Aus den Entscheidungsgründen:
Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Bestimmung des § 25 BRG. zuteil werden ließ, mag den Buchstaben des Gesetzes für sich haben, seinem Sinn aber wird sie nicht gerecht.Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Bestimmung des Paragraph 25, BRG. zuteil werden ließ, mag den Buchstaben des Gesetzes für sich haben, seinem Sinn aber wird sie nicht gerecht.
Der Zweck der Vorschrift des § 25 BRG. ist, den Dienstnehmer vor unberechtigten Kündigungen zu schützen. Um diesen Zweck zu erreichen, wird dem Betriebsrat und den in diesem Belange mit gleichen Befugnissen ausgestatteten Vertrauensmännern (§ 20 Abs. 4 BRG.) ein maßgebender Einfluß und ein Mitbestimmungsrecht bei Kündigungen seitens des Betriebsinhabers eingeräumt. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von jeder Kündigung vorher zu verständigen (§ 25 Abs. 1 BRG.). Er darf keine Kündigung aussprechen, ohne vorher dem Betriebsrat Gelegenheit zur Stellungnahme geboten zu haben. Dadurch soll der Dienstnehmer vor unüberlegten, voreiligen und ungerechtfertigten Kündigungen seitens des Dienstgebers bewahrt werden. Die im Gesetz normierte Verständigungspflicht des Betriebsinhabers ermöglicht es dem Betriebsrat, sich in jedem einzelnen Kündigungsfall rechtzeitig einzuschalten und den Betriebsinhaber unter Umständen zu veranlassen, von der beabsichtigten Kündigung abzusehen. Wird die Kündigung eines Dienstnehmers mit Umgehung des Betriebsrates ausgesprochen, dann soll sie nach dem Willen des Gesetzgebers rechtsunwirksam sein, weil in diesem Falle jener weitergehende Schutz des Dienstnehmers, wie ihn das Gesetz vor Augen hat, nicht wirksam zur Geltung gebracht werden kann.Der Zweck der Vorschrift des Paragraph 25, BRG. ist, den Dienstnehmer vor unberechtigten Kündigungen zu schützen. Um diesen Zweck zu erreichen, wird dem Betriebsrat und den in diesem Belange mit gleichen Befugnissen ausgestatteten Vertrauensmännern (Paragraph 20, Absatz 4, BRG.) ein maßgebender Einfluß und ein Mitbestimmungsrecht bei Kündigungen seitens des Betriebsinhabers eingeräumt. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von jeder Kündigung vorher zu verständigen (Paragraph 25, Absatz eins, BRG.). Er darf keine Kündigung aussprechen, ohne vorher dem Betriebsrat Gelegenheit zur Stellungnahme geboten zu haben. Dadurch soll der Dienstnehmer vor unüberlegten, voreiligen und ungerechtfertigten Kündigungen seitens des Dienstgebers bewahrt werden. Die im Gesetz normierte Verständigungspflicht des Betriebsinhabers ermöglicht es dem Betriebsrat, sich in jedem einzelnen Kündigungsfall rechtzeitig einzuschalten und den Betriebsinhaber unter Umständen zu veranlassen, von der beabsichtigten Kündigung abzusehen. Wird die Kündigung eines Dienstnehmers mit Umgehung des Betriebsrates ausgesprochen, dann soll sie nach dem Willen des Gesetzgebers rechtsunwirksam sein, weil in diesem Falle jener weitergehende Schutz des Dienstnehmers, wie ihn das Gesetz vor Augen hat, nicht wirksam zur Geltung gebracht werden kann.
Im gegebenen Falle hat der Leiter des beklagten Sägewerkes am 19. Feber 1951 dem Vertrauensmännerobmann gegenüber die Kündigung der fünf Klägerinnen ausgesprochen. Mag auch der hiedurch von der beklagten Partei zum Ausdruck gebrachte Parteiwille nur auf einen Ausspruch der Kündigung gerichtet gewesen sein, so enthält die Erklärung des Betriebsleiters doch, weil sie gegenüber dem Vertrauensmännerobmann abgegeben wurde, die Unterrichtung des Genannten von der Absicht der beklagten Partei, das Dienstverhältnis mit den Klägerinnen zu lösen. Der Vertrauensmännerobmann ist hiedurch jedenfalls in die Lage versetzt worden, sein ihm vom Gesetzgeber eingeräumtes Mitbestimmungsrecht zur Geltung zu bringen und das Interesse der gekundigten Klägerinnen in geeigneter Weise wahrzunehmen. Er hat von seinem Recht in der Weise Gebrauch gemacht, daß er gegen die Kündigungen fristgerecht Widerspruch erhob, was zur Folge hatte, daß der Betriebsleiter sich der Rechtsunwirksamkeit der von ihm am 19. Feber 1951 ausgesprochenen Kündigung bewußt wurde und diese am 23. Feber und 24. Feber 1951 gegenüber den Klägerinnen neuerdings aussprach. Nach Ansicht des Revisionsgerichtes hieße es in der Tat den Formalismus auf die Spitze treiben, wollte man in einem solchen Fall vom Betriebsinhaber verlangen, daß er vor Ausspruch der Kündigung den Vertrauensmännerobmann neuerdings verständigt. Denn dieser war über die Absicht des Betriebsinhabers, die Klägerinnen zu kundigen, bereits unterrichtet; eine ablehnende Stellungnahme hiezu lag bereits vor. Einen weitergehenden Schutz, als sich gegen die Kündigungen auszusprechen, konnte der Vertrauensmännerobmann in diesem Stadium den Klägerinnen nicht angedeihen lassen. Durch seinen Widerspruch hat er sich aber das Recht gewahrt, die Kündigungen auf Verlangen der gekundigten Klägerinnen beim Einigungsamt anzufechten (§ 25 Abs. 3 BRG.).Im gegebenen Falle hat der Leiter des beklagten Sägewerkes am 19. Feber 1951 dem Vertrauensmännerobmann gegenüber die Kündigung der fünf Klägerinnen ausgesprochen. Mag auch der hiedurch von der beklagten Partei zum Ausdruck gebrachte Parteiwille nur auf einen Ausspruch der Kündigung gerichtet gewesen sein, so enthält die Erklärung des Betriebsleiters doch, weil sie gegenüber dem Vertrauensmännerobmann abgegeben wurde, die Unterrichtung des Genannten von der Absicht der beklagten Partei, das Dienstverhältnis mit den Klägerinnen zu lösen. Der Vertrauensmännerobmann ist hiedurch jedenfalls in die Lage versetzt worden, sein ihm vom Gesetzgeber eingeräumtes Mitbestimmungsrecht zur Geltung zu bringen und das Interesse der gekundigten Klägerinnen in geeigneter Weise wahrzunehmen. Er hat von seinem Recht in der Weise Gebrauch gemacht, daß er gegen die Kündigungen fristgerecht Widerspruch erhob, was zur Folge hatte, daß der Betriebsleiter sich der Rechtsunwirksamkeit der von ihm am 19. Feber 1951 ausgesprochenen Kündigung bewußt wurde und diese am 23. Feber und 24. Feber 1951 gegenüber den Klägerinnen neuerdings aussprach. Nach Ansicht des Revisionsgerichtes hieße es in der Tat den Formalismus auf die Spitze treiben, wollte man in einem solchen Fall vom Betriebsinhaber verlangen, daß er vor Ausspruch der Kündigung den Vertrauensmännerobmann neuerdings verständigt. Denn dieser war über die Absicht des Betriebsinhabers, die Klägerinnen zu kundigen, bereits unterrichtet; eine ablehnende Stellungnahme hiezu lag bereits vor. Einen weitergehenden Schutz, als sich gegen die Kündigungen auszusprechen, konnte der Vertrauensmännerobmann in diesem Stadium den Klägerinnen nicht angedeihen lassen. Durch seinen Widerspruch hat er sich aber das Recht gewahrt, die Kündigungen auf Verlangen der gekundigten Klägerinnen beim Einigungsamt anzufechten (Paragraph 25, Absatz 3, BRG.).
Bedurfte es aus den oben dargelegten Gründen keiner neuerlichen Verständigung des Vertrauensmännerobmannes, dann war die den Klägerinnen am 23. Feber und 24. Feber 1951 gegenüber ausgesprochene Kündigung, da sie jedenfalls nach Ablauf der im § 25 Abs. 2 BRG. festgesetzten dreitägigen Frist ausgesprochen wurde, rechtswirksam.Bedurfte es aus den oben dargelegten Gründen keiner neuerlichen Verständigung des Vertrauensmännerobmannes, dann war die den Klägerinnen am 23. Feber und 24. Feber 1951 gegenüber ausgesprochene Kündigung, da sie jedenfalls nach Ablauf der im Paragraph 25, Absatz 2, BRG. festgesetzten dreitägigen Frist ausgesprochen wurde, rechtswirksam.