Die Revision ist berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 16.11.1996, 8 Ob 30/95, ZIP 1996, 61, auf die verwiesen wird, in einem gleichartigen Fall betreffend die Einordnung von Sozialversicherungsbeiträgen für Sonderzahlungen als Masse- oder Konkursforderung unter Berufung auf Vorentscheidungen zur Aliquotierung von Sonderzahlungen ausführlich dargelegt hat, ist Entgelt jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, daß er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Zum Entgelt des Arbeitnehmers gehört daher nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern gehören auch alle übrigen, ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an. Soweit es sich um einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die Überlassung der Arbeitskraft durch den Arbeitgeber handelt, gehören auch Sonderzahlungen (Urlaubszuschüsse, Weihnachtsremunerationen) dazu. Diese sind eine Form aperiodischen Entgelts, das heißt mit abweichenden Fälligkeitsterminen. Wegen der Gleichartigkeit der Sonderzahlungen mit dem übrigen Entgelt des Arbeitnehmers - abgesehen von der Fälligkeit -, gehören sie zum "laufenden Entgelt". Bereits der ausdrückliche Wortlaut des durch das IRÄG 1994 neu gefaßten § 46 Abs 1 Z 3 KO zeigt, daß die Sonderzahlungen vom Begriff des "laufenden Entgelts" umfaßt sind.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 16.11.1996, 8 Ob 30/95, ZIP 1996, 61, auf die verwiesen wird, in einem gleichartigen Fall betreffend die Einordnung von Sozialversicherungsbeiträgen für Sonderzahlungen als Masse- oder Konkursforderung unter Berufung auf Vorentscheidungen zur Aliquotierung von Sonderzahlungen ausführlich dargelegt hat, ist Entgelt jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, daß er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Zum Entgelt des Arbeitnehmers gehört daher nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern gehören auch alle übrigen, ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher "Art". Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an. Soweit es sich um einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die Überlassung der Arbeitskraft durch den Arbeitgeber handelt, gehören auch Sonderzahlungen (Urlaubszuschüsse, Weihnachtsremunerationen) dazu. Diese sind eine Form aperiodischen Entgelts, das heißt mit abweichenden Fälligkeitsterminen. Wegen der Gleichartigkeit der Sonderzahlungen mit dem übrigen Entgelt des Arbeitnehmers - abgesehen von der Fälligkeit -, gehören sie zum "laufenden Entgelt". Bereits der ausdrückliche Wortlaut des durch das IRÄG 1994 neu gefaßten Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO zeigt, daß die Sonderzahlungen vom Begriff des "laufenden Entgelts" umfaßt sind.
Der Gesetzgeber hat eine klare Trennlinie zwischen Konkurs- und Masseforderungen gezogen, wobei für deren Einordnung der Zeitpunkt der Konkurseröffnung maßgeblich ist. Wenn bereits das laufende Entgelt, das die direkte Entlohnung der Leistung - Gegenleistungsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellt, bis zur Konkurseröffnung eine Konkursforderung darstellt, fehlt ein ausreichender Grund für die Behandlung der Sonderzahlungen als Masseforderungen. Es ist daher das Anwartschafts- und nicht das Stichtagsprinzip anzuwenden. Das ergibt sich auch aus den Erläuterungen zum IRÄG 1994. Eines der dort angeführten Ziele ist die Erleichterung der Unternehmensfortführung im Insolvenzverfahren:
Würde man davon ausgehen, daß die angefallenen Sonderzahlungen in ihrem gesamten Umfang auszuzahlen wären, wäre die Fortführung des insolventen Unternehmens für den Masseverwalter nicht von Interesse. Er würde, um Masseforderungen gering zu halten, die Arbeitsverhältnisse sofort lösen.
Die Sonderzahlungen sind daher zu aliquotieren. Die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Ansprüche sind Konkursforderungen, die nach Konkurseröffnung aufgelaufenen Ansprüche Masseforderungen.
Da sich die Qualifikation der Sozialversicherungsbeiträge im Insolvenzverfahren nach der Einordnung der Dienstnehmerforderung richtet, sind auch diese zu aliquotieren.
Den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung ist entgegenzuhalten, daß sich seit dem IRÄG 1982 die Einordnung der von den Arbeitnehmerforderungen abhängigen Ansprüche (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) ausschließlich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung richtet: Sind diese Konkursforderungen, sind auch die darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Konkursforderungen, sind sie hingegen Masseforderungen, sind auch die davon abhängigen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Masseforderungen (AB 3 Blg NR 15.GP, 6 ff). An der Harmonisierung der abhängigen Ansprüche mit den Arbeitnehmerforderungen hat sich seit 1982 nichts geändert, mag sich auch in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Behandlung der Sonderzahlungen im Sinn einer Aliquotierung geändert haben. Es ist daher für die Einordnung der Sozialversicherungsbeiträge - und daher auch für solche für Sonderzahlungen - als Konkurs- oder Masseforderung völlig unerheblich, wann der Anspruch sozialversicherungsrechtlich entsteht, oder gar, wann er fällig war. Judikatur aus der Zeit vor 1982 ist nicht mehr verwertbar.Den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung ist entgegenzuhalten, daß sich seit dem IRÄG 1982 die Einordnung der von den Arbeitnehmerforderungen abhängigen Ansprüche (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) ausschließlich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung richtet: Sind diese Konkursforderungen, sind auch die darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Konkursforderungen, sind sie hingegen Masseforderungen, sind auch die davon abhängigen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Masseforderungen Ausschussbericht 3 Blg NR 15.GP, 6 ff). An der Harmonisierung der abhängigen Ansprüche mit den Arbeitnehmerforderungen hat sich seit 1982 nichts geändert, mag sich auch in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die Behandlung der Sonderzahlungen im Sinn einer Aliquotierung geändert haben. Es ist daher für die Einordnung der Sozialversicherungsbeiträge - und daher auch für solche für Sonderzahlungen - als Konkurs- oder Masseforderung völlig unerheblich, wann der Anspruch sozialversicherungsrechtlich entsteht, oder gar, wann er fällig war. Judikatur aus der Zeit vor 1982 ist nicht mehr verwertbar.
Hinsichtlich des Feststellungsinteresses und der Formulierung des Klagebegehrens ist auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, hinsichtlich der Einwendungen der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung betreffend die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ist auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zu verweisen. Selbst wenn man die Umformulierung des Klagebegehrens für erforderlich hielte wäre dieses nur auf Feststellung von bevorrechteten und sonstigen Ausgleichsforderungen, nicht aber auf Feststellung, daß der Rückstandsausweis hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht mehr vollstreckbar oder der dahinterliegende Anspruch wegen der Wirkung des Zwangsausgleiches erloschen sei, zu richten. Es geht nicht um die Höhe des geschuldeten Sozialversicherungsbeitrages, der "im Verwaltungsverfahren" zu klären ist, sondern ausschließlich um die Behandlung dieser Sozialversicherungsbeitragsforderung im Insolvenzverfahren.Hinsichtlich des Feststellungsinteresses und der Formulierung des Klagebegehrens ist auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, hinsichtlich der Einwendungen der beklagten Partei in der Revisionsbeantwortung betreffend die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges ist auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zu verweisen. Selbst wenn man die Umformulierung des Klagebegehrens für erforderlich hielte wäre dieses nur auf Feststellung von bevorrechteten und sonstigen Ausgleichsforderungen, nicht aber auf Feststellung, daß der Rückstandsausweis hinsichtlich eines bestimmten Betrages nicht mehr vollstreckbar oder der dahinterliegende Anspruch wegen der Wirkung des Zwangsausgleiches erloschen sei, zu richten. Es geht nicht um die Höhe des geschuldeten Sozialversicherungsbeitrages, der "im Verwaltungsverfahren" zu klären ist, sondern ausschließlich um die Behandlung dieser Sozialversicherungsbeitragsforderung im Insolvenzverfahren.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.