Die Revision ist zwar aus den genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
In der abweichenden rechtlichen Beurteilung eines völlig unstrittigen Sachverhalts durch das Berufungsgericht liegt keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, auch wenn im bisherigen Verfahren der Schwerpunkt der rechtlichen Diskussion auf einer anderen Rechtsfrage (Schließung des Unternehmens) lag und das Berufungsgericht den von ihm als entscheidungsrelevant erachteten Gesichtspunkt (Austritt der Arbeitnehmer) nicht vor seiner Entscheidungsfindung mit den Parteien erörterte; die klagende Partei vermag auch in ihrer Revision nicht aufzuzeigen, was eine derartige Erörterung hätte bringen sollen.
Das Berufungsgericht ist zurecht davon ausgegangen, daß auf den vorliegenden Sachverhalt die Bestimmungen der KO idF des IRÄG 1994 (BGBl 153) anzuwenden sind, und daß sich die konkursrechtliche Einordnung der von den Arbeitnehmerforderungen abhängigen Ansprüche (Steuern und Sozialversicherungsbei- träge) seit dem IRÄG 1982 ausschließlich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderungen richtet: Sind diese Konkursforderungen, so sind auch die darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Konkursforderungen, sind sie hingegen Masseforderungen, so sind auch die davon abhängigen Ansprüche Masseforderungen (AB 3 BlgNR 15. GP, 6 ff; 8 Ob 6/96 = ecolex 1996, 912 = ZIK 1997, 142; 8 Ob 16/98f = ZIK 1999, 60).Das Berufungsgericht ist zurecht davon ausgegangen, daß auf den vorliegenden Sachverhalt die Bestimmungen der KO in der Fassung des IRÄG 1994 (BGBl 153) anzuwenden sind, und daß sich die konkursrechtliche Einordnung der von den Arbeitnehmerforderungen abhängigen Ansprüche (Steuern und Sozialversicherungsbei- träge) seit dem IRÄG 1982 ausschließlich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderungen richtet: Sind diese Konkursforderungen, so sind auch die darauf entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge Konkursforderungen, sind sie hingegen Masseforderungen, so sind auch die davon abhängigen Ansprüche Masseforderungen Ausschussbericht 3 BlgNR 15. GP, 6 ff; 8 Ob 6/96 = ecolex 1996, 912 = ZIK 1997, 142; 8 Ob 16/98f = ZIK 1999, 60).
Wenn auch die teilweise Neuordnung der Arbeitnehmeransprüche infolge Konkurseröffnung, insbesondere die Einordnung der Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer durch die - inzwischen bereits wieder durch das IRÄG 1997 überholte - Insolvenznovelle 1994 zahlreiche Unklarheiten gebracht hat (vgl dazu die Nachweise in 8 Ob 16/98f, ZIK 1999, 60), ist unstrittig, daß laufendes Entgelt einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge Masseforderungen sind, gleichgültig ob das Arbeitsverhältnis vor oder nach Konkurseröffnung, begünstigt oder nicht begünstigt aufgelöst wurde. Bei den nach Kündigung durch den Masseverwalter gemäß § 25 KO auflaufenden Entgeltansprüchen der hier betroffenen Arbeitnehmer - und daher auch den auf diese Zeit entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen - handelt es sich eindeutig um ein laufendes Entgelt bis zum Ende der Kündigungsfrist und damit umWenn auch die teilweise Neuordnung der Arbeitnehmeransprüche infolge Konkurseröffnung, insbesondere die Einordnung der Beendigungsansprüche der Arbeitnehmer durch die - inzwischen bereits wieder durch das IRÄG 1997 überholte - Insolvenznovelle 1994 zahlreiche Unklarheiten gebracht hat vergleiche dazu die Nachweise in 8 Ob 16/98f, ZIK 1999, 60), ist unstrittig, daß laufendes Entgelt einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge Masseforderungen sind, gleichgültig ob das Arbeitsverhältnis vor oder nach Konkurseröffnung, begünstigt oder nicht begünstigt aufgelöst wurde. Bei den nach Kündigung durch den Masseverwalter gemäß Paragraph 25, KO auflaufenden Entgeltansprüchen der hier betroffenen Arbeitnehmer - und daher auch den auf diese Zeit entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen - handelt es sich eindeutig um ein laufendes Entgelt bis zum Ende der Kündigungsfrist und damit um
Masseforderungen (8 Ob 30/95k = JBl 1996, 468 = ZIK 1996, 61; 8 Ob
6/96 = ecolex 1996, 912 = ZIK 1997, 142; 8 Ob 16/98f = ZIK 1999, 60).
Daran ändert - entgegen der Ansicht der beklagten Masseverwalterin - auch der Umstand nichts, daß das Unternehmen nach der Konkurseröffnung geschlossen wurde und die Arbeitnehmer deshalb keine Arbeitsleistungen mehr erbringen können; dadurch wird aus der Forderung auf laufendes Entgelt kein durch die Kündigung entstandener Schadenersatzanspruch, der nur als Konkursforderung zu liquidieren wäre (so ausdrücklich RV 734 BlgNR 20. GP, 37 zur insoweit durch das IRÄG 1997 unverändert gebliebenen Bestimmung des § 46 Abs 1 Z 3 ZPO; in diesem Sinn auch Nunner, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Konkurs nach dem IRÄG 1997, WBl 1997, 313 ff [318 FN 39]; 8 Ob 16/98f = ZIK 1999, 60).Daran ändert - entgegen der Ansicht der beklagten Masseverwalterin - auch der Umstand nichts, daß das Unternehmen nach der Konkurseröffnung geschlossen wurde und die Arbeitnehmer deshalb keine Arbeitsleistungen mehr erbringen können; dadurch wird aus der Forderung auf laufendes Entgelt kein durch die Kündigung entstandener Schadenersatzanspruch, der nur als Konkursforderung zu liquidieren wäre (so ausdrücklich Regierungsvorlage 734 BlgNR 20. GP, 37 zur insoweit durch das IRÄG 1997 unverändert gebliebenen Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO; in diesem Sinn auch Nunner, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Konkurs nach dem IRÄG 1997, WBl 1997, 313 ff [318 FN 39]; 8 Ob 16/98f = ZIK 1999, 60).
Treten hingegen die Arbeitnehmer gemäß § 25 KO vorzeitig aus, wird das Arbeitsverhältnis sofort aufgelöst. Die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses (vgl § 1162 ABGB, § 25 AngG) löst zwar, weil die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt (§ 25 Abs 1 KO), Ansprüche aus, die betragsmäßig dem laufenden Entgelt bis zum Ende der Kündigungsfrist entsprechen (§ 1162b ABGB, § 29 AngG), doch handelt es sich bei dieser "Kündigungsentschädigung" nach herrschender Ansicht nicht um einen Entgelt- sondern um einen aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Ersatzanspruch (Arb 9.514, 10.041, 10.145, 10.177, 10.189, 10.581, 11.205, 11.252 uva). Eine Einordnung in § 46 Abs 1 Z 3 KO und somit als Masseforderung kommt daher nicht in Betracht. Vielmehr liegt ein Beendigungsanspruch vor, der nach der ausdrücklichen Anordnung in § 25 Abs 1 letzter Satz KO idF IRÄG 1994 lediglich eine Konkursforderung ist. Infolge des oben dargelegten Grundsatzes, daß die Sozialversicherungsbeiträge stets das Schicksal der ihnen zugrundeliegenden Arbeitnehmeransprüche teilen, handelt es sich bei den auf die Kündigungsentschädigung entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen auch um Konkursforderungen.Treten hingegen die Arbeitnehmer gemäß Paragraph 25, KO vorzeitig aus, wird das Arbeitsverhältnis sofort aufgelöst. Die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses vergleiche Paragraph 1162, ABGB, Paragraph 25, AngG) löst zwar, weil die Konkurseröffnung als wichtiger Grund gilt (Paragraph 25, Absatz eins, KO), Ansprüche aus, die betragsmäßig dem laufenden Entgelt bis zum Ende der Kündigungsfrist entsprechen (Paragraph 1162 b, ABGB, Paragraph 29, AngG), doch handelt es sich bei dieser "Kündigungsentschädigung" nach herrschender Ansicht nicht um einen Entgelt- sondern um einen aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Ersatzanspruch (Arb 9.514, 10.041, 10.145, 10.177, 10.189, 10.581, 11.205, 11.252 uva). Eine Einordnung in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO und somit als Masseforderung kommt daher nicht in Betracht. Vielmehr liegt ein Beendigungsanspruch vor, der nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz KO in der Fassung IRÄG 1994 lediglich eine Konkursforderung ist. Infolge des oben dargelegten Grundsatzes, daß die Sozialversicherungsbeiträge stets das Schicksal der ihnen zugrundeliegenden Arbeitnehmeransprüche teilen, handelt es sich bei den auf die Kündigungsentschädigung entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen auch um Konkursforderungen.
Auch nach einer bereits vom Masseverwalter ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung nach § 25 Abs 1 KO steht es den Arbeitnehmern frei, innerhalb der gesetzlichen Fristen ihren fristlosen Austritt zu erklären und damit das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden (9 ObA 10/98f = ARD 4960/5/98). Von diesem Recht haben die beiden genannten Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 25 Abs 1 Z 2 KO Gebrauch gemacht; dadurch steht ihnen kein Anspruch mehr auf laufendes Entgelt nach Konkurseröffnung und damit keine Masseforderung zu, sondern es gebührt ihnen eine Kündigungsentschädigung in gleicher Höhe, die sie aber nur als Konkursforderung anmelden können. Dieses Schicksal teilen auch die der klagenden Partei zustehenden Sozialversicherungsbeiträge. Entscheidet sich der Arbeitnehmer sofort oder - wie hier - nach Kündigung durch den Masseverwalter für den Austritt nach § 25 KO, kann die Sozialversicherung die ihr gebührenden Beiträge in Bezug auf die Kündigungsentschädigung nur noch als Konkursforderung geltend machen. Eine Perpetuierung ihres Anspruchs als Masseforderung scheidet wegen der erwähnten Abhängigkeit von der Einordnung des Arbeitnehmeranspruches aus, mag auch, wie bereits das Berufungsgericht richtig erkannt hat, für den Arbeitnehmer die Entscheidung für den sofortigen Austritt nach § 25 KO im Ergebnis nicht von so einschneidender Bedeutung sein, weil auch diese Ansprüche - anders als die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge - nach § 1 Abs 1 Z 1 IESG gesichert sind.Auch nach einer bereits vom Masseverwalter ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung nach Paragraph 25, Absatz eins, KO steht es den Arbeitnehmern frei, innerhalb der gesetzlichen Fristen ihren fristlosen Austritt zu erklären und damit das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden (9 ObA 10/98f = ARD 4960/5/98). Von diesem Recht haben die beiden genannten Arbeitnehmer innerhalb der Frist des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, KO Gebrauch gemacht; dadurch steht ihnen kein Anspruch mehr auf laufendes Entgelt nach Konkurseröffnung und damit keine Masseforderung zu, sondern es gebührt ihnen eine Kündigungsentschädigung in gleicher Höhe, die sie aber nur als Konkursforderung anmelden können. Dieses Schicksal teilen auch die der klagenden Partei zustehenden Sozialversicherungsbeiträge. Entscheidet sich der Arbeitnehmer sofort oder - wie hier - nach Kündigung durch den Masseverwalter für den Austritt nach Paragraph 25, KO, kann die Sozialversicherung die ihr gebührenden Beiträge in Bezug auf die Kündigungsentschädigung nur noch als Konkursforderung geltend machen. Eine Perpetuierung ihres Anspruchs als Masseforderung scheidet wegen der erwähnten Abhängigkeit von der Einordnung des Arbeitnehmeranspruches aus, mag auch, wie bereits das Berufungsgericht richtig erkannt hat, für den Arbeitnehmer die Entscheidung für den sofortigen Austritt nach Paragraph 25, KO im Ergebnis nicht von so einschneidender Bedeutung sein, weil auch diese Ansprüche - anders als die hierauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge - nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, IESG gesichert sind.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.