Rechtssatz RS0052752
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052752
Entscheidungsdatum
27.10.1951
Rechtssatz
Der Vorschrift des § 25 BRG ist Genüge getan, wenn die Kündigung eines Dienstnehmers zunächst gegenüber dem Vertrauensmännerobmann mit dem Auftrag ausgesprochen wurde, den gekündigten Dienstnehmer von der Kündigung zu verständigen, und sodann, nachdem der Vertrauensmännerobmann Einspruch gegen die Kündigung erhoben hatte, neuerlich dem Dienstnehmer unmittelbar die Kündigung ausgesprochen wurde.Der Vorschrift des Paragraph 25, BRG ist Genüge getan, wenn die Kündigung eines Dienstnehmers zunächst gegenüber dem Vertrauensmännerobmann mit dem Auftrag ausgesprochen wurde, den gekündigten Dienstnehmer von der Kündigung zu verständigen, und sodann, nachdem der Vertrauensmännerobmann Einspruch gegen die Kündigung erhoben hatte, neuerlich dem Dienstnehmer unmittelbar die Kündigung ausgesprochen wurde.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0052752
Dokumentnummer
JJR_19511027_OGH0002_0040OB00113_5100000_001