Der Revisionssrekurs ist berechtigt.
Die Klägerin hat entgegen der Meinung des Rekursgerichtes ihren Unterlassungsanspruch auch auf den gesetzlichen Titelschutz gestützt, hat sie doch ausdrücklich vorgebracht, daß ihr Urlaubsmagazin den Titel "T*** O***" trage und die Beklagten dieses Zeichen ebenfalls als Titel eines Druckwerkes benützten (S 7). Nach § 80 Abs 1 UrhG darf im geschäftlichen Verkehr (ua) der Titel eines Werkes der Literatur für kein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Voraussetzung für diesen Schutz ist das Vorliegen eines Werkes (SZ 23/28), auch wenn es sich um ein Sammelwerk (§ 6 UrhG) handelt (SZ 41/116). Das trifft aber auf eine Zeitschrift wie das "T*** Urlaubsmagazin" zu (vgl SZ 41/116; ÖBl 1957,60), bildet doch die Zusammenstellung der einzelnen Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen, das den Werbezielen der Klägerin dient, durchaus eine eigentümliche geistige Schöpfung iS des § 1 Abs 1 UrhG. Dem Rekursgericht kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die Klägerin zur Geltendmachung dieses Titelschutzes nicht legitimiert wäre. Sie ist zwar nicht Medieninhaberin (Verlegerin) iS des § 1 Z 8 MedienG; entscheidend ist aber, daß sie den Titel schon vor den Beklagten im geschäftlichen Verkehr verwendet, sich also dieses Zeichens "befugterweise bedient" hat (vgl § 9 Abs 1 UWG). Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ist die Zeitschrift "T*** O***" das Urlaubsmagazin der Klägerin (S 2 und 12); das kommt auch im Untertitel - "Das T*** Urlaubsmagazin" - zum Ausdruck. Das Druckwerk bringt Beiträge über Reisen und Reiseziele und dient damit den Interessen der Klägerin, in deren Auftrag es erscheint und von der es auch verbreitet wird.Die Klägerin hat entgegen der Meinung des Rekursgerichtes ihren Unterlassungsanspruch auch auf den gesetzlichen Titelschutz gestützt, hat sie doch ausdrücklich vorgebracht, daß ihr Urlaubsmagazin den Titel "T*** O***" trage und die Beklagten dieses Zeichen ebenfalls als Titel eines Druckwerkes benützten (S 7). Nach Paragraph 80, Absatz eins, UrhG darf im geschäftlichen Verkehr (ua) der Titel eines Werkes der Literatur für kein anderes Werk auf eine Weise verwendet werden, die geeignet ist, Verwechslungen hervorzurufen. Voraussetzung für diesen Schutz ist das Vorliegen eines Werkes (SZ 23/28), auch wenn es sich um ein Sammelwerk (Paragraph 6, UrhG) handelt (SZ 41/116). Das trifft aber auf eine Zeitschrift wie das "T*** Urlaubsmagazin" zu vergleiche SZ 41/116; ÖBl 1957,60), bildet doch die Zusammenstellung der einzelnen Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen, das den Werbezielen der Klägerin dient, durchaus eine eigentümliche geistige Schöpfung iS des Paragraph eins, Absatz eins, UrhG. Dem Rekursgericht kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die Klägerin zur Geltendmachung dieses Titelschutzes nicht legitimiert wäre. Sie ist zwar nicht Medieninhaberin (Verlegerin) iS des Paragraph eins, Ziffer 8, MedienG; entscheidend ist aber, daß sie den Titel schon vor den Beklagten im geschäftlichen Verkehr verwendet, sich also dieses Zeichens "befugterweise bedient" hat vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, UWG). Nach dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ist die Zeitschrift "T*** O***" das Urlaubsmagazin der Klägerin (S 2 und 12); das kommt auch im Untertitel - "Das T*** Urlaubsmagazin" - zum Ausdruck. Das Druckwerk bringt Beiträge über Reisen und Reiseziele und dient damit den Interessen der Klägerin, in deren Auftrag es erscheint und von der es auch verbreitet wird.
Der Titelschutz nach § 80 UrhG (wie auch derjenige § 9 Abs 1 UWG) setzt ebenso wie der Schutz der übrigen Unternehmenskennzeichen Unterscheidungskraft des verletzten Zeichens voraus (ÖBl 1976, 105; ÖBl 1983, 48 ua). Die Bezeichnung des Druckwerks muß etwas Besonderes, Individuelles an sich haben und darf sich nicht auf die bloße Angabe des Inhalts oder des Gebietes, auf das es sich bezieht, beschränken (ÖBl 1977, 41). Nun ist aber die Bezeichnung "T*** O***" als Titel des Urlaubsmagazins eines Unternehmens, das sich mit (Flug-)Reisen befaßt, durchaus originell und - mag damit auch die Assoziation zum "Abheben" von Flugzeugen hervorgerufen werden - keineswegs nur beschreibend; sie besitzt vielmehr die erforderliche Unterscheidungskraft. Daß die Beklagten dadurch, daß sie ihren Reisekatalog gleichfalls "T*** O***" nennen, die Gefahr von Verwechslungen mit dem Urlaubsmagazin der Klägerin hervorrufen können, liegt angesichts der Identität des Titels und der Ähnlichkeit des Inhaltes - nämlich des beiden Druckwerken gemeinsamen Bezuges auf Reisen - auf der Hand. Die Klägerin kann daher - da ihr der Zeitvorrang vor den Beklagten zukommt - nach § 80 Abs 1 UrhG verlangen, daß den Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "T*** O***" für Druckwerke, die sich mit Reiseveranstaltungen befassen, untersagt wird.Der Titelschutz nach Paragraph 80, UrhG (wie auch derjenige Paragraph 9, Absatz eins, UWG) setzt ebenso wie der Schutz der übrigen Unternehmenskennzeichen Unterscheidungskraft des verletzten Zeichens voraus (ÖBl 1976, 105; ÖBl 1983, 48 ua). Die Bezeichnung des Druckwerks muß etwas Besonderes, Individuelles an sich haben und darf sich nicht auf die bloße Angabe des Inhalts oder des Gebietes, auf das es sich bezieht, beschränken (ÖBl 1977, 41). Nun ist aber die Bezeichnung "T*** O***" als Titel des Urlaubsmagazins eines Unternehmens, das sich mit (Flug-)Reisen befaßt, durchaus originell und - mag damit auch die Assoziation zum "Abheben" von Flugzeugen hervorgerufen werden - keineswegs nur beschreibend; sie besitzt vielmehr die erforderliche Unterscheidungskraft. Daß die Beklagten dadurch, daß sie ihren Reisekatalog gleichfalls "T*** O***" nennen, die Gefahr von Verwechslungen mit dem Urlaubsmagazin der Klägerin hervorrufen können, liegt angesichts der Identität des Titels und der Ähnlichkeit des Inhaltes - nämlich des beiden Druckwerken gemeinsamen Bezuges auf Reisen - auf der Hand. Die Klägerin kann daher - da ihr der Zeitvorrang vor den Beklagten zukommt - nach Paragraph 80, Absatz eins, UrhG verlangen, daß den Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "T*** O***" für Druckwerke, die sich mit Reiseveranstaltungen befassen, untersagt wird.
Bei wörtlicher Auslegung des § 80 Abs 1 UrhG ("... darf weder
der Titel ... für ein anderes Werk ... verwendet werden ...") könnte
allerdings auf Grund dieser Gesetzesstelle einem anderen nicht untersagt werden, einen solchen Titel als anderes Unternehmenszeichen - etwa als Firma, besondere Bezeichnung eines Unternehmens, Marke oder Geschäftsabzeichen - zu benützen. Nach § 9 Abs 1 UWG entscheidet aber dann, wenn die besondere Bezeichnung eines Druckwerks, für das § 80 UrhG nicht gilt, mit einem - ähnlichen und damit zur Verwechslungallerdings auf Grund dieser Gesetzesstelle einem anderen nicht untersagt werden, einen solchen Titel als anderes Unternehmenszeichen - etwa als Firma, besondere Bezeichnung eines Unternehmens, Marke oder Geschäftsabzeichen - zu benützen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG entscheidet aber dann, wenn die besondere Bezeichnung eines Druckwerks, für das Paragraph 80, UrhG nicht gilt, mit einem - ähnlichen und damit zur Verwechslung
geeigneten - Unternehmenskennzeichen anderer Art zusammentrifft, allein die Priorität; auch ein jüngeres Markenrecht oder Geschäftsabzeichen muß sich eine Einschränkung durch das ältere Recht an einer solchen (Druckwerks-)Bezeichnung gefallen lassen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 53 f; ÖBl 1980, 134; SZ 55/43 ua). Das muß dann aber umso mehr gelten, wenn nicht nur die besondere Bezeichnung eines Druckwerks im Sinne des § 9 Abs 1 UWG - also zB von Ankündigungen, Warenkatalogen, Preislisten, Erklärungen und Gebrauchsanweisungen, die weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrer Form als Werk der Literatur oder Kunst anzusehen sind (RV 464 BlgNR I. GP 9) -, sondern der Titel eines Druckwerks nach § 80 Abs 1 UrhG in einer zur Verwechslung geeigneten Weise mißbraucht wird. Schon auf Grund dieses Größenschlusses muß demnach § 9 Abs 1 UWG dahin verstanden werden, daß jede besondere Bezeichnung eines Druckwerks - ihre Unterscheidungskraft vorausgesetzt - den Schutz des § 9 UWG so weit genießt, als sie nicht schon durch § 80 Abs 1 UrhG geschützt ist. Nur diese Auslegung entspricht auch der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers des Jahres 1923, der den Schutz für besondere Bezeichnungen von Druckschriften in § 9 Abs 1 UWG nur deshalb in der ausgeführten Weise beschränkt hat, weil er davon ausgegangen war, daß § 22 UrhG 1920 schon einen wirksamen Schutz der Bezeichnung eines Werkes vorgesehen hatte (RV aaO). Da sich dieser Schutz aber im Hinblick auf § 22 UrhG, der keinen beim Zivilgericht geltend zu machenden Unterlassungsanspruch eingeräumt und auch nur für fortlaufende oder periodische Werke gegolten hatte, in der Folge aber als nicht ausreichend erwies, wurde mit § 80 UrhG 1936 der Titelschutz entsprechend erweitert (EB bei Dillenz, Materialien zum Österreichischen Urheberrecht 164 f). Daß aber derjenige, der sich befugterweise des Titels eines Werkes bedient, keinen Unterlassungsanspruch haben sollte, wenn ein diesem Titel ähnliches Zeichen von einem anderen im geschäftlichen Verkehr etwa als Firma, Marke oder besonderes Geschäftsabzeichen verwendet wird, kann dem Gesetzgeber gewiß nicht unterstellt werden. Die Klägerin, die sich befugterweise des Zeitschriftentitels "T*** O***" bedient, ist demnach auch berechtigt, die sonstige Verwendung dieses Zeichens im geschäftlichen Verkehr - also auch in der Werbung für und zur Produktbezeichnung von Reiseveranstaltungen - zu untersagen (vgl Seibt in Gloy, Handbuch des Wettberwerbsrechts, 876, Rz 18). Auf die Frage, ob die Klägerin diesen Schutz auch auf Grund ihres Geschäftsabzeichens "T*** O***" verlangen könnte, ob sie die dort erforderliche Verkehrsgeltung ausreichend konkret und schlüssig behauptet hat und ob die dafür angebotenen Bescheinigungsmittel hiefür abstrakt geeignet waren, ist sohin nicht mehr einzugehen.geeigneten - Unternehmenskennzeichen anderer Art zusammentrifft, allein die Priorität; auch ein jüngeres Markenrecht oder Geschäftsabzeichen muß sich eine Einschränkung durch das ältere Recht an einer solchen (Druckwerks-)Bezeichnung gefallen lassen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 53 f; ÖBl 1980, 134; SZ 55/43 ua). Das muß dann aber umso mehr gelten, wenn nicht nur die besondere Bezeichnung eines Druckwerks im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, UWG - also zB von Ankündigungen, Warenkatalogen, Preislisten, Erklärungen und Gebrauchsanweisungen, die weder nach ihrem Inhalt noch nach ihrer Form als Werk der Literatur oder Kunst anzusehen sind Regierungsvorlage 464 BlgNR römisch eins. Gesetzgebungsperiode 9) -, sondern der Titel eines Druckwerks nach Paragraph 80, Absatz eins, UrhG in einer zur Verwechslung geeigneten Weise mißbraucht wird. Schon auf Grund dieses Größenschlusses muß demnach Paragraph 9, Absatz eins, UWG dahin verstanden werden, daß jede besondere Bezeichnung eines Druckwerks - ihre Unterscheidungskraft vorausgesetzt - den Schutz des Paragraph 9, UWG so weit genießt, als sie nicht schon durch Paragraph 80, Absatz eins, UrhG geschützt ist. Nur diese Auslegung entspricht auch der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers des Jahres 1923, der den Schutz für besondere Bezeichnungen von Druckschriften in Paragraph 9, Absatz eins, UWG nur deshalb in der ausgeführten Weise beschränkt hat, weil er davon ausgegangen war, daß Paragraph 22, UrhG 1920 schon einen wirksamen Schutz der Bezeichnung eines Werkes vorgesehen hatte Regierungsvorlage aaO). Da sich dieser Schutz aber im Hinblick auf Paragraph 22, UrhG, der keinen beim Zivilgericht geltend zu machenden Unterlassungsanspruch eingeräumt und auch nur für fortlaufende oder periodische Werke gegolten hatte, in der Folge aber als nicht ausreichend erwies, wurde mit Paragraph 80, UrhG 1936 der Titelschutz entsprechend erweitert (EB bei Dillenz, Materialien zum Österreichischen Urheberrecht 164 f). Daß aber derjenige, der sich befugterweise des Titels eines Werkes bedient, keinen Unterlassungsanspruch haben sollte, wenn ein diesem Titel ähnliches Zeichen von einem anderen im geschäftlichen Verkehr etwa als Firma, Marke oder besonderes Geschäftsabzeichen verwendet wird, kann dem Gesetzgeber gewiß nicht unterstellt werden. Die Klägerin, die sich befugterweise des Zeitschriftentitels "T*** O***" bedient, ist demnach auch berechtigt, die sonstige Verwendung dieses Zeichens im geschäftlichen Verkehr - also auch in der Werbung für und zur Produktbezeichnung von Reiseveranstaltungen - zu untersagen vergleiche Seibt in Gloy, Handbuch des Wettberwerbsrechts, 876, Rz 18). Auf die Frage, ob die Klägerin diesen Schutz auch auf Grund ihres Geschäftsabzeichens "T*** O***" verlangen könnte, ob sie die dort erforderliche Verkehrsgeltung ausreichend konkret und schlüssig behauptet hat und ob die dafür angebotenen Bescheinigungsmittel hiefür abstrakt geeignet waren, ist sohin nicht mehr einzugehen.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Beschluß dahin abzuändern, daß die einstweilige Verfügung des Erstrichters wiederhergestellt wird.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO, §§ 40, 50, 52 ZPO, jener über die Rechtsmittelkosten der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, Paragraphen 40, 50, 52, ZPO, jener über die Rechtsmittelkosten der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.