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Entscheidung 8 Ob 6/96×

Entscheidung 8 Ob 6/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob6/96

Entscheidungsdatum

12.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Leuprecht, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei T***** Gebietskrankenkasse, ***** vertreten durch Dr.Hans-Peter Ullmann und Dr.Stefan Geiler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (S 187.384,88), infolge des Berichtigungsantrages der klagenden Partei betreffend das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 11.Juli 1996, 8 Ob 6/96 (1 R 1027/95d des Oberlandesgerichtes Innsbruck; 14 Cg 17/95k des Landesgerichtes Innsbruck) den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Berichtigungsantrag wird Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung, die im Ergebnis unverändert bleibt, wird dahingehend berichtigt, daß die Barauslagen der klagenden Partei mit S 30.740,- bestimmt werden.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 682,20 (darin S 113,70 USt) bestimmten Kosten ihres Antrages zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei Aufschlüsselung der insgesamt zutreffend bestimmten Kosten wurde bei den zu ersetzenden Barauslagen versehentlich der Betrag von S

23.850 statt richtig von S 30.740 angeführt.

Der Zuspruch der Kosten für den Berichtigungsantrag beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E45016 08AA0066

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0080OB00006.96.1212.000

Dokumentnummer

JJT_19961212_OGH0002_0080OB00006_9600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0027922 Rechtssatz 20.03.1973Zivilrecht
Der Entgeltsbegriff des § 6 AngG umfasst neben dem eigentlichen Gehalt auch die übrigen regelmäßigen oder sonstigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art.
RS0027975 Rechtssatz 03.07.1956Zivilrecht
Das Entgelt des Angestellten umfasst neben dem eigentlichen Gehalt auch die übrigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art, selbst wenn diese auf die tatsächliche Mehrleistung des einzelnen Angestellten abgestellt und daher, wie im F …
RS0027998 Rechtssatz 13.01.1976Zivilrecht
1. Monatsbezug umfasst mangels näherer Umschreibung denjenigen Bezug, den der Arbeitnehmer als Gegenleistung für einen Monat Arbeit erhält. 2. Umfasst sind dabei nicht nur jene Entgeltbestandteile, die - wie das eigentlich Gehalt oder eine Überstundenentloh …
RS0031505 Rechtssatz 13.01.1976Zivilrecht
Entgelt umfasst nach dem auf dem Gebiet des Arbeitsrechts üblichen Sprachgebrauch jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.
RS0064669 Rechtssatz 26.11.1985Zivilrecht
Sollen Sozialversicherungsbeiträge als Masseforderungen behandelt werden, müssen sie erstens die Masse treffen, also zeitlich für einen Vorgang oder Zustand zu errichten sein, der in die Zeit nach der Konkurseröffnung fällt, und zweitens während des Konkurs …
RS0081634 Rechtssatz 16.11.1995Zivilrecht
Nur die auf die Zeit nach Konkurseröffnung entfallenden Anteile der Sonderzahlungen und der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind Masseforderungen.