Rechtssatz RS0063813
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063813
Entscheidungsdatum
15.10.1985
Norm
KollV für das Bordpersonal der AUA §5 Z5
Rechtssatz
Der Bestimmung des § 5 Z 5 KollV kann die Absicht der Kollektivvertragsparteien entnommen werden, die Abwesenheit der Besatzungsmitglieder von der Home Base (und damit von zu Hause) zu begrenzen. Gäbe es diese Bestimmung nicht, könnte die beklagte Partei Einsatzpläne erstellen, die eine mehrwöchige Abwesenheit von der Home Base vorsehen. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch läge dann aber ein ebenso langer geplanter Einsatz vor. Entscheidend ist, daß sich die Mitglieder der Besatzung während des mehrtägigen Zwischenaufenthalts im Ausland aufhalten - mögen dazu auch Tage gehören, die nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen sind - sowie daß sie von der Home Base aus dienstlichen Gründen abwesend sind und damit insoweit im Einsatz stehen.Der Bestimmung des Paragraph 5, Ziffer 5, KollV kann die Absicht der Kollektivvertragsparteien entnommen werden, die Abwesenheit der Besatzungsmitglieder von der Home Base (und damit von zu Hause) zu begrenzen. Gäbe es diese Bestimmung nicht, könnte die beklagte Partei Einsatzpläne erstellen, die eine mehrwöchige Abwesenheit von der Home Base vorsehen. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch läge dann aber ein ebenso langer geplanter Einsatz vor. Entscheidend ist, daß sich die Mitglieder der Besatzung während des mehrtägigen Zwischenaufenthalts im Ausland aufhalten - mögen dazu auch Tage gehören, die nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen sind - sowie daß sie von der Home Base aus dienstlichen Gründen abwesend sind und damit insoweit im Einsatz stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0063813
Dokumentnummer
JJR_19851015_OGH0002_0040OB00112_8500000_001