ZAS 1970 58 nicht geteilt und von Koziol (ZAS 1970 96) mit dem Hinweis widerlegt, daß es sich bei dieser Bestimmung um eine später in das Gesetz eingefügte Bestimmung handelt, die offensichtlich gerade die erwähnten Fälle treffen wollte und auf dem Gedanken beruht, daß der Dienstnehmer, der den Verlust der Möglichkeit, den Urlaub noch zu verbrauchen, selbst verschuldet habe, einen Urlaubsanspruch verlieren soll. Aus dieser Überlegung folgt allerdings, daß es gerechtfertigt ist, einen Anspruch auf Urlaubsentschädigung dann zu verneinen, wenn der Dienstnehmer zwar nicht die Auflösung des Dienstverhältnisses verschuldet, wohl aber schuldhaft den Verbrauch des Urlaubes während des Dienstverhältnisses vereitelt hat, etwa dadurch, daß er grundlos sich weigerte, den Urlaub zu nehmen (Koziol a.a.O.).Die beklagte Partei meint zunächst, es bestehe überhaupt keine rechtliche Grundlage für den Zuspruch einer Urlaubsentschädigung an den Kläger. Demgegenüber ist aber auf die seit der Entscheidung 4 Ob 52/65 (= SZ 38/67, = ArbSlg 8080 = EvBl 1965/388 = JBl 1966/156 = ZAS 1966/57) ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach sich der Anspruch des Angestellten auf Urlaubsgewährung in natura bei Unmöglichwerden seiner Erfüllung dann, wenn den Angestellten daran kein Verschulden trifft, in einen Geldanspruch auf Urlaubsentschädigung verwandelt. Das ergibt sich daraus, daß dem Angestellten jährlich ein Urlaub, somit die Gewährung arbeitsfreier Zeit bei Weiterzahlung des Entgeltes, das er bei Leistung der Arbeit bekommen hätte, zusteht und Paragraph 17, b AngGes einen Verlust des Urlaubsanspruches nur für den Fall festlegt, daß der Angestellte ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder ihn an der vorzeitigen Entlassung ein Verschulden trifft (ZAS 1970/58, 1972/136, EvBl 1969/289 u.a.). Überdies wird immer mehr die Auffassung des von der „Doppelnatur des Urlaubsanspruches vertreten s Holzer RdA 1975 135 ff m.w.N). Die Bedenken Hoppels in der Besprechung der Entscheidung 4 Ob 52/65 (ZAS 1966 59 f) dagegen aus der Bestimmung des Paragraph 17, b AngGes mit Umkehrschluß zu folgern, daß in anderen als den beiden angeführten Fällen der Auflösung des Dienstverhältnisses der Anspruch auf Urlaub aufrecht bleibe und durch die Lösung des Dienstverhältnisses an sich nicht berührt werde, wurden schon in der Entscheidung ZAS 1970 58 nicht geteilt und von Koziol (ZAS 1970 96) mit dem Hinweis widerlegt, daß es sich bei dieser Bestimmung um eine später in das Gesetz eingefügte Bestimmung handelt, die offensichtlich gerade die erwähnten Fälle treffen wollte und auf dem Gedanken beruht, daß der Dienstnehmer, der den Verlust der Möglichkeit, den Urlaub noch zu verbrauchen, selbst verschuldet habe, einen Urlaubsanspruch verlieren soll. Aus dieser Überlegung folgt allerdings, daß es gerechtfertigt ist, einen Anspruch auf Urlaubsentschädigung dann zu verneinen, wenn der Dienstnehmer zwar nicht die Auflösung des Dienstverhältnisses verschuldet, wohl aber schuldhaft den Verbrauch des Urlaubes während des Dienstverhältnisses vereitelt hat, etwa dadurch, daß er grundlos sich weigerte, den Urlaub zu nehmen (Koziol a.a.O.).
Die Revision meint weiter, der Kläger habe schon deswegen keinen Anspruch auf eine Urlaubsentschädigung, weil er während der Kündigungsfrist während der er den Urlaub hätte verbrauchen sollen, vom Dienst freigestellt gewesen sei und die beklagte Partei daher keinen „Ersatz“ –durch Arbeitsleistung des Dienstnehmers in einer Zeit, während der er Anspruch auf Freizeit bei Zahlung des Entgeltes gehabt hätte – erhalten habe, den sie gemäß § 1447 Satz 3 ABGB im Sinn der Entscheidung 4 Ob 52/65 (ebenso Bydlinski JBl 1966 158 f) herausgeben müßte. Dem ist entgegenzuhalten, daß es nicht darauf ankommt, ob die beklagte Partei tatsächlich eine Arbeitsleistung erhielt, sondern ob ihr Verlangen, daß der Kläger während der Kündigungsfrist den offenen Urlaub verbrauche, gerechtfertigt war. Trifft dies nicht zu, so hat sie das Unterbleiben der Dienstleistung wegen ihrer Weigerung, die Arbeit entgegenzunehmen, selbst zu vertreten und das Entgelt zu leisten (§ 1155 ABGB), wobei die bisher nicht aufgeworfene Frage einer Pflicht des Klägers, sich einen anderweitigen Verdienst anrechnen zu lassen, auf sich beruhen kann (SZ 24/163). Die beklagte Partei ist daher in diesem Fall so zu behandeln, als ob der Kläger tatsächlich gearbeitet hätte.Die Revision meint weiter, der Kläger habe schon deswegen keinen Anspruch auf eine Urlaubsentschädigung, weil er während der Kündigungsfrist während der er den Urlaub hätte verbrauchen sollen, vom Dienst freigestellt gewesen sei und die beklagte Partei daher keinen „Ersatz“ –durch Arbeitsleistung des Dienstnehmers in einer Zeit, während der er Anspruch auf Freizeit bei Zahlung des Entgeltes gehabt hätte – erhalten habe, den sie gemäß Paragraph 1447, Satz 3 ABGB im Sinn der Entscheidung 4 Ob 52/65 (ebenso Bydlinski JBl 1966 158 f) herausgeben müßte. Dem ist entgegenzuhalten, daß es nicht darauf ankommt, ob die beklagte Partei tatsächlich eine Arbeitsleistung erhielt, sondern ob ihr Verlangen, daß der Kläger während der Kündigungsfrist den offenen Urlaub verbrauche, gerechtfertigt war. Trifft dies nicht zu, so hat sie das Unterbleiben der Dienstleistung wegen ihrer Weigerung, die Arbeit entgegenzunehmen, selbst zu vertreten und das Entgelt zu leisten (Paragraph 1155, ABGB), wobei die bisher nicht aufgeworfene Frage einer Pflicht des Klägers, sich einen anderweitigen Verdienst anrechnen zu lassen, auf sich beruhen kann (SZ 24/163). Die beklagte Partei ist daher in diesem Fall so zu behandeln, als ob der Kläger tatsächlich gearbeitet hätte.
Wesentlich ist daher, ob die Ablehnung des Klägers, den Urlaub während der Kündigungsfrist zu verbrauchen, durch die Bestimmung des § 17 Abs 11 AngGes gedeckt war, wonach der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer im Einvernehmen unter Rücksicht auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Angestellten zu bestimmen ist. Daraus folgt, daß der Dienstnehmer nicht verpflichtet ist, den Urlaub zu einer Zeit zu verbrauchen, während welcher der eigentliche Zweck des Urlaubes, nämlich die Erholung des Dienstnehmers, nicht erreicht werden kann. Dazu wurde hinsichtlich des Resturlaubes des Klägers aus dem bereits vergangenen Urlaubsjahr festgestellt, daß dessen Verbrauch aus gesundheitlichen und dienstlichen Gründen nicht möglich war. Es wurden auch keine Umstände festgestellt, aus denen sich ein Anlaß ergeben hätte, den Urlaub bereits vor dem Ausspruch der Kündigung zu verbrauchen. Es standen dem Kläger daher für den Verbrauch eines Urlaubes von 27 Arbeitstagen insgesamt 44 Arbeitstage während der Kündigungsfrist offen. Davon war der Kläger an 17 Tagen wegen Krankheit dienstunfähig, aber auch die ganze übrige Zeit wegen seines Asthmaleidens in ärztlicher Behandlung. Wenn auch diese Beeinträchtigung der Gesundheit nicht bis zur Arbeitsunfähigkeit reichte, konnte dem Kläger doch nicht zugemutet werden, seinen Erholungsurlaub während dieser Zeit zu verbrauchen, weil der Erholungszweck des Urlaubes wegen dieser – gegenüber der übrigen Zeit stärkeren –Gesundheitsbeeinträchtigung sicher nicht erreicht worden wäre. Der Nichtantritt des Urlaubes während der Kündigungszeit kann daher dem Kläger nicht als Verschulden angelastet werden, so daß er dadurch den Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht verloren hat, gleichgültig ob man deren Rechtsgrund in der Bestimmung des § 1447, Satz 3 ABGB oder darin sieht, daß der Urlaub ein „Doppelanspruch“ ist, nämlich ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, der nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr erfüllt werden kann und ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes, der auch nach dem Ende des Dienstverhältnisses noch erfüllt werden kann und muß, da Verträge so weit aufrechterhalten werden sollen, als die Aufrechterhaltung des möglichen Teiles den Parteieninteressen entspricht und daher die zum Urlaubsanspruch gehörende Verpflichtung des Dienstgebers zur Zahlung des Entgeltes auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses noch bestehen bleibt, weil der damit verfolgte Erholungszweck für den Dienstnehmer noch erreicht werden kann (Koziol ZAS 1970, 979, Holzer RdA 1975, 135 mwN.). Da dem Kläger schon wegen seines Gesundheitszustandes der Verbrauch des Urlaubes während der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden konnte, kommt es darauf, ob der Erholungszweck wegen der zeitlichen Lage des Urlaubes bei einem Verbrauch während der Kündigungsfrist nicht hätte erreicht werden können und der Kläger auch aus diesem Grunde den Verbrauch des Urlaubes zu dieser Zeit ohne Verlust eines Anspruches auf eine Entschädigung ablehnen durfte, nicht mehr an.Wesentlich ist daher, ob die Ablehnung des Klägers, den Urlaub während der Kündigungsfrist zu verbrauchen, durch die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 11, AngGes gedeckt war, wonach der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer im Einvernehmen unter Rücksicht auf die Erfordernisse des Betriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Angestellten zu bestimmen ist. Daraus folgt, daß der Dienstnehmer nicht verpflichtet ist, den Urlaub zu einer Zeit zu verbrauchen, während welcher der eigentliche Zweck des Urlaubes, nämlich die Erholung des Dienstnehmers, nicht erreicht werden kann. Dazu wurde hinsichtlich des Resturlaubes des Klägers aus dem bereits vergangenen Urlaubsjahr festgestellt, daß dessen Verbrauch aus gesundheitlichen und dienstlichen Gründen nicht möglich war. Es wurden auch keine Umstände festgestellt, aus denen sich ein Anlaß ergeben hätte, den Urlaub bereits vor dem Ausspruch der Kündigung zu verbrauchen. Es standen dem Kläger daher für den Verbrauch eines Urlaubes von 27 Arbeitstagen insgesamt 44 Arbeitstage während der Kündigungsfrist offen. Davon war der Kläger an 17 Tagen wegen Krankheit dienstunfähig, aber auch die ganze übrige Zeit wegen seines Asthmaleidens in ärztlicher Behandlung. Wenn auch diese Beeinträchtigung der Gesundheit nicht bis zur Arbeitsunfähigkeit reichte, konnte dem Kläger doch nicht zugemutet werden, seinen Erholungsurlaub während dieser Zeit zu verbrauchen, weil der Erholungszweck des Urlaubes wegen dieser – gegenüber der übrigen Zeit stärkeren –Gesundheitsbeeinträchtigung sicher nicht erreicht worden wäre. Der Nichtantritt des Urlaubes während der Kündigungszeit kann daher dem Kläger nicht als Verschulden angelastet werden, so daß er dadurch den Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht verloren hat, gleichgültig ob man deren Rechtsgrund in der Bestimmung des Paragraph 1447,, Satz 3 ABGB oder darin sieht, daß der Urlaub ein „Doppelanspruch“ ist, nämlich ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, der nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr erfüllt werden kann und ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes, der auch nach dem Ende des Dienstverhältnisses noch erfüllt werden kann und muß, da Verträge so weit aufrechterhalten werden sollen, als die Aufrechterhaltung des möglichen Teiles den Parteieninteressen entspricht und daher die zum Urlaubsanspruch gehörende Verpflichtung des Dienstgebers zur Zahlung des Entgeltes auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses noch bestehen bleibt, weil der damit verfolgte Erholungszweck für den Dienstnehmer noch erreicht werden kann (Koziol ZAS 1970, 979, Holzer RdA 1975, 135 mwN.). Da dem Kläger schon wegen seines Gesundheitszustandes der Verbrauch des Urlaubes während der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden konnte, kommt es darauf, ob der Erholungszweck wegen der zeitlichen Lage des Urlaubes bei einem Verbrauch während der Kündigungsfrist nicht hätte erreicht werden können und der Kläger auch aus diesem Grunde den Verbrauch des Urlaubes zu dieser Zeit ohne Verlust eines Anspruches auf eine Entschädigung ablehnen durfte, nicht mehr an.
Die Untergerichte haben aber auch mit Recht bei der Berechnung der Höhe der Urlaubsentschädigung die Sonderprovisionen und die Sonderzahlungen entsprechend berücksichtigt. Die Berechtigung der Einbeziehung dieser Entgeltsbestandteile in die Berechnung der Urlaubsentschädigung ergibt sich daraus, daß die Urlaubsentschädigung in der Höhe des Entgeltes zu zahlen ist, das bei Verbrauch des Urlaubes in Natur zu leisten gewesen wäre (ZAS 1972 136). Da für diesen ein entsprechender Teil des Kalenderjahres erforderlich ist, gebührt auch der darauf entfallende Anteil an den Sonderzahlungen nach den Bestimmungen des hier anzuwendenden Rahmenkollektivvertrages für die Angestellten in der Industrie. Dadurch, daß sich das Urlaubsentgelt wegen des Nichtverbrauches des Urlaubes in eine Urlaubsentschädigung verwandelt – wenn man nicht wegen der „Doppelnatur“ des Urlaubsanspruches überhaupt die Annahme einer Umwandlung des Urlaubsentgeltes in eine Urlaubsentschädigung verneint und das Weiterbestehen des Anspruches auf das Urlaubsentgelt an sich annimmt (Holzer RdA 1975 135 ff insbesondere 137) – wird die Höhe des zu leistenden Betrages nicht berührt. Die Berücksichtigung der im Rahmenkollektivvertrag festgelegten Sonderzahlungen ist daher deswegen begründet, weil sie auch während der Urlaubszeit in einem entsprechenden Ausmaß gebührten.
Es war somit der Revision ein Erfolg zu versagen.
Der Hinweis in der Revisionsbeantwortung, daß der Vertreter der beklagten Partei in den Unterinstanzen zum Einschreiten im Revisionsverfahren und daher auch zur Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes für das Revisionsverfahren nicht berechtigt gewesen sei, ist nicht stichhältig. Die einer Person, die nicht Rechtsanwalt ist, erteilte Vollmacht, Rechtsmittel aller Art zu ergreifen – eine solche hatte der Vertreter der beklagten Partei in den Unterinstanzen – schließt auch das Recht ein, einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen, wenn für das zu ergreifende Rechtsmittel Anwaltszwang besteht (EvBl 1973/25 u.a.).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.