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Rechtssatz RS0079943×

Rechtssatz RS0079943

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079943

Geschäftszahl

4Ob111/94; 4Ob98/00s; 4Ob37/11m

Entscheidungsdatum

21.06.2011

Rechtssatz

Maßgebend für die Beurteilung, ob der Unterlassungsanspruch verjährt ist, ist der Zeitpunkt der Klageeinbringung und nicht jener, in dem weitere, in der Klage noch nicht erwähnte Verstöße behauptet werden, um den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu widerlegen, wird doch mit diesem Vorbringen kein (neuer) Unterlassungsanspruch geltend gemacht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 111/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 111/94
  • 4 Ob 98/00s
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 98/00s
    Auch; nur: Maßgebend für die Beurteilung, ob der Unterlassungsanspruch verjährt ist, ist der Zeitpunkt der Klageeinbringung und nicht jener, in dem weitere, in der Klage noch nicht erwähnte Verstöße behauptet werden. (T1)
  • 4 Ob 37/11m
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 37/11m
    Vgl; Beisatz: Wenn anspruchsbegründender Sachverhalt eine – behauptetermaßen unzulässige – Ankündigung eines Gewinnspiels ist, ändert ein ergänzendes Vorbringen einer weiteren Einzelmaßnahme (hier: Ankündigung in einer weiteren Zeitungsausgabe) nicht den Klagegrund, sodass die Unterbrechungswirkung der Klage aufrecht bleibt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079943

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2011

Dokumentnummer

JJR_19941018_OGH0002_0040OB00111_9400000_001