Begründung:
Die Klägerin ist Medieninhaberin und Herausgeberin der periodischen Druckschrift "Bezirkszeitung-Stadtjournal"; die Beklagte ist Medieninhaberin der periodischen Druckschrift "Bezirksjournal". Beide Zeitungen sind Gratiszeitungen, die im jeweiligen Wiener Gemeindebezirk verteilt werden.
Die Ausgabe 5/1993 der Druckschrift "Bezirksjournal" ist Ende April/Anfang Mai 1993 erschienen. In der "Gesamtausgabe", das ist der den Bezirksjournalen für die verschiedenen Bezirke gemeinsame Teil, wurde unter dem Titel "Behinderte zahlen keine Kfz-Steuer" ein entgeltlicher Beitrag veröffentlicht, welcher in den Bezirksjournalen für die Bezirke Josefstadt, Alsergrund und Favoriten weder als entgeltliche Einschaltung gekennzeichnet noch unzweifelhaft als entgeltlich erkennbar war. Im "Bezirksjournal Ottakring" war dieser Beitrag als "Werbung" gekennzeichnet.Die Ausgabe 5 aus 1993, der Druckschrift "Bezirksjournal" ist Ende April/Anfang Mai 1993 erschienen. In der "Gesamtausgabe", das ist der den Bezirksjournalen für die verschiedenen Bezirke gemeinsame Teil, wurde unter dem Titel "Behinderte zahlen keine Kfz-Steuer" ein entgeltlicher Beitrag veröffentlicht, welcher in den Bezirksjournalen für die Bezirke Josefstadt, Alsergrund und Favoriten weder als entgeltliche Einschaltung gekennzeichnet noch unzweifelhaft als entgeltlich erkennbar war. Im "Bezirksjournal Ottakring" war dieser Beitrag als "Werbung" gekennzeichnet.
Die Gratiszeitung der Beklagten wird im Klebeumbruchverfahren hergestellt. Dabei werden einzelne Textteile, wie zB die Kennzeichnung "Werbung", an den hierfür vorgesehenen Stellen eingeklebt. Bei der Herstellung des Films kann es vorkommen, daß eingeklebte Teile verloren gehen. Die Beklagte hat erst nach dem Druck eines Teiles ihrer Zeitung bemerkt, daß in den "Gesamtausgaben" für die Bezirke Josefstadt, Alsergrund und Margareten beim Beitrag "Behinderte zahlen keine Kfz-Steuer" die Kennzeichnung "Werbung" verloren gegangen war. Sie hat den Fehler sofort behoben und den Beitrag in den "Gesamtausgaben" für die anderen Bezirke entsprechend gekennzeichnet.
Die Klägerin beantragte gleichzeitig mit der Klage, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, periodische Druckschriften herauszugeben oder zu vertreiben oder zu verlegen, wenn darin Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge oder Berichte enthalten sind, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird und die nicht als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet sind, sofern Zweifel über deren Entgeltlichkeit aufgrund ihrer Gestaltung oder Anordnung nicht ausgeschlossen werden können. Die Klägerin stützte diesen Antrag auf dieselben Tatsachen, die sie zur Begründung ihres Klageanspruches vorbrachte. Das Erstgericht stellte fest, daß im "Bezirksjournal (Hernals)", Ausgabe 6/1992, entgeltliche Einschaltungen mit dem Titel "Hans Popper - Primatenzentrum", "Stoppt die Verhinderer!" und "Zurück an den Absender" enthalten, aber weder als solche gekennzeichnet noch deutlich erkennbar seien. Die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung wurde vom Rekursgericht aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden. Das Erstgericht ergänzte das Verfahren durch Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten und wies den Sicherungsantrag wegen fehlender Wiederholungsgefahr ab. Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs der Klägerin blieb erfolglos.Die Klägerin beantragte gleichzeitig mit der Klage, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, periodische Druckschriften herauszugeben oder zu vertreiben oder zu verlegen, wenn darin Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge oder Berichte enthalten sind, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird und die nicht als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet sind, sofern Zweifel über deren Entgeltlichkeit aufgrund ihrer Gestaltung oder Anordnung nicht ausgeschlossen werden können. Die Klägerin stützte diesen Antrag auf dieselben Tatsachen, die sie zur Begründung ihres Klageanspruches vorbrachte. Das Erstgericht stellte fest, daß im "Bezirksjournal (Hernals)", Ausgabe 6 aus 1992,, entgeltliche Einschaltungen mit dem Titel "Hans Popper - Primatenzentrum", "Stoppt die Verhinderer!" und "Zurück an den Absender" enthalten, aber weder als solche gekennzeichnet noch deutlich erkennbar seien. Die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung wurde vom Rekursgericht aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, nach Verfahrensergänzung neuerlich zu entscheiden. Das Erstgericht ergänzte das Verfahren durch Vernehmung des Geschäftsführers der Beklagten und wies den Sicherungsantrag wegen fehlender Wiederholungsgefahr ab. Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs der Klägerin blieb erfolglos.
Die Klägerin stellte einen weiteren Sicherungsantrag, über den nunmehr zu entscheiden ist. Sie begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, periodische Druckschriften, insbesondere das "Bezirksjournal Ottakring", herauszugeben oder zu vertreiben oder zu verlegen, wenn darin Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge oder Berichte enthalten sind, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird und die nicht als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet sind, sofern Zweifel über deren Entgeltlichkeit aufgrund ihrer Gestaltung oder Anordnung nicht ausgeschlossen werden können. Eventualiter beantragt die Klgäerin ein sonst inhaltlich gleiches Unterlassungsgebot für den Fall, daß die Kennzeichnung in wesentlich kleinerer Schriftgröße als der laufende Text, insbesondere in unauffälligem Kleinstdruck, erfolgt.
Sowohl die fehlende Kennzeichnung als "Werbung" in den Ausgaben für die Bezirke Josefstadt, Alsergrund und Margareten als auch die nicht ausreichende Kennzeichnung in der Ausgabe für Ottakring verstießen gegen § 26 MedG. Ein Verstoß liege schon dann vor, wenn der Hinweis auf die Entgeltlichkeit in wesentlich kleineren Buchstaben gedruckt sei als der Text. Auch im "Bezirksjournal Neubau", Ausgabe 10/1993, im "Bezirksjournal Währing", Ausgabe 11/1993, und im "Bezirksjournal Alsergrund", Ausgabe 12/1993, seien entgeltliche Einschaltungen enthalten, die nicht oder nicht ausreichend gekennzeichnet seien. Die Verstöße in den Ausgaben 5/1993 seien nicht verjährt, weil zu diesem Zeitpunkt das Verfahren schon anhängig gewesen sei.Sowohl die fehlende Kennzeichnung als "Werbung" in den Ausgaben für die Bezirke Josefstadt, Alsergrund und Margareten als auch die nicht ausreichende Kennzeichnung in der Ausgabe für Ottakring verstießen gegen Paragraph 26, MedG. Ein Verstoß liege schon dann vor, wenn der Hinweis auf die Entgeltlichkeit in wesentlich kleineren Buchstaben gedruckt sei als der Text. Auch im "Bezirksjournal Neubau", Ausgabe 10 aus 1993,, im "Bezirksjournal Währing", Ausgabe 11 aus 1993,, und im "Bezirksjournal Alsergrund", Ausgabe 12 aus 1993,, seien entgeltliche Einschaltungen enthalten, die nicht oder nicht ausreichend gekennzeichnet seien. Die Verstöße in den Ausgaben 5 aus 1993, seien nicht verjährt, weil zu diesem Zeitpunkt das Verfahren schon anhängig gewesen sei.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen.
Die Ausgaben 5/1993 seien bereits im April 1993 erschienen. Allfällige Unterlassungsansprüche wegen fehlender oder nicht ausreichender Kennzeichnung seien demnach verjährt. Die in den übrigen Ausgaben behaupteten Wettbewerbsverstöße lägen nicht vor, weil die Einschaltungen nicht entgeltlich gewesen seien. Das Begehren sei nicht schlüssig, weil im Hauptantrag "insbesondere das 'Bezirksjournal Ottakring'" genannt werde, obwohl die Klägerin nur behauptet habe, daß der Beitrag in diesem Bezirksjournal nicht deutlich genug gekennzeichnet gewesen sei. Der Evenualantrag sei nicht begründet, weil nur eine Kennzeichnung in "unauffälligem Kleinstdruck" wettbewerbswidrig wäre. Dazu fehle aber jedes Vorbringen.Die Ausgaben 5 aus 1993, seien bereits im April 1993 erschienen. Allfällige Unterlassungsansprüche wegen fehlender oder nicht ausreichender Kennzeichnung seien demnach verjährt. Die in den übrigen Ausgaben behaupteten Wettbewerbsverstöße lägen nicht vor, weil die Einschaltungen nicht entgeltlich gewesen seien. Das Begehren sei nicht schlüssig, weil im Hauptantrag "insbesondere das 'Bezirksjournal Ottakring'" genannt werde, obwohl die Klägerin nur behauptet habe, daß der Beitrag in diesem Bezirksjournal nicht deutlich genug gekennzeichnet gewesen sei. Der Evenualantrag sei nicht begründet, weil nur eine Kennzeichnung in "unauffälligem Kleinstdruck" wettbewerbswidrig wäre. Dazu fehle aber jedes Vorbringen.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es nahm nicht als bescheinigt an, daß die im Sicherungsantrag angeführten, in den Bezirksjournalen Neubau, Währing und Alsergrund enthaltenen und nicht als entgeltlich gekennzeichneten Einschaltungen entgeltlich gewesen seien.
Die im zweiten Sicherungsantrg behaupteten Fakten seien mit jenen der Klage und des ersten Sicherungsantrages nicht identisch. Es stehe nicht im Belieben der Klägerin, zu welcher Zeit auch immer angebliche Verstöße gegen § 26 MedG gerichtlich geltend zu machen. Der Verjährungseinwand der Beklagten sei daher berechtigt.Die im zweiten Sicherungsantrg behaupteten Fakten seien mit jenen der Klage und des ersten Sicherungsantrages nicht identisch. Es stehe nicht im Belieben der Klägerin, zu welcher Zeit auch immer angebliche Verstöße gegen Paragraph 26, MedG gerichtlich geltend zu machen. Der Verjährungseinwand der Beklagten sei daher berechtigt.
Das Rekursgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Sicherungs(haupt)antrag stattgab. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht stellte ergänzend fest, daß - wie im ersten Provisorialverfahren festgestellt - die im "Bezirksjournal Hernals", Ausgabe 6/1992, enthaltenen Berichte ("Hans Popper - Primatenzentrum", "Stoppt die Verhinderer" und "Zurück an den Absender") entgeltliche Einschaltungen sind, die jedoch weder als solche gekennzeichnet noch deutlich erkennbar sind. Sowohl mit der mangelnden Kennzeichnung dieser Einschaltungen als auch der in den Ausgaben 5/1993 ("Behinderte zahlen keine Kfz-Steuer") habe die Beklagte gegen § 26 MedG verstoßen. Die Verstöße in den Ausgaben 5/1993 seien nicht verjährt. Stüze sich der Kläger im Laufe des Verfahrens auf ältere Fakten jenes wettbewerbswidrigen Verhaltens, welches in der Klage beanstandet wurde, so liege kein neuer Klageanspruch vor; vielmehr würden diese Tatsachen dem unverändert gebliebenen Klageanspruch unterstellt. Dies müsse umso mehr für Fakten gelten, die erst nach Klageeinbringung entstanden sind. Die Klägerin habe in ihrem zweiten Sicherungsantrag kein neues Klage- oder Sicherungsbegehren erhoben, sondern das ursprüngliche Klagebegehren durch Aufzeigen von Umständen ergänzt, aus denen sich die Wiederholungsgefahr ergebe. Für die Verjährung sei nur der Zeitpunkt der Klageerhebung und nicht jener Zeitpunkt maßgebend, in dem Fakten im Prozeß vorgebracht werden (EvBl 1937/334). Der Beklagten sei es im ersten Provisorialverfahren gelungen, die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu widerlegen. Der nunmehr bescheinigte Sachverhalt lasse es wahrscheinlich erscheinen, daß die Beklagte ihr wettbewerbswidriges Verhalten wiederholen werde. Fehler, wie sie beim Druck der Ausgaben 5/1993 unterlaufen seien, könnten immer wieder vorkommen. Die Beklagte habe weder behauptet noch bescheinigt, daß es ihr nicht möglich gewesen wäre, die als fehlerhaft erkannten Ausgaben vor dem Vertrieb zu korrigieren.Das Rekursgericht stellte ergänzend fest, daß - wie im ersten Provisorialverfahren festgestellt - die im "Bezirksjournal Hernals", Ausgabe 6 aus 1992,, enthaltenen Berichte ("Hans Popper - Primatenzentrum", "Stoppt die Verhinderer" und "Zurück an den Absender") entgeltliche Einschaltungen sind, die jedoch weder als solche gekennzeichnet noch deutlich erkennbar sind. Sowohl mit der mangelnden Kennzeichnung dieser Einschaltungen als auch der in den Ausgaben 5 aus 1993, ("Behinderte zahlen keine Kfz-Steuer") habe die Beklagte gegen Paragraph 26, MedG verstoßen. Die Verstöße in den Ausgaben 5 aus 1993, seien nicht verjährt. Stüze sich der Kläger im Laufe des Verfahrens auf ältere Fakten jenes wettbewerbswidrigen Verhaltens, welches in der Klage beanstandet wurde, so liege kein neuer Klageanspruch vor; vielmehr würden diese Tatsachen dem unverändert gebliebenen Klageanspruch unterstellt. Dies müsse umso mehr für Fakten gelten, die erst nach Klageeinbringung entstanden sind. Die Klägerin habe in ihrem zweiten Sicherungsantrag kein neues Klage- oder Sicherungsbegehren erhoben, sondern das ursprüngliche Klagebegehren durch Aufzeigen von Umständen ergänzt, aus denen sich die Wiederholungsgefahr ergebe. Für die Verjährung sei nur der Zeitpunkt der Klageerhebung und nicht jener Zeitpunkt maßgebend, in dem Fakten im Prozeß vorgebracht werden (EvBl 1937/334). Der Beklagten sei es im ersten Provisorialverfahren gelungen, die Vermutung der Wiederholungsgefahr zu widerlegen. Der nunmehr bescheinigte Sachverhalt lasse es wahrscheinlich erscheinen, daß die Beklagte ihr wettbewerbswidriges Verhalten wiederholen werde. Fehler, wie sie beim Druck der Ausgaben 5 aus 1993, unterlaufen seien, könnten immer wieder vorkommen. Die Beklagte habe weder behauptet noch bescheinigt, daß es ihr nicht möglich gewesen wäre, die als fehlerhaft erkannten Ausgaben vor dem Vertrieb zu korrigieren.