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Rechtssatz RS0063813

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063813

Geschäftszahl

4Ob112/85

Entscheidungsdatum

15.10.1985

Norm

KollV für das Bordpersonal der AUA §5 Z5

Rechtssatz

Der Bestimmung des Paragraph 5, Ziffer 5, KollV kann die Absicht der Kollektivvertragsparteien entnommen werden, die Abwesenheit der Besatzungsmitglieder von der Home Base (und damit von zu Hause) zu begrenzen. Gäbe es diese Bestimmung nicht, könnte die beklagte Partei Einsatzpläne erstellen, die eine mehrwöchige Abwesenheit von der Home Base vorsehen. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch läge dann aber ein ebenso langer geplanter Einsatz vor. Entscheidend ist, daß sich die Mitglieder der Besatzung während des mehrtägigen Zwischenaufenthalts im Ausland aufhalten - mögen dazu auch Tage gehören, die nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen sind - sowie daß sie von der Home Base aus dienstlichen Gründen abwesend sind und damit insoweit im Einsatz stehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 112/85
    Entscheidungstext OGH 15.10.1985 4 Ob 112/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0063813

Dokumentnummer

JJR_19851015_OGH0002_0040OB00112_8500000_001