Rechtssatz RS0079943
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079943
Entscheidungsdatum
21.06.2011
Rechtssatz
Maßgebend für die Beurteilung, ob der Unterlassungsanspruch verjährt ist, ist der Zeitpunkt der Klageeinbringung und nicht jener, in dem weitere, in der Klage noch nicht erwähnte Verstöße behauptet werden, um den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu widerlegen, wird doch mit diesem Vorbringen kein (neuer) Unterlassungsanspruch geltend gemacht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 111/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 111/94
- 4 Ob 98/00s
Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 98/00s
Auch; nur: Maßgebend für die Beurteilung, ob der Unterlassungsanspruch verjährt ist, ist der Zeitpunkt der Klageeinbringung und nicht jener, in dem weitere, in der Klage noch nicht erwähnte Verstöße behauptet werden. (T1)
- 4 Ob 37/11m
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 37/11m
Vgl; Beisatz: Wenn anspruchsbegründender Sachverhalt eine – behauptetermaßen unzulässige – Ankündigung eines Gewinnspiels ist, ändert ein ergänzendes Vorbringen einer weiteren Einzelmaßnahme (hier: Ankündigung in einer weiteren Zeitungsausgabe) nicht den Klagegrund, sodass die Unterbrechungswirkung der Klage aufrecht bleibt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079943
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB00111_9400000_001