Rechtssatz RS0112130
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112130
Entscheidungsdatum
24.06.1999
Norm
KO idF IRÄG 1994 §25
KO idF IRÄG 1994 §46 Abs1 Z3
Rechtssatz
Entscheidet sich der Arbeitnehmer nach Kündigung durch den Masseverwalter für den Austritt nach § 25 KO, kann die Sozialversicherung die ihr gebührenden Beiträge in Bezug auf die Kündigungsentschädigung nur noch als Konkursforderung geltend machen. Eine Perpetuierung ihres Anspruches als Masseforderung scheidet wegen der Abhängigkeit von der Einordnung des Arbeitnehmeranspruches aus.Entscheidet sich der Arbeitnehmer nach Kündigung durch den Masseverwalter für den Austritt nach Paragraph 25, KO, kann die Sozialversicherung die ihr gebührenden Beiträge in Bezug auf die Kündigungsentschädigung nur noch als Konkursforderung geltend machen. Eine Perpetuierung ihres Anspruches als Masseforderung scheidet wegen der Abhängigkeit von der Einordnung des Arbeitnehmeranspruches aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112130
Dokumentnummer
JJR_19990624_OGH0002_0080OB00218_98M0000_001