Rechtssatz RS0112131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112131
Entscheidungsdatum
24.06.1999
Norm
KO idF IRÄG 1994 §25
KO idF IRÄG 1994 §46
Rechtssatz
Bei den nach Kündigung durch den Masseverwalter gemäß § 25 KO auflaufenden Entgeltansprüchen - und daher auch den auf diese Zeit entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen - handelt es sich um ein laufendes Entgelt bis zum Ende der Kündigungsfrist und damit um Masseforderungen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Unternehmen nach der Konkurseröffnung geschlossen wurde und die Arbeitnehmer deshalb keine Arbeitsleistungen mehr erbringen können; dadurch wird aus der Forderung auf laufendes Entgelt kein durch die Kündigung entstandener Schadenersatzanspruch, der nur als Konkursforderung zu liquidieren wäre.Bei den nach Kündigung durch den Masseverwalter gemäß Paragraph 25, KO auflaufenden Entgeltansprüchen - und daher auch den auf diese Zeit entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen - handelt es sich um ein laufendes Entgelt bis zum Ende der Kündigungsfrist und damit um Masseforderungen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Unternehmen nach der Konkurseröffnung geschlossen wurde und die Arbeitnehmer deshalb keine Arbeitsleistungen mehr erbringen können; dadurch wird aus der Forderung auf laufendes Entgelt kein durch die Kündigung entstandener Schadenersatzanspruch, der nur als Konkursforderung zu liquidieren wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112131
Dokumentnummer
JJR_19990624_OGH0002_0080OB00218_98M0000_002