Rechtssatz RS0060316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060316
Entscheidungsdatum
15.03.1988
Rechtssatz
Der Verkauf solcher Gegenstände, die seinerzeit zum eigenen Gebrauch angeschafft wurden und nicht mehr benötigt werden, fällt nicht unter den (weiteren) Begriff der gewerbsmäßigen Tätigkeit (§ 1 Abs 2 GewO), welcher unter anderem die Absicht voraussetzt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.Der Verkauf solcher Gegenstände, die seinerzeit zum eigenen Gebrauch angeschafft wurden und nicht mehr benötigt werden, fällt nicht unter den (weiteren) Begriff der gewerbsmäßigen Tätigkeit (Paragraph eins, Absatz 2, GewO), welcher unter anderem die Absicht voraussetzt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 11/88
Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob 11/88
Veröff: SZ 61/57 = ÖBA 1988,923 = ÖBl 1989,102
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060316
Dokumentnummer
JJR_19880315_OGH0002_0040OB00011_8800000_002