Begründung:
Der klagende Verband hat sich die Förderung des seriösen Geschäftsverkehrs im Teppichhandel zum Ziel gesetzt; er kämpft gegen geschäftsschädigende Praktiken im Teppichhandel, um Wettberwerbshandlungen, die gegen bestehende gesetzliche Normen verstoßen, zu eliminieren und damit einen Beitrag zu einem fairen Wettbewerb des Handels mit handgeknüpften Teppichen zu leisten. Seine Mitglieder sind ausschließlich Gewerbetreibende (Unternehmer), die mit handgeknüpften Teppichen handeln, sofern sie Mitglieder der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Österreichs oder ihrer Teilorganisationen sind.
Die Beklagte ist eine Bank mit dem Sitz in Salzburg; sie hat die Berechtigung zur Durchführung von Bankgeschäften und zur Beratung in Finanzfragen. In Wien hat sie keine Niederlassung.
Am 6. August 1987 erschien auf S. 8 der Tageszeitung "K***" folgendes Inserat:
" Zwangsverkauf
echter Perser- und Orientteppiche durch Bankhaus
Daghofer & Co Aktiengesellschaft Salzburg Wir bieten Ihnen die einmalige Gelegenheit, garantiert echte Perserteppiche um nur 65 % des Schätzwertes zu erwerben. Sämtliche Teppiche wurden von 2 unabhängigen, gerichtlich beeideten Sachverständigen geschätzt. Durch den Pfandgläubiger werden mehrere hundert Orientteppiche in verschiedenen Größen und Preisklassen abverkauft. im "Austrotel" Wien/Westbahnhof, Felberstraße 4.
Tel. 0222/924113 Unverbindliche Besichtigung und Verkauf am:
Freitag, 7. August, von 10 bis 18 Uhr Samstag, 8. August, von 9 bis 12 Uhr Montag, 10. August, von 10 bis 18 Uhr
Dienstag, 11. August, von 10 bis 18 Uhr Mittwoch, 12. August, von 10 bis 18 Uhr nur wenige Tage nur wenige Tage".
Dabei handelte es sich um den freihändigen Verkauf von Pfandgegenständen. Die Beklagte hat gleichartige Pfandverwertungen schon früher in Salzburg und in Bregenz durchgeführt. Mit der Behauptung, daß diese Ankündigung gegen die Gewerbeordnung und damit gleichzeitig gegen § 1 UWG verstoße, weil die Beklagte eine Teppichverkaufsveranstaltung ankündige und durchführe, ohne im Besitz einer Gewerbeberechtigung dafür zu sein, begehrt die Klägerin zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, ab sofort und bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Einzelhandel mit Teppichen Verkaufsveranstaltungen anzukündigen und durchzuführen, ohne im Besitz der für diesen Standort erforderlichen Bewilligung der Gewerbebehörde zu sein.Dabei handelte es sich um den freihändigen Verkauf von Pfandgegenständen. Die Beklagte hat gleichartige Pfandverwertungen schon früher in Salzburg und in Bregenz durchgeführt. Mit der Behauptung, daß diese Ankündigung gegen die Gewerbeordnung und damit gleichzeitig gegen Paragraph eins, UWG verstoße, weil die Beklagte eine Teppichverkaufsveranstaltung ankündige und durchführe, ohne im Besitz einer Gewerbeberechtigung dafür zu sein, begehrt die Klägerin zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, ab sofort und bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Einzelhandel mit Teppichen Verkaufsveranstaltungen anzukündigen und durchzuführen, ohne im Besitz der für diesen Standort erforderlichen Bewilligung der Gewerbebehörde zu sein.
Die Beklagte beantragte die Zurückweisung des Sicherungsantrages wegen örtlicher Unzuständigkeit des Erstgerichtes. Das Sicherungsbegehren des Klägers sei aber auch sachlich nicht gerechtfertigt: Die Beklagte habe keine gewerbsmäßige Tätigkeit im Sinne des § 1 GewO 1973 ausgeübt, die nicht durch ihre Gewerbeberechtigung gedeckt wäre. Sie habe nur die ihr von der Firma P*** T*** N*** OHG zur Besicherung von deren Kreditverbindlichkeiten als Pfand gegebenen Teppiche, der Vereinbarung mit der Kreditschuldnerin gemäß, mangels Abdeckung der fällig gestellten Kredite verwertet. Damit habe sie sich nicht die Berechtigung zum Handel mit solchen Gegenständen angemaßt, sondern ein Banknebengeschäft abgewickelt, habe sie doch dafür sorgen müssen, daß die aushaftenden Kreditsalden durch die Pfandverwertung gedeckt oder doch vermindert würden. Sie sei jedenfalls subjektiv gutgläubig gewesen, weil sie vor der Pfandverwertung Kontakt mit dem Leiter der Salzburger Gewerbebehörde, Senatsrat Dr. S***, Kontakt aufgenommen habe; dieser habe ihr erklärt, daß sie durch die Pfandverwertung keine Bestimmungen der Gewerbeordnung verletze. Der Erstrichter wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hielt er noch für bescheinigt, Erkundigungen der Beklagen bei der Gewerbebehörde hätten ergeben, daß gegen diese Verkaufsveranstaltungen keine Bedenken der Gewerbebehörde bestünden und kein Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften vorliege. Rechtlich meinte der Erstrichter, die beanstandete Teppichverkaufsveranstaltung sei eine Pfandverwertung gewesen, die zum Bereich der Bankgeschäfte gehöre und durch die Bankkonzession gedeckt sei. Schon aus diesem Grund habe die Beklagte nicht wettbewerbswidrig gehandelt. Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit sei nicht berechtigt, weil das Erstgericht als Prozeßgericht für die Erledigung des Sicherungsantrages zuständig sei.Die Beklagte beantragte die Zurückweisung des Sicherungsantrages wegen örtlicher Unzuständigkeit des Erstgerichtes. Das Sicherungsbegehren des Klägers sei aber auch sachlich nicht gerechtfertigt: Die Beklagte habe keine gewerbsmäßige Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, GewO 1973 ausgeübt, die nicht durch ihre Gewerbeberechtigung gedeckt wäre. Sie habe nur die ihr von der Firma P*** T*** N*** OHG zur Besicherung von deren Kreditverbindlichkeiten als Pfand gegebenen Teppiche, der Vereinbarung mit der Kreditschuldnerin gemäß, mangels Abdeckung der fällig gestellten Kredite verwertet. Damit habe sie sich nicht die Berechtigung zum Handel mit solchen Gegenständen angemaßt, sondern ein Banknebengeschäft abgewickelt, habe sie doch dafür sorgen müssen, daß die aushaftenden Kreditsalden durch die Pfandverwertung gedeckt oder doch vermindert würden. Sie sei jedenfalls subjektiv gutgläubig gewesen, weil sie vor der Pfandverwertung Kontakt mit dem Leiter der Salzburger Gewerbebehörde, Senatsrat Dr. S***, Kontakt aufgenommen habe; dieser habe ihr erklärt, daß sie durch die Pfandverwertung keine Bestimmungen der Gewerbeordnung verletze. Der Erstrichter wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Zusätzlich zu dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hielt er noch für bescheinigt, Erkundigungen der Beklagen bei der Gewerbebehörde hätten ergeben, daß gegen diese Verkaufsveranstaltungen keine Bedenken der Gewerbebehörde bestünden und kein Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften vorliege. Rechtlich meinte der Erstrichter, die beanstandete Teppichverkaufsveranstaltung sei eine Pfandverwertung gewesen, die zum Bereich der Bankgeschäfte gehöre und durch die Bankkonzession gedeckt sei. Schon aus diesem Grund habe die Beklagte nicht wettbewerbswidrig gehandelt. Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit sei nicht berechtigt, weil das Erstgericht als Prozeßgericht für die Erledigung des Sicherungsantrages zuständig sei.
Das Rekursgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, nicht aber S 300.000,-- übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Das Erstgericht habe zutreffend seine Zuständigkeit bejaht. Bei der beanstandeten Einschaltung handle es sich entgegen der Meinung des Klägers nicht um die Ankündigung eines Ausverkaufes, sondern um die eines (freihändigen) Verkaufes von Pfandsachen durch einen Pfandgläubiger. Der durchschnittliche Leser erkenne eindeutig, daß der "Zwangsverkauf" von der Beklagten durchgeführt werde; der Hinweis darauf, daß Orientteppiche "durch den Pfandgläubiger" abverkauft würden, stelle nur klar, daß es sich bei den Orientteppichen um Pfandsachen handle, die vom Gläubiger (= Beklagte) abverkauft würden. Die Ansicht, die Beklagte verkaufe Teppiche aus einer eigenen Zwangslage heraus, lasse sich im Hinblick auf die Formulierung, daß durch die Beklagte als Pfandgläubiger Orientteppiche verkauft würden, nicht vertreten.
Einen Verstoß der Beklagten gegen § 1371 ABGB habe der Kläger in erster Instanz nicht behauptet; ein solcher Verstoß wäre hier als wettbewerbsrechtlich neutral auch belanglos.Einen Verstoß der Beklagten gegen Paragraph 1371, ABGB habe der Kläger in erster Instanz nicht behauptet; ein solcher Verstoß wäre hier als wettbewerbsrechtlich neutral auch belanglos.
Nach Artikel 8 Nr. 14 EVHGB könne sich ein Kaufmann aus einer beweglichen Sache, die ihm im Betrieb seines Handelsgewerbes verpfändet worden ist, auch durch Verkauf der Sache befriedigen. Die außergerichtliche Pfandverwertung müsse nicht im Wege der öffentlichen Versteigerung erfolgen; für den Pfandverkauf bedürfe es auch keiner Vereinbarung zwischen Pfandgläubiger und Pfandschuldner.
Demnach sei der Rekurs des Klägers berechtigt:
Nach § 2 Abs 1 Z 14 GewO finde die Gewerbeordnung 1973 auf den Betrieb von Bankgeschäften keine Anwendung. Bankgeschäfte seien die im Geschäftsbereich von Banken üblicherweise anfallenden Tätigkeiten. Die kurzzeitige Verwertung im Zuge von Bankgeschäften übergebener Pfandgegenständen gehöre zwar möglicherweise zu den Bankgeschäften im weitesten Sinne; zu den gewerblichen Tätigkeiten, die nach der Verkehrsauffassung dem Geschäftsbereich der Kreditunternehmungen zuzuordnen sind (§ 1 Abs 2 KWG), gehöre aber nicht mehr die Durchführung von Verkaufsveranstaltungen, die 5 Tage hindurch andauerten. Die Verkaufstätigkeit der Beklagten erfordere eine längere Zeit im Sinne des § 1 Abs 4 GewO, so daß sie als regelmäßige Tätigkeit angesehen werden könne. Der zur Beurteilung des Begriffes "längere Zeit" analog heranzuziehende Zeitraum von mehr als 3 Tagen (§ 46 Abs 1 GewO) rechtfertige im Zusammenhalt mit § 1 Abs 2 KWG die Annahme, daß es sich bei der Verkaufstätigkeit der Beklagten nicht mehr um ein Bankgeschäft handle, sondern um eine Tätigkeit, die einer gesonderten Gewerbeberechtigung bedürfe. Das der Beklagten angelastete wettbewerbswidrige Verhalten, ohne Gewerbeberechtigung Teppichverkaufsveranstaltungen durchzuführen, sei sohin bescheinigt.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, GewO finde die Gewerbeordnung 1973 auf den Betrieb von Bankgeschäften keine Anwendung. Bankgeschäfte seien die im Geschäftsbereich von Banken üblicherweise anfallenden Tätigkeiten. Die kurzzeitige Verwertung im Zuge von Bankgeschäften übergebener Pfandgegenständen gehöre zwar möglicherweise zu den Bankgeschäften im weitesten Sinne; zu den gewerblichen Tätigkeiten, die nach der Verkehrsauffassung dem Geschäftsbereich der Kreditunternehmungen zuzuordnen sind (Paragraph eins, Absatz 2, KWG), gehöre aber nicht mehr die Durchführung von Verkaufsveranstaltungen, die 5 Tage hindurch andauerten. Die Verkaufstätigkeit der Beklagten erfordere eine längere Zeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, GewO, so daß sie als regelmäßige Tätigkeit angesehen werden könne. Der zur Beurteilung des Begriffes "längere Zeit" analog heranzuziehende Zeitraum von mehr als 3 Tagen (Paragraph 46, Absatz eins, GewO) rechtfertige im Zusammenhalt mit Paragraph eins, Absatz 2, KWG die Annahme, daß es sich bei der Verkaufstätigkeit der Beklagten nicht mehr um ein Bankgeschäft handle, sondern um eine Tätigkeit, die einer gesonderten Gewerbeberechtigung bedürfe. Das der Beklagten angelastete wettbewerbswidrige Verhalten, ohne Gewerbeberechtigung Teppichverkaufsveranstaltungen durchzuführen, sei sohin bescheinigt.
Der Beklagten sei dieses wettbewerbswidrige Verhalten auch subjektiv vorwerfbar. Sie habe Bedenken gegen ihre Vorgangsweise gehabt; die Einholung einer Äußerung des Leiters der - für den vorliegenden Fall nicht zuständigen - Salzburger Gewerbebehörde reiche nicht aus, um die subjektive Vorwerfbarkeit zu verneinen. Im übrigen habe die Beklagte gar nicht bescheinigt, daß sie den hier zu behandelnden Fall an Dr. S*** herangetragen habe.
Gegen diese einstweilige Verfügung wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Sicherungsantrag ab- oder zurückgewiesen werde.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.