Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, daß zufolge der Vereinbarung, "sämtliche Dienstnehmer ....... zu den bestehenden Lohn- und Gehaltsvereinbarungen" wieder einzustellen, den betroffenen Arbeitnehmern (mit mehr als fünf- bzw zehnjähriger Betriebszugehörigkeit) ab 1.5.1993 eine monatliche Treueprämie zu bezahlen sei (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, daß zufolge der Vereinbarung, "sämtliche Dienstnehmer ....... zu den bestehenden Lohn- und Gehaltsvereinbarungen" wieder einzustellen, den betroffenen Arbeitnehmern (mit mehr als fünf- bzw zehnjähriger Betriebszugehörigkeit) ab 1.5.1993 eine monatliche Treueprämie zu bezahlen sei (Paragraph 48, ASGG).
Den Revisionsausführungen ist zu entgegnen:
Nach dem weiten arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff (Arb 9430 = ZAS 1977/19, 140; Arb 9573; SZ 50/46) erfaßt dieser sämtliche Vergütungen für die Überlassung der Arbeitskraft. "Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an", wobei in diesen Entscheidungen auch ausdrücklich Prämien erwähnt werden.
Das Motiv der beklagten Partei, die Arbeitnehmer "frei von Altlasten" - als solche wurden in den Verhandlungen mit einem anderen Kaufinteressenten für den Betrieb Abfertigungen, Urlaubsabfindungen usw genannt (AS 149 = S 7 des Urteils erster Instanz) - zu übernehmen, ist in der genannten Vereinbarung nicht zum Ausdruck gekommen. Die redliche Verkehrssitte (§ 914 ABGB) wurde noch dadurch verdeutlicht, daß in Betriebsversammlungen der Belegschaft erklärt wurde, es werde keine finanzielle Einbuße beim neuen Arbeitgeber (= die beklagte Partei) geben. Überdies hat das Erstgericht schon zutreffend auf das zur Auslegung heranzuziehende Sprachverständis des anzuwendenden Kollektivvertrags verwiesen, wonach gemäß Punkt IX. 3 regelmäßige Überzahlungen des Kollektivvertragslohnes, die weder unter die Akkord- bzw Prämienbestimmungen fallen, noch zweckbestimmte Zahlungen sind, als Bestandteil des Stundenlohnes zu gelten haben.Das Motiv der beklagten Partei, die Arbeitnehmer "frei von Altlasten" - als solche wurden in den Verhandlungen mit einem anderen Kaufinteressenten für den Betrieb Abfertigungen, Urlaubsabfindungen usw genannt (AS 149 = S 7 des Urteils erster Instanz) - zu übernehmen, ist in der genannten Vereinbarung nicht zum Ausdruck gekommen. Die redliche Verkehrssitte (Paragraph 914, ABGB) wurde noch dadurch verdeutlicht, daß in Betriebsversammlungen der Belegschaft erklärt wurde, es werde keine finanzielle Einbuße beim neuen Arbeitgeber (= die beklagte Partei) geben. Überdies hat das Erstgericht schon zutreffend auf das zur Auslegung heranzuziehende Sprachverständis des anzuwendenden Kollektivvertrags verwiesen, wonach gemäß Punkt römisch neun. 3 regelmäßige Überzahlungen des Kollektivvertragslohnes, die weder unter die Akkord- bzw Prämienbestimmungen fallen, noch zweckbestimmte Zahlungen sind, als Bestandteil des Stundenlohnes zu gelten haben.
Die Entlohnung der Arbeiter unterscheidet sich von der der Angestellten typischerweise durch das Fehlen des Senioritätsprinzipes (Vorrückung in Zwei- bzw Dreijahresstufen), wie dies für Angestelltenkollektivverträge regelmäßig vorgesehen ist. Zur Annäherung an die Angestelltenentlohnung finden sich vielfach - wie im vorliegenden Fall - monatlich auszuzahlende Treueprämien, wodurch der strukturelle Unterschied der Entlohnung von Arbeitern und Angestellten vermindert wird. Solche monatlich zu zahlenden Treueprämien stellen - anders etwa als die Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen (Betriebszugehörigkeitsjubiläen vgl § 97 Abs 1 Z 15 ArbVG und Anm 71 hiezu in Floretta-Strasser ArbVG2) - eine Form der Ist-Lohnerhöhung dar, die wegen ihrer monatlichen Auszahlung nicht unter den Begriff der "Altlasten", wie sie die beklagte Partei bei dem Unternehmenserwerb aus den Konkursmassen zu vermeiden bemüht war, fallen (wie etwa Abfertigungen, Urlaubsabfindungen usw). Wegen der Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Arbeiter durch Austritt gemäß § 25 KO und der Neubegründung der Arbeitsverhältnisse zur beklagten Partei stellt sich die Frage der Vordienstzeitenanrechnung für Urlaub nur eingeschränkt im Sinne des § 3 Abs 2 Z 1 UrlG bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren, im Gegensatz zu uneingeschränkten Anrechnung von Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber (gemäß § 3 Abs 1 UrlG). Noch enger ist die Regelung gemäß § 2 Abs 1 und 3 EFZG, wonach eine ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses vorausgesetzt wird. Die Zusammenrechnung gemäß § 2 Abs 3 EFZG - bei Unterbrechungen von längstens 60 Tagen - kommt wegen des verschiedenen Arbeitgebers gleichfalls nicht in Betracht.Die Entlohnung der Arbeiter unterscheidet sich von der der Angestellten typischerweise durch das Fehlen des Senioritätsprinzipes (Vorrückung in Zwei- bzw Dreijahresstufen), wie dies für Angestelltenkollektivverträge regelmäßig vorgesehen ist. Zur Annäherung an die Angestelltenentlohnung finden sich vielfach - wie im vorliegenden Fall - monatlich auszuzahlende Treueprämien, wodurch der strukturelle Unterschied der Entlohnung von Arbeitern und Angestellten vermindert wird. Solche monatlich zu zahlenden Treueprämien stellen - anders etwa als die Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen (Betriebszugehörigkeitsjubiläen vergleiche Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 15, ArbVG und Anmerkung 71 hiezu in Floretta-Strasser ArbVG2) - eine Form der Ist-Lohnerhöhung dar, die wegen ihrer monatlichen Auszahlung nicht unter den Begriff der "Altlasten", wie sie die beklagte Partei bei dem Unternehmenserwerb aus den Konkursmassen zu vermeiden bemüht war, fallen (wie etwa Abfertigungen, Urlaubsabfindungen usw). Wegen der Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Arbeiter durch Austritt gemäß Paragraph 25, KO und der Neubegründung der Arbeitsverhältnisse zur beklagten Partei stellt sich die Frage der Vordienstzeitenanrechnung für Urlaub nur eingeschränkt im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, UrlG bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren, im Gegensatz zu uneingeschränkten Anrechnung von Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber (gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UrlG). Noch enger ist die Regelung gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 3 EFZG, wonach eine ununterbrochene Dauer des Arbeitsverhältnisses vorausgesetzt wird. Die Zusammenrechnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EFZG - bei Unterbrechungen von längstens 60 Tagen - kommt wegen des verschiedenen Arbeitgebers gleichfalls nicht in Betracht.
Hätte die beklagte Partei die Entlohnung der Arbeiter des gekauften Unternehmens nur nach dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt oder unter Ausschluß der monatlichen Treueprämien gewollt, hätte sie in dem Kaufvertrag auf eine diesbezügliche Klarstellung dringen müssen. Von der verwendeten "Besitzstandsklausel" (Verweisung auf die bestehenden Lohn- und Gehaltsvereinbarungen) sind jedoch die monatlich auszuzahlenden Treueprämien umfaßt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.