Aus der Begründung:
Der Rekurs ist zwar zulässig, weil der angefochtene Beschluß nicht im eigentlichen Berufungsverfahren, sondern im Zuge der neuerlichen Verhandlung (§ 25 (1) Z. 3 ArbGerG.) erlassen wurde, sodaß der nur für das eigentliche Berufungsverfahren geltende § 519 ZPO. nicht angewendet werden kann. Der Rekurs ist im übrigen deshalb zulässig, weil in Fällen der §§ 365, 332 (2) ZPO. der Rechtsmittelausschluß des § 349 (2) ZPO. zwar für den Fortsetzungsbeschluß, nicht aber für die Entscheidung gilt, mit der ein Fortsetzungsantrag abgelehnt wird (so auch Fasching, III S. 500). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegrundet.Der Rekurs ist zwar zulässig, weil der angefochtene Beschluß nicht im eigentlichen Berufungsverfahren, sondern im Zuge der neuerlichen Verhandlung (Paragraph 25, (1) Ziffer 3, ArbGerG.) erlassen wurde, sodaß der nur für das eigentliche Berufungsverfahren geltende Paragraph 519, ZPO. nicht angewendet werden kann. Der Rekurs ist im übrigen deshalb zulässig, weil in Fällen der Paragraphen 365, 332, (2) ZPO. der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 349, (2) ZPO. zwar für den Fortsetzungsbeschluß, nicht aber für die Entscheidung gilt, mit der ein Fortsetzungsantrag abgelehnt wird (so auch Fasching, römisch drei S. 500). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegrundet.
Dem am 17. April 1964 an beide Parteien ergangenen Auftrag, einen weiteren Sachverständigen-Kostenvorschuß zu erlegen, ist keiner der beiden Streitteile nachgekommen. Zu einem Fortsetzungsantrag nach den §§ 365, 332 (2) ZPO. aber ist nur diejenige Partei antragsberechtigt, die vor der Antragsstellung den auf sie entfallenden Vorschuß erlegt hat (vgl. auch Fasching, III, S. 444, EvBl. 1956 Nr. 372, EvBl. 1963 Nr. 6, S. 16, letzter Abs.), was hier nicht geschehen ist.Dem am 17. April 1964 an beide Parteien ergangenen Auftrag, einen weiteren Sachverständigen-Kostenvorschuß zu erlegen, ist keiner der beiden Streitteile nachgekommen. Zu einem Fortsetzungsantrag nach den Paragraphen 365, 332, (2) ZPO. aber ist nur diejenige Partei antragsberechtigt, die vor der Antragsstellung den auf sie entfallenden Vorschuß erlegt hat vergleiche auch Fasching, römisch drei, S. 444, EvBl. 1956 Nr. 372, EvBl. 1963 Nr. 6, S. 16, letzter Abs.), was hier nicht geschehen ist.