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Rechtssatz RS0112131

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112131

Geschäftszahl

8Ob218/98m

Entscheidungsdatum

24.06.1999

Norm

KO idF IRÄG 1994 §25
KO idF IRÄG 1994 §46

Rechtssatz

Bei den nach Kündigung durch den Masseverwalter gemäß Paragraph 25, KO auflaufenden Entgeltansprüchen - und daher auch den auf diese Zeit entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen - handelt es sich um ein laufendes Entgelt bis zum Ende der Kündigungsfrist und damit um Masseforderungen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Unternehmen nach der Konkurseröffnung geschlossen wurde und die Arbeitnehmer deshalb keine Arbeitsleistungen mehr erbringen können; dadurch wird aus der Forderung auf laufendes Entgelt kein durch die Kündigung entstandener Schadenersatzanspruch, der nur als Konkursforderung zu liquidieren wäre.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 218/98m
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 Ob 218/98m
    Veröff: SZ 72/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112131

Dokumentnummer

JJR_19990624_OGH0002_0080OB00218_98M0000_002