Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist zulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung (Arb. 8049; Arb. 8442; Arb. 8724 = JBl. 1970, 485; Arb. 9202 = SozM I C 873 u. v. a., zuletzt etwa 4 Ob 41/75; 4 Ob 63/75; 4 Ob 135/76) eine bestätigende Berufungsentscheidung im Sinne des § 502 Abs. 3 Satz 1 ZPO dann nicht vorliegt, wenn das Berufungsgericht, wie hier, nicht nur über die Berufung gegen das Ersturteil, sondern zugleich auch über einen erstmals im Berufungsverfahren neu erhobenen Anspruch zu erkennen hatte.Die Revision ist zulässig, weil nach ständiger Rechtsprechung (Arb. 8049; Arb. 8442; Arb. 8724 = JBl. 1970, 485; Arb. 9202 = SozM römisch eins C 873 u. v. a., zuletzt etwa 4 Ob 41/75; 4 Ob 63/75; 4 Ob 135/76) eine bestätigende Berufungsentscheidung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, Satz 1 ZPO dann nicht vorliegt, wenn das Berufungsgericht, wie hier, nicht nur über die Berufung gegen das Ersturteil, sondern zugleich auch über einen erstmals im Berufungsverfahren neu erhobenen Anspruch zu erkennen hatte.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Gemäß § 15 Abs. 1, erster Halbsatz, MuttSchG ist Dienstnehmerinnen auf ihr Verlangen im Anschluß an die Fristen des § 5 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) ..... zu gewähren. Während des Karenzurlaubes bleibt zwar das Dienstverhältnis weiterhin aufrecht, doch ruhen einerseits die Verpflichtung der Dienstnehmerin zur Arbeitsleistung und andererseits die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung jedes hiefür gebührenden Entgelts (Weißenberg - Martinek, MuttSchG[5], 102 § 15 Anm. 5); alle anderen Pflichten der Vertragspartner, wie insbesondere die Fürsorgepflicht des Dienstgebers und die Treuepflicht der Dienstnehmerin, bestehen hingegen unverändert weiter (Weißenberg - Martinek a. a. O., 103; ebenso Schwarz - Martinek, MuttSchG, 44 § 15 Anm. 3). Anders als das Erstgericht, welches die in der Betriebsvereinbarung vom 4. Feber 1974 festgelegten Flugbegünstigungen im Sinne des Rechtsstandpunktes der Klägerin als betriebliche Sozialleistungen der Beklagten ohne Entgeltcharakter beurteilt hat, welche durch § 15 MuttSchG nicht berührt würden und daher auch den im Mutterschutz-Karenzurlaub befindlichen Dienstnehmerinnen zustunden, sieht das Berufungsgericht in ihnen einen Teil des - während des Karenzurlaubes ruhenden - "Arbeitsentgelts". Dieser Auffassung ist aus nachstehenden Erwägungen zu folgen:Gemäß Paragraph 15, Absatz eins,, erster Halbsatz, MuttSchG ist Dienstnehmerinnen auf ihr Verlangen im Anschluß an die Fristen des Paragraph 5, Absatz eins und 2 dieses Gesetzes ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) ..... zu gewähren. Während des Karenzurlaubes bleibt zwar das Dienstverhältnis weiterhin aufrecht, doch ruhen einerseits die Verpflichtung der Dienstnehmerin zur Arbeitsleistung und andererseits die Verpflichtung des Dienstgebers zur Leistung jedes hiefür gebührenden Entgelts (Weißenberg - Martinek, MuttSchG[5], 102 Paragraph 15, Anmerkung 5); alle anderen Pflichten der Vertragspartner, wie insbesondere die Fürsorgepflicht des Dienstgebers und die Treuepflicht der Dienstnehmerin, bestehen hingegen unverändert weiter (Weißenberg - Martinek a. a. O., 103; ebenso Schwarz - Martinek, MuttSchG, 44 Paragraph 15, Anmerkung 3). Anders als das Erstgericht, welches die in der Betriebsvereinbarung vom 4. Feber 1974 festgelegten Flugbegünstigungen im Sinne des Rechtsstandpunktes der Klägerin als betriebliche Sozialleistungen der Beklagten ohne Entgeltcharakter beurteilt hat, welche durch Paragraph 15, MuttSchG nicht berührt würden und daher auch den im Mutterschutz-Karenzurlaub befindlichen Dienstnehmerinnen zustunden, sieht das Berufungsgericht in ihnen einen Teil des - während des Karenzurlaubes ruhenden - "Arbeitsentgelts". Dieser Auffassung ist aus nachstehenden Erwägungen zu folgen:
Nach dem auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes üblichen Sprachgebrauch umfaßt der Begriff des "Entgelts" jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, daß er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (Spielbüchler in Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht I, 110; Martinek - Schwarz, AngG[3], 156 f. § 6 Anm. 6; Mayer - Maly, Österreichisches Arbeitsrecht, 78 f. unter Hinweis auf die gleichlautende Definition in § 43 Abs. 1 des ersten Teilentwurfes zur Kodifikation des österreichischen Arbeitsrechtes; ebenso 4 Ob 63/75). Zum "Entgelt" des Arbeitnehmers gehören daher regelmäßig nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern auch alle übrigen, ordentlichen oder außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art, auch wenn sie - wie etwa eine Provision - im Einzelfall auf eine tatsächliche Mehrleistung des Arbeitnehmers abgestellt und daher in ihrem Ausmaß variabel sind (Arb. 6470 = SozM I A b 25; 4 Ob 63/75; Martinek - Schwarz a. a. O., ferner auch 186 § 8 Anm. 4). Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an (Martinek - Schwarz a. a. O., 186 § 8 Anm. 4). Soweit es sich um einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die Überlassung der Arbeitskraft durch den Arbeitnehmer handelt, gehören insbesondere auch Sonderzahlungen, Prämien, Beihilfen, Gewinnbeteiligungen u. dgl., aber auch alle Arten von Naturalleistungen des Arbeitgebers zum (Gesamt-)Entgelt des Arbeitnehmers (vgl. Arb. 7170 = JBl. 1960, 613; Arb. 6298; 4 Ob 63/75; Martinek - Schwarz a. a. O., 375 § 23 Anm. 6).Nach dem auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes üblichen Sprachgebrauch umfaßt der Begriff des "Entgelts" jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, daß er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (Spielbüchler in Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht römisch eins, 110; Martinek - Schwarz, AngG[3], 156 f. Paragraph 6, Anmerkung 6; Mayer - Maly, Österreichisches Arbeitsrecht, 78 f. unter Hinweis auf die gleichlautende Definition in Paragraph 43, Absatz eins, des ersten Teilentwurfes zur Kodifikation des österreichischen Arbeitsrechtes; ebenso 4 Ob 63/75). Zum "Entgelt" des Arbeitnehmers gehören daher regelmäßig nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern auch alle übrigen, ordentlichen oder außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art, auch wenn sie - wie etwa eine Provision - im Einzelfall auf eine tatsächliche Mehrleistung des Arbeitnehmers abgestellt und daher in ihrem Ausmaß variabel sind (Arb. 6470 = SozM römisch eins A b 25; 4 Ob 63/75; Martinek - Schwarz a. a. O., ferner auch 186 Paragraph 8, Anmerkung 4). Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an (Martinek - Schwarz a. a. O., 186 Paragraph 8, Anmerkung 4). Soweit es sich um einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die Überlassung der Arbeitskraft durch den Arbeitnehmer handelt, gehören insbesondere auch Sonderzahlungen, Prämien, Beihilfen, Gewinnbeteiligungen u. dgl., aber auch alle Arten von Naturalleistungen des Arbeitgebers zum (Gesamt-)Entgelt des Arbeitnehmers vergleiche Arb. 7170 = JBl. 1960, 613; Arb. 6298; 4 Ob 63/75; Martinek - Schwarz a. a. O., 375 Paragraph 23, Anmerkung 6).
Von dieser Rechtsauffassung ausgehend, hat das Berufungsgericht die streitgegenständlichen Flugbegünstigungen mit Recht als Entgeltbestandteil qualifiziert: Die von der Klägerin angestrebte Gleichstellung dieser Leistungen der Beklagten mit den von größeren Unternehmen vielfach geschaffenen Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen (wie z. B. der Einrichtung einer Werksküche, einer Betriebsbibliothek oder eines Werksbades) muß im konkreten Fall schon daran scheitern, daß es sich bei den Freiflügen und Flugpreisermäßigungen um ihrer Art und ihrem Ausmaß nach genau festgelegte, den einzelnen Dienstnehmern unter Berücksichtigung ihrer Familienverhältnisse individuell zuerkannte und überdies in mehrfacher Hinsicht von der Dauer ihrer Unternehmenszugehörigkeit abhängige Begünstigungen handelt, auf deren Gewährung dem einzelnen Dienstnehmer nach der Betriebsvereinbarung vom 4. Feber 1974 ein Rechtsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Ebenso wie z. B. die Gewährung freier Verpflegung, Bekleidung oder Unterkunft durch den Dienstgeber, die Überlassung von Nutzungsrechten oder sonstigen Erwerbsgelegenheiten oder die Beistellung einer Dienst- oder Werkswohnung (vgl. Arb. 7225; dazu auch Spielbüchler a. a. O., 111; Mayer - Maly a. a. O., 83; Tutschka, HdB des österreichischen Arbeitsrechtes, 46), sind auch die in Rede stehenden Flugbegünstigungen nur eine besondere Form von Naturalleistungen, welche die Beklagte ihren Dienstnehmern als Äquivalent für deren Arbeitsleistungen erbringt (vgl. dazu auch Weißenberg - Martinek a. a. O., wo die Fahrbegünstigung des weiblichen Personals der Österreichischen Bundesbahnen und deren Angehörigen ausdrücklich als ein während der Dauer des Karenzurlaubes ruhender Entgeltbestandteil bezeichnet wird).Von dieser Rechtsauffassung ausgehend, hat das Berufungsgericht die streitgegenständlichen Flugbegünstigungen mit Recht als Entgeltbestandteil qualifiziert: Die von der Klägerin angestrebte Gleichstellung dieser Leistungen der Beklagten mit den von größeren Unternehmen vielfach geschaffenen Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen (wie z. B. der Einrichtung einer Werksküche, einer Betriebsbibliothek oder eines Werksbades) muß im konkreten Fall schon daran scheitern, daß es sich bei den Freiflügen und Flugpreisermäßigungen um ihrer Art und ihrem Ausmaß nach genau festgelegte, den einzelnen Dienstnehmern unter Berücksichtigung ihrer Familienverhältnisse individuell zuerkannte und überdies in mehrfacher Hinsicht von der Dauer ihrer Unternehmenszugehörigkeit abhängige Begünstigungen handelt, auf deren Gewährung dem einzelnen Dienstnehmer nach der Betriebsvereinbarung vom 4. Feber 1974 ein Rechtsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Ebenso wie z. B. die Gewährung freier Verpflegung, Bekleidung oder Unterkunft durch den Dienstgeber, die Überlassung von Nutzungsrechten oder sonstigen Erwerbsgelegenheiten oder die Beistellung einer Dienst- oder Werkswohnung vergleiche Arb. 7225; dazu auch Spielbüchler a. a. O., 111; Mayer - Maly a. a. O., 83; Tutschka, HdB des österreichischen Arbeitsrechtes, 46), sind auch die in Rede stehenden Flugbegünstigungen nur eine besondere Form von Naturalleistungen, welche die Beklagte ihren Dienstnehmern als Äquivalent für deren Arbeitsleistungen erbringt vergleiche dazu auch Weißenberg - Martinek a. a. O., wo die Fahrbegünstigung des weiblichen Personals der Österreichischen Bundesbahnen und deren Angehörigen ausdrücklich als ein während der Dauer des Karenzurlaubes ruhender Entgeltbestandteil bezeichnet wird).
Die Revision verweist zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung, wonach es sich im konkreten Fall um nicht zum Entgelt gehörende, allein der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers entspringende Sozialleistungen handle, vor allem darauf, daß die in der Betriebsvereinbarung vom 4. Feber 1974 festgelegten Begünstigungen nicht nur den aktiven Dienstnehmern der Beklagten, sondern auch deren nächsten Familienangehörigen und auch den Pensionisten der Beklagten zustehen; was aber nicht der Person des Dienstnehmers unmittelbar, sondern auch dessen Familie oder anderen ihm nahestehenden Personen zukomme, gehöre schon aus diesem Grund nicht zum Arbeitsentgelt, sondern zu den Fürsorge- und Sozialleistungen des Dienstgebers. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden: Der Begriff des "Arbeitsentgelts" ist keineswegs auf solche Leistungen des Dienstgebers beschränkt, die dem Dienstnehmer selbst gewährt werden; gerade im Bereich der Naturalentlohnung von Dienstnehmern - wie etwa bei der Überlassung einer Dienstwohnung, der Gewährung "freier Station" oder der Einräumung eines Anspruches auf sogenannte "Deputate" - kommt die Leistung des Dienstgebers vielfach auch den Familienangehörigen zugute, ohne daß man deshalb allein schon am Entgeltcharakter der betreffenden Leistungen zweifeln könnte. Daß die Flugbegünstigungen der Beklagten unter bestimmten Voraussetzungen auch den Pensionisten ihres Unternehmens gewährt werden, spricht entgegen der Meinung der Klägerin gleichfalls nicht gegen die hier vertretene Auffassung, weil auch Pensionen (Ruhegelder) nach herrschender Auffassung (siehe dazu Spielbüchler a. a. O., 118) als - primär der Versorgung des Dienstnehmers dienendes - Arbeitsentgelt angesehen werden.
Geht man aber von dieser schon dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Auffassung aus, daß die in der Betriebsvereinbarung vom 4. Feber 1974 normierten Freiflüge und Flugpreisermäßigungen ein Teil des gemäß § 15 Abs. 1 MuttSchG während der Dauer des Karenzurlaubes ruhenden Arbeitsentgelts der Dienstnehmerinnen der Beklagten sind, dann ist damit dem ausschließlich auf die erwähnte Betriebsvereinbarung gestützten Urteilsantrag der Klägerin die Grundlage entzogen. Die Klägerin hat wohl in ihrem Klageschriftsatz auch darauf hingewiesen, daß die Beklagte bisher "auch im Karenzurlaub befindlichen Dienstnehmerinnen immer Freiflüge und Flugbegünstigungen gewährt" habe; sie hat daraus aber - anders als ihre Arbeitskollegin Anette M, deren zu 4 Cr 1302/76 des Erstgerichtes erhobenes gleichartiges Klagebegehren inzwischen rechtskräftig abgewiesen worden ist - keinen selbständigen Klagegrund abgeleitet, sondern diesen Umstand lediglich zur Begründung ihrer Behauptung vorgebracht, daß auch die Beklagte die gegenständlichen Begünstigungen bisher immer als Sozialleistungen ohne Entgeltcharakter angesehen habe. Hat aber die Klägerin ihr Urteilsbegehren ausschließlich aus dem verpflichtenden Charakter der Betriebsvereinbarung vom 4. Feber 1974, nicht aber auch daraus abgeleitet, daß die Beklagte auf Grund einer "betrieblichen Übung", des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes oder des Vertrauensschutzes verpflichtet sei, eine bis Herbst 1975 ohne gesetzliche oder kollektivvertragliche Verpflichtung gewährte Zuwendung auch nach diesem Zeitpunkt weiterzugewähren, dann braucht auf die damit zusammenhängenden, vom Berufungsgericht bei Erledigung der Berufung der Anette M behandelten Rechtsfragen hier nicht weiter eingegangen zu werden.Geht man aber von dieser schon dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Auffassung aus, daß die in der Betriebsvereinbarung vom 4. Feber 1974 normierten Freiflüge und Flugpreisermäßigungen ein Teil des gemäß Paragraph 15, Absatz eins, MuttSchG während der Dauer des Karenzurlaubes ruhenden Arbeitsentgelts der Dienstnehmerinnen der Beklagten sind, dann ist damit dem ausschließlich auf die erwähnte Betriebsvereinbarung gestützten Urteilsantrag der Klägerin die Grundlage entzogen. Die Klägerin hat wohl in ihrem Klageschriftsatz auch darauf hingewiesen, daß die Beklagte bisher "auch im Karenzurlaub befindlichen Dienstnehmerinnen immer Freiflüge und Flugbegünstigungen gewährt" habe; sie hat daraus aber - anders als ihre Arbeitskollegin Anette M, deren zu 4 Cr 1302/76 des Erstgerichtes erhobenes gleichartiges Klagebegehren inzwischen rechtskräftig abgewiesen worden ist - keinen selbständigen Klagegrund abgeleitet, sondern diesen Umstand lediglich zur Begründung ihrer Behauptung vorgebracht, daß auch die Beklagte die gegenständlichen Begünstigungen bisher immer als Sozialleistungen ohne Entgeltcharakter angesehen habe. Hat aber die Klägerin ihr Urteilsbegehren ausschließlich aus dem verpflichtenden Charakter der Betriebsvereinbarung vom 4. Feber 1974, nicht aber auch daraus abgeleitet, daß die Beklagte auf Grund einer "betrieblichen Übung", des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes oder des Vertrauensschutzes verpflichtet sei, eine bis Herbst 1975 ohne gesetzliche oder kollektivvertragliche Verpflichtung gewährte Zuwendung auch nach diesem Zeitpunkt weiterzugewähren, dann braucht auf die damit zusammenhängenden, vom Berufungsgericht bei Erledigung der Berufung der Anette M behandelten Rechtsfragen hier nicht weiter eingegangen zu werden.