Entscheidungsgründe:
Der K l ä g e r ist als Flugkapitän im Unternehmen der beklagten Partei angestellt. Er begehrt mit der vorliegenden Klage, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, bei der Erstellung der den Kläger betreffenden Einsatzpläne es zu unterlassen, Abwesenheiten des Klägers von Wien in der Dauer von mehr als sechs aufeinanderfolgenden Tagen vorzusehen. Mit diesem Hauptbegehren verbindet er folgende Eventualbegehren:
1. 'Es ist der beklagten Partei nicht gestattet, bei der Erstellung der den Kläger betreffenden Einsatzpläne Abwesenheiten des Klägers von Wien in der Dauer von mehr als sechs aufeinanderfolgenden Tagen vorzusehen.' 2. 'Tage, die der Kläger auf Grund des von der beklagten Partei erstellten Einsatzplanes auf Außenstationen verbringt und in denen er weder zum Flugdienst noch zum Bereitschaftsdienst herangezogen wird, sind als Zeiten planmäßiger Zwischenaufenthalte zu 50 % als Arbeitszeit anzurechnen.' Der Kläger stützt sein Begehren auf den § 5 Z. 5 des Kollektivvertrages für das Bordpersonal der B C, Österreichische Luftverkehrs AG (KV), wonach die maximal zulässige Anzahl unmittelbar aufeinanderfolgender geplanter Einsatztage sechs betrage. Der Zweck dieser Bestimmung bestehe darin, dem Bordpersonal zu gewährleisten, daß eine sechs Tage übersteigende Abwesenheit von der Home Base, also von Wien, nicht erfolge. Die beklagte Partei verstoße bei der Erstellung der Einsatzpläne auch in bezug auf den Kläger gegen diese Bestimmung, indem sie längere Abwesenheiten von Wien vorsehe. Entgegen der Meinung der beklagten Partei habe der jeweilige Arbeitnehmer der beklagten Partei auf den sogenannten Außenstationen zwischen den Flügen keine freien Tage. Er müsse sich nämlich auf Anordnung der beklagten Partei an einem von ihm nicht freiwillig gewählten Ort aufhalten und er unterstehe den Anordnungen des Flugkapitäns, dem seinerseits die Obsorge über die Besatzung obliege. Die b e k l a g t e Partei beantragte Klagsabweisung. Die Zeiten der Zwischenaufenthalte seien freie Tage; sie seien gemäß dem § 7 Z 5 Abs 3 KV auf den freien Kalendertag anzurechnen, wobei 36 zusammenhängende Stunden in allen Fällen als ein freier Kalendertag zählten. Die Tage der Zwischenaufenthalte seien jedenfalls keine Arbeitszeit. Die im § 5 Z 5 genannten Einsatztage seien Tage, die nicht einem freien Tag gleichgesetzt werden kännten. Der Flugkapitän behalte während der Zeit des Aufenthaltes seine Stellung als Vorgesetzter bei und sei verpflichtet, allfällige Mißstände zu melden oder abzustellen. Die Besatzungsmitglieder dürften sich vom Ort des Zwischenaufenthalts entfernen, müßten aber bekanntgeben, wohin sie sich begeben. Einsatztage seien nur Zeiten mit dienstlicher Beanspruchung, die aber bei den Zwischenaufenthalten nicht gegeben seien.1. 'Es ist der beklagten Partei nicht gestattet, bei der Erstellung der den Kläger betreffenden Einsatzpläne Abwesenheiten des Klägers von Wien in der Dauer von mehr als sechs aufeinanderfolgenden Tagen vorzusehen.' 2. 'Tage, die der Kläger auf Grund des von der beklagten Partei erstellten Einsatzplanes auf Außenstationen verbringt und in denen er weder zum Flugdienst noch zum Bereitschaftsdienst herangezogen wird, sind als Zeiten planmäßiger Zwischenaufenthalte zu 50 % als Arbeitszeit anzurechnen.' Der Kläger stützt sein Begehren auf den Paragraph 5, Ziffer 5, des Kollektivvertrages für das Bordpersonal der B C, Österreichische Luftverkehrs AG (KV), wonach die maximal zulässige Anzahl unmittelbar aufeinanderfolgender geplanter Einsatztage sechs betrage. Der Zweck dieser Bestimmung bestehe darin, dem Bordpersonal zu gewährleisten, daß eine sechs Tage übersteigende Abwesenheit von der Home Base, also von Wien, nicht erfolge. Die beklagte Partei verstoße bei der Erstellung der Einsatzpläne auch in bezug auf den Kläger gegen diese Bestimmung, indem sie längere Abwesenheiten von Wien vorsehe. Entgegen der Meinung der beklagten Partei habe der jeweilige Arbeitnehmer der beklagten Partei auf den sogenannten Außenstationen zwischen den Flügen keine freien Tage. Er müsse sich nämlich auf Anordnung der beklagten Partei an einem von ihm nicht freiwillig gewählten Ort aufhalten und er unterstehe den Anordnungen des Flugkapitäns, dem seinerseits die Obsorge über die Besatzung obliege. Die b e k l a g t e Partei beantragte Klagsabweisung. Die Zeiten der Zwischenaufenthalte seien freie Tage; sie seien gemäß dem Paragraph 7, Ziffer 5, Absatz 3, KV auf den freien Kalendertag anzurechnen, wobei 36 zusammenhängende Stunden in allen Fällen als ein freier Kalendertag zählten. Die Tage der Zwischenaufenthalte seien jedenfalls keine Arbeitszeit. Die im Paragraph 5, Ziffer 5, genannten Einsatztage seien Tage, die nicht einem freien Tag gleichgesetzt werden kännten. Der Flugkapitän behalte während der Zeit des Aufenthaltes seine Stellung als Vorgesetzter bei und sei verpflichtet, allfällige Mißstände zu melden oder abzustellen. Die Besatzungsmitglieder dürften sich vom Ort des Zwischenaufenthalts entfernen, müßten aber bekanntgeben, wohin sie sich begeben. Einsatztage seien nur Zeiten mit dienstlicher Beanspruchung, die aber bei den Zwischenaufenthalten nicht gegeben seien.
Die Parteien stellten außer Streit, daß der Kläger vom 17.8.1982 bis 24.8.1982 einen Einsatz für einen Flug nach Teneriffa hatte. Das E r s t g e r i c h t gab dem Hauptbegehren statt. Es traf folgende wesentliche Feststellungen:
Bei Flugeinsätzen zu weiter entfernten Bestimmungsorten erfolgt seit der Anschaffung der DC 9 81 die Planung so, daß die Abwesenheit der Besatzung von der Home Base länger als sechs Tage dauert. Infolge der gräßeren Reichweite dieser Maschinen ist es nicht mäglich, an einem Tag hin- und zurückzufliegen. Die beklagte Partei hat daher zwangsläufig längere Aufenthalte der Besatzung geplant. Aus diesem Grund wurde am 21.7.1981 zwischen der beklagten Partei und dem Betriebsrat-Bord für die Zeit bis zum 30.6.1982 eine Vereinbarung getroffen, wonach die maximal zulässige Anzahl unmittelbar aufeinanderfolgender geplanter Einsatztage im Rahmen der Einsätze von Wien über Assuan nach Mombasa in Abweichung von § 5 Z 5 KV neun Tage beträgt.Bei Flugeinsätzen zu weiter entfernten Bestimmungsorten erfolgt seit der Anschaffung der DC 9 81 die Planung so, daß die Abwesenheit der Besatzung von der Home Base länger als sechs Tage dauert. Infolge der gräßeren Reichweite dieser Maschinen ist es nicht mäglich, an einem Tag hin- und zurückzufliegen. Die beklagte Partei hat daher zwangsläufig längere Aufenthalte der Besatzung geplant. Aus diesem Grund wurde am 21.7.1981 zwischen der beklagten Partei und dem Betriebsrat-Bord für die Zeit bis zum 30.6.1982 eine Vereinbarung getroffen, wonach die maximal zulässige Anzahl unmittelbar aufeinanderfolgender geplanter Einsatztage im Rahmen der Einsätze von Wien über Assuan nach Mombasa in Abweichung von Paragraph 5, Ziffer 5, KV neun Tage beträgt.
Bei Flügen nach Teneriffa haben die Besatzungen fünf Tage frei; der Rückflug fand vom 7. auf den 8. Tag (gerechnet vom Abflug von Wien) statt. Während des Zwischenaufenthalts in Teneriffa hatte die Besatzung keine dienstlichen Verpflichtungen. Der Einsatz des Klägers für den Flug nach Teneriffa dauerte vom 17.8. 16,50 Uhr bis 24.8.1982 8,10 Uhr. Heute kehrt die Besatzung von Flügen nach Teneriffa innerhalb von sechs Tagen zurück.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, aus der Einbindung der Bestimmung des § 5 Z 5 KV in die Bestimmungen über die Arbeitszeit ergebe sich, daß unter dem Begriff 'Einsatztag' nicht nur Flugzeiten und ähnliche Zeiten zu verstehen seien, sondern auch solche Zeiten, die bei planmäßigen Zwischenaufenthalten frei von dienstlichen Verpflichtungen sind.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, aus der Einbindung der Bestimmung des Paragraph 5, Ziffer 5, KV in die Bestimmungen über die Arbeitszeit ergebe sich, daß unter dem Begriff 'Einsatztag' nicht nur Flugzeiten und ähnliche Zeiten zu verstehen seien, sondern auch solche Zeiten, die bei planmäßigen Zwischenaufenthalten frei von dienstlichen Verpflichtungen sind.
Das B e r u f u n g s g e r i c h t bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 30.000 übersteige. Es führte das Verfahren neu durch und traf die gleichen Feststellungen wie das Erstgericht. Zusätzlich traf es noch folgende Feststellungen:
Nach Punkt 233 der (unter anderem für Arbeitnehmer der beklagten Partei geltenden) D (Flight Operation Manual) ist der Flugkapitän vom jeweiligen Aufenthaltsort eines Besatzungsmitgliedes zu verständigen, wenn dieses das Hotel am Ort des Zwischenaufenthalts für mehr als 24 Stunden verläßt; andere Transport- und Übernachtungsmäglichkeiten dürfen nur mit Genehmigung des Kapitäns , in Anspruch genommen werden, wobei eine solche Erlaubnis nur erteilt werden darf, wenn auch diese Unterkunft innerhalb der Stadt oder deren unmittelbarer Umgebung sich befindet; Adresse und Telefonnummer sind ebenfalls zu hinterlassen (Punkt 235). Das Berufunsgericht vertrat gleich dem Erstgericht die Rechtsauffassung, die Tage des Zwischenaufenthalts seien aus den näher dargelegten Gründen keine vollwertigen Freizeiträume und stimmten mit dem Begriff eines freien Tages auf der Home Base nicht überein. Entgegen der Meinung der beklagten Partei habe der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Unterlassung, weil weitere Rechtsverletzungen der gegenständlichen Art durch die beklagte Partei nicht auszuschließen seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in klagsabweisendem Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.