Rechtssatz RS0081634
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081634
Entscheidungsdatum
18.02.2010
Norm
AngG §16
KO idF IRÄG 1994 §46 Abs1 Z3
Rechtssatz
Nur die auf die Zeit nach Konkurseröffnung entfallenden Anteile der Sonderzahlungen und der hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind Masseforderungen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 30/95
Entscheidungstext OGH 16.11.1995 8 Ob 30/95
- 8 Ob 6/96
Entscheidungstext OGH 11.07.1996 8 Ob 6/96
- 8 Ob 16/98f
Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 Ob 16/98f
- 8 Ob 218/98m
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 Ob 218/98m
Vgl; Beisatz: Sind Arbeitnehmerforderungen Konkursforderungen, so sind auch die darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Konkursforderungen, sind sie hingegen Masseforderungen, so sind auch die davon abhängigen Ansprüche Masseforderungen. (T1); Veröff: SZ 72/106
- 8 ObA 11/08p
Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 ObA 11/08p
Vgl auch; Beisatz: Der Teil der Sonderzahlungen, der auf die Zeit vor Konkurseröffnung entfällt, ist als Konkursforderung anzusehen, jener Teil, der auf die Zeit nach der Konkurseröffnung (bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses) fällt, als laufendes Entgelt und damit als Masseforderung. (T2)
- 8 ObS 1/10w
Entscheidungstext OGH 18.02.2010 8 ObS 1/10w
Vgl auch; Beisatz: Aus konkurs- und IESG-rechtlicher Sicht ist Jubiläumsgeld als Teil des laufenden Entgelts zu behandeln. Ist der Anspruch nach Eröffnung des Konkursverfahrens entstanden, so ist er in Ansehung des Sicherungstatbestands des § 3a Abs 2 Z 5 IESG wie bei Sonderzahlungen nach dem Anwartschaftsprinzip zu aliquotieren. Der Zahlungsanspruch, der auf die Zeitspanne vor Konkurseröffnung entfällt, ist daher als Konkursforderung zu qualifizieren. In diesem Fall besteht die Sicherung unabhängig von einer Erklärung des Masseverwalters über die Unzulänglichkeit der Masse iSd § 3a Abs 4 IESG. Da der in § 3a Abs 2 Z 5 IESG normierten Austrittsobliegenheit kein Pönalecharakter zukommt, kann sich die Beklagte (die IEF-Service GmbH) auf eine Verletzung dieser Obliegenheit nicht berufen, wenn eine solche Verletzung auf den Umfang ihrer Leistungspflicht keinen Einfluss hatte. (T3); Veröff: SZ 2010/13
Schlagworte
Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuß
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081634
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19951116_OGH0002_0080OB00030_9500000_001