Rechtssatz RS0027998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027998
Entscheidungsdatum
26.05.2011
Rechtssatz
1. Monatsbezug umfasst mangels näherer Umschreibung denjenigen Bezug, den der Arbeitnehmer als Gegenleistung für einen Monat Arbeit erhält. 2. Umfasst sind dabei nicht nur jene Entgeltbestandteile, die - wie das eigentlich Gehalt oder eine Überstundenentlohnung - regelmäßig in monatlichen Abständen ausgezahlt werden, sondern auch alle anderen als Entgelt gewährten Leistungen des Arbeitgebers, mögen sie auch in größeren Zeitabschnitten, gegebenenfalls auch nur einmal im Jahr erbracht werden (vgl SZ 7/205).3. Für die Beurteilung als Entgeltbestandteil kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern immer nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an.1. Monatsbezug umfasst mangels näherer Umschreibung denjenigen Bezug, den der Arbeitnehmer als Gegenleistung für einen Monat Arbeit erhält. 2. Umfasst sind dabei nicht nur jene Entgeltbestandteile, die - wie das eigentlich Gehalt oder eine Überstundenentlohnung - regelmäßig in monatlichen Abständen ausgezahlt werden, sondern auch alle anderen als Entgelt gewährten Leistungen des Arbeitgebers, mögen sie auch in größeren Zeitabschnitten, gegebenenfalls auch nur einmal im Jahr erbracht werden vergleiche SZ 7/205).3. Für die Beurteilung als Entgeltbestandteil kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern immer nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 63/75
Entscheidungstext OGH 13.01.1976 4 Ob 63/75
Veröff: Arb 9430 = JBl 1976,657 = ZAS 1977/19 S 140 (Anmerkung von Klein) = SozM IE,139
- 4 Ob 11/77
Entscheidungstext OGH 29.03.1977 4 Ob 11/77
nur: Für die Beurteilung als Entgeltbestandteil kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern immer nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an. (T1) Veröff: SZ 50/46 = Arb 9573 = JBl 1979,215
- 8 Ob 30/95
Entscheidungstext OGH 16.11.1995 8 Ob 30/95
nur T1
- 8 Ob 6/96
Entscheidungstext OGH 11.07.1996 8 Ob 6/96
nur T1
- 9 ObA 2269/96h
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 9 ObA 2269/96h
Auch
- 8 ObA 2342/96m
Entscheidungstext OGH 16.01.1997 8 ObA 2342/96m
Auch
- 8 ObA 11/08p
Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 ObA 11/08p
Auch; Beisatz: Zum Entgelt des Arbeitnehmers gehören nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern auch alle übrigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an. (T2); Beisatz: Soweit es sich um einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die Überlassung der Arbeitskraft durch den Arbeitgeber handelt, gehören auch Sonderzahlungen (Urlaubszuschüsse, Weihnachtsremunerationen) dazu. (T3)
- 9 ObA 46/11x
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 9 ObA 46/11x
nur T1; Beis wie T2
Schlagworte
Angestellte, Lohn
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027998
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19760113_OGH0002_0040OB00063_7500000_002