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Entscheidung 9 ObA 46/11x×

Entscheidung 9 ObA 46/11x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0027975 Rechtssatz 03.07.1956Zivilrecht
Das Entgelt des Angestellten umfasst neben dem eigentlichen Gehalt auch die übrigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art, selbst wenn diese auf die tatsächliche Mehrleistung des einzelnen Angestellten abgestellt und daher, wie im F …
RS0027998 Rechtssatz 13.01.1976Zivilrecht
1. Monatsbezug umfasst mangels näherer Umschreibung denjenigen Bezug, den der Arbeitnehmer als Gegenleistung für einen Monat Arbeit erhält. 2. Umfasst sind dabei nicht nur jene Entgeltbestandteile, die - wie das eigentlich Gehalt oder eine Überstundenentloh …
RS0028005 Rechtssatz 13.01.1976Zivilrecht
1. Bezug umfasst alles, was der Arbeitnehmer für das Zur - Verfügung - Stellen seiner Arbeitskraft vom Arbeitgeber bezieht. 2. Der Begriff "Bezug" ist umfassender als "Gehalt", weit auszulegen und "Entgelt" gleichzusetzen.
RS0031505 Rechtssatz 13.01.1976Zivilrecht
Entgelt umfasst nach dem auf dem Gebiet des Arbeitsrechts üblichen Sprachgebrauch jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.
RS0042656 Rechtssatz 22.03.1992Zivilrecht
Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft.
RS0044464 Rechtssatz 31.08.1983Zivilrecht
Verjährung; außerordentliche Revision nicht angenommen: Beginn des Laufes der Verjährungsfrist von Werklohnforderungen bei verspäteter Rechnungslegung.
RS0112106 Rechtssatz 27.01.1998Zivilrecht
So wie Fragen der Vertragsauslegung in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung, also eine krasse Verkennung der Auslegungsgrundsätze vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrge …