Begründung:
Die Klägerin ist Medieninhaberin der Zeitschrift "Basta"; die Beklagte ist Medieninhaberin der Zeitschrift "NEWS".
Die Beklagte kündigte in der Zeitschrift "NEWS", in Hörfunk- und Fernseheinschaltungen und auf Plakaten das Gewinnspiel "Casino Royal" an. In allen Ankündigungen wurde erklärt, daß der Zeitschrift "NEWS" ein "1000 S-Gewinn-Jeton" beigepackt sei. So heißt es in einem der Zeitschrift "NEWS" vom 11.2.1993 angehefteten Drittelumschlag ("Flappe"):
"Casino-Gewinn
1.000 S-Jeton in diesem Heft.
Chancen im Wert von einer Viertelmillion.
Casino Royal
Die vierte Glückszahl
Neue Chance
Gewinne im Wert von 300.000 öS
Casinos Austria
Machen Sie Ihr Spiel".
Im Blattinnern wird das Spiel näher erläutert:
" Spielen Sie mit
NEWS Roulette
Für jeden Leser hat NEWS diese Woche 1.000 S als Jeton auf eine Roulette-Chance gesetzt. Preise im Gesamtwert von 300.000 S warten.
..."
Jedem Heft der Zeitschrift "NEWS" war ein "Gewinn-Jeton" eingeklebt. In diesem Gewinn-Los war eine Zahl, eine Zahlenkombination, "Schwarz" oder "Rot", "Pair" oder "Impair" angegeben; im selben Heft war eine Gewinnzahl veröffentlicht. War diese Gewinnzahl der Zahl im Gewinn-Los gleich oder in der Zahlenkombination enthalten, entsprach ihr das dort angegebene "Rot" oder "Schwarz", "Pair" oder "Impair", dann erhielt der Inhaber des Gewinn-Loses jenen Gewinn, den er erhalten hätte, wenn er im Casino 1.000 S auf die Gewinnzahl gesetzt hätte und die Roulette-Kugel auf einem Feld stehengeblieben wäre, dem die im Gewinn-Los angegebene Gewinn-Chance entsprach.
Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, der Beklagten zu gebieten, es im geschäftlichen Verkehr, insbesondere beim Vertrieb, Verkauf von und der Werbung für die periodische Druckschrift "NEWS", zu unterlassen:
a) Ankündigungen, sei es im Fernsehen, Hörfunk, auf Plakaten oder mobilen Verkaufsständern, die vor Trafiken plaziert werden, oder auf der Titelseite oder auf dort angehefteten "Flappen" der periodischen Druckschrift "NEWS", somit durch öffentliche Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, daß Ausgaben der periodischen Druckschrift "NEWS" für den Casino-Gewinn ein "1.000 S-Jeton" beigeheftet oder beigelegt sei, sofern nicht gleichzeitig unmißverständlich den Empfängern der Ankündigung mitgeteilt wird, daß kein Jeton mit einem Verkehrswert von 1.000 S beigepackt ist, sondern daß der Zeitschriftenkäufer lediglich eine Gewinnchance in einem Gewinnspiel erhält, deren statistischer Erwartungswert bzw Verkehrswert nicht einmal 1 % von 1.000 S erreicht oder wesentlich unter dem Wert von 1.000 S liegt;
in eventu
b) es zu unterlassen, öffentlich anzukündigen, daß den Ausgaben der Druckschrift "NEWS" ein 1.000 S-Jeton beigeheftet oder beigelegt sei, wenn auf Grund der Ankündigung und der Begleitumstände der Eindruck erweckt wird, daß es sich dabei um einen 1.000 S-Jeton handelt, der als Spieljeton oder dessen Surrogat bei den Casinos der "Casinos Austria AG" akzeptiert wird, sofern dies nicht tatsächlich erfolgt oder der Wert der Beigabe tatsächlich wesentlich geringer ist;
in eventu
c) es zu unterlassen, auf der Titelseite oder auf einer außen befindlichen "Flappe" der periodischen Druckschrift "NEWS" oder im Fernsehen die Beigabe eines 1.000 S-Jetons für eine Gewinnmöglichkeit in den Casinos der "Casinos Austria AG" anzukündigen oder ankündigen zu lassen, wenn entweder:
aa) die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel angekündigt wird, bei dem der sich aus dem Gesamtwert der ausgespielten Preise im Verhältnis zur Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose oder Gewinn-Chancen) ergebende Wert der einzelnen Teilnahmekarte oder der Gewinn-Chance 5 S oder der Gesamtwert der ausgespielten Preise 300.000 S übersteigt, oder
bb) der Wert der dem Heft beigegebenen und mit einem Wert von 1.000 S angegebenen Gewinn-Chance tatsächlich unter 5 S liegt,
in eventu
d) es zu unterlassen, beim Vertrieb oder bei der Werbung für die periodische Druckschrift "NEWS" die Beigabe von Gewinn-Chancen oder Spiel-Jetons an außen am Heft befindlichen "Flappen" oder auf der Titelseite dieser Druckschrift oder durch mitveranstaltende Dritte oder selbst in anderen Medien anzukündigen oder ankündigen zu lassen, wenn in dieser Ankündigung der irreführende Eindruck entsteht, daß der periodischen Druckschrift "NEWS" ein 1.000 S-Jeton der "Casinos Austria AG" oder ein Gutschein zum Bezug eines derartigen Jetons oder eine Teilnahmemöglichkeit am Spiel bei der "Casinos Austria AG" mit einem Einsatzwert von 1.000 S beigegeben sei, sofern dies nicht den Tatsachen entspricht, insbesondere der Wert der Gewinn-Chance (ausgespielte Gewinne durch Anzahl der mit dem Jeton oder der Gewinn-Chance versehenen Hefte des Magazins "NEWS") unter 1.000 S liegt.
Die Ankündigungen der Beklagten seien entweder irreführend oder ein Verstoß gegen § 9 a UWG, in jedem Fall aber ein Verstoß gegen § 1 UWG, weil ein übertriebener Anlockeffekt hervorgerufen werde. Der Konsument erwarte jedenfalls eine geldwerte Gewinnchance im Wert von 1.000 S, die in irgendeiner Form mit einem Jeton und den Casinos zu tun habe. Tatsächlich erhalte er jedoch ein Los, das es ihm nicht ermöglicht, am Roulette teilzunehmen. Das Los sei nicht 1.000 S wert, sondern, je nach Auflage, zwischen 2 S und 5 S; andernfalls, bei einem Einsatz von 1.000 S je Heft, müßte die Gewinnsumme die angegebenen 300.000 S bei weitem überschreiten. Die Beklagte habe daher offensichtlich nur wenigen Heften Gewinnlose, allen anderen aber "Nieten" beigepackt. Der eingeklebte "Gewinn-Jeton" sei daher niemals 1.000 S wert.Die Ankündigungen der Beklagten seien entweder irreführend oder ein Verstoß gegen Paragraph 9, a UWG, in jedem Fall aber ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG, weil ein übertriebener Anlockeffekt hervorgerufen werde. Der Konsument erwarte jedenfalls eine geldwerte Gewinnchance im Wert von 1.000 S, die in irgendeiner Form mit einem Jeton und den Casinos zu tun habe. Tatsächlich erhalte er jedoch ein Los, das es ihm nicht ermöglicht, am Roulette teilzunehmen. Das Los sei nicht 1.000 S wert, sondern, je nach Auflage, zwischen 2 S und 5 S; andernfalls, bei einem Einsatz von 1.000 S je Heft, müßte die Gewinnsumme die angegebenen 300.000 S bei weitem überschreiten. Die Beklagte habe daher offensichtlich nur wenigen Heften Gewinnlose, allen anderen aber "Nieten" beigepackt. Der eingeklebte "Gewinn-Jeton" sei daher niemals 1.000 S wert.
Die Beklagte beantragt, den Sicherungsantrag abzuweisen. Die Ankündigungen seien nicht irreführend. "Casino Royal" sei eine Phantasiebezeichnung, die in keinem Zusammenhang mit der "Casinos Austria AG" steht. Das Wort "Gewinn" in "Gewinn-Jeton" verhindere, daß potentielle Käufer auch bei nur flüchtiger Wahrnehmung den Eindruck gewinnen könnten, der Zeitschrift "NEWS" sei ein Jeton der "Casinos Austria AG" beigelegt. Auch der Preis der Zeitschrift von nur 20 S und der Hinweis auf die Gesamtgewinnsumme von 300.000 S schlössen eine solche Annahme aus. Die Käufer erwarteten eine Gewinnchance auf der Basis eines Einsatzes von 1.000 S; diese Chance sei ihnen im Spiel gewahrt.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Selbst nach dem Vorbringen der Klägerin überstiegen weder der Wert des einzelnen Loses noch der Gesamtwert der ausgespielten Preise die in § 9 a Abs 2 Z 8 UWG angeführten Beträge. Die Ankündigungen seien auch nicht irreführend: Das an Gewinnspiele gewöhnte Publikum werde die beanstandeten Ankündigungen nicht dahin verstehen, daß der Zeitschrift tatsächlich ein Jeton im Wert von 1.000 S beigepackt sei, der bei einem in Österreich zugelassenen Casino verwendet werden kann. Das Publikum werde vielmehr zu dem Schluß kommen, daß es sich mit dem Gewinnspiel erst näher vertraut machen müsse. Schon aus der Begrenzung der Gewinnchancen auf 300.000 S werde jeder Leser erkennen, daß weder ein 1.000 S-Jeton noch ein Gutschein für einen solchen Jeton der Zeitschrift beigepackt ist.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Selbst nach dem Vorbringen der Klägerin überstiegen weder der Wert des einzelnen Loses noch der Gesamtwert der ausgespielten Preise die in Paragraph 9, a Absatz 2, Ziffer 8, UWG angeführten Beträge. Die Ankündigungen seien auch nicht irreführend: Das an Gewinnspiele gewöhnte Publikum werde die beanstandeten Ankündigungen nicht dahin verstehen, daß der Zeitschrift tatsächlich ein Jeton im Wert von 1.000 S beigepackt sei, der bei einem in Österreich zugelassenen Casino verwendet werden kann. Das Publikum werde vielmehr zu dem Schluß kommen, daß es sich mit dem Gewinnspiel erst näher vertraut machen müsse. Schon aus der Begrenzung der Gewinnchancen auf 300.000 S werde jeder Leser erkennen, daß weder ein 1.000 S-Jeton noch ein Gutschein für einen solchen Jeton der Zeitschrift beigepackt ist.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Die beanstandeten Ankündigungen seien dahin zu verstehen, daß jedes Heft der Zeitschrift "NEWS" eine Teilnahmemöglichkeit an einem Spiel im Wert von 1.000 S biete. Die maßgebenden Verkehrskreise seien nicht in der Lage, die Übertreibungen ohne weiteres und sofort auf das Maß des Richtigen zurückzuführen; von einer bloß marktschreierischen Werbung könne somit keine Rede sein. Soweit daher nicht ohnedies ein Verstoß gegen § 2 UWG vorliege, habe die Beklagte durch übertriebenes Anlocken sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG gehandelt.Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Die beanstandeten Ankündigungen seien dahin zu verstehen, daß jedes Heft der Zeitschrift "NEWS" eine Teilnahmemöglichkeit an einem Spiel im Wert von 1.000 S biete. Die maßgebenden Verkehrskreise seien nicht in der Lage, die Übertreibungen ohne weiteres und sofort auf das Maß des Richtigen zurückzuführen; von einer bloß marktschreierischen Werbung könne somit keine Rede sein. Soweit daher nicht ohnedies ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG vorliege, habe die Beklagte durch übertriebenes Anlocken sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt.
Wettbewerbswidrige Irreführung liege auch bei unwahren Angaben über die Beschaffenheit von Zugaben vor. Durch die UWG-Novelle 1993 BGBl 227 sei das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht weggefallen, weil die Beklagte gegen § 2 UWG und nicht gegen das Zugabenverbot verstoßen habe. Auch die Wiederholungsgefahr bestehe nach wie vor, wenn sich auch die Bereitschaft der Beklagten, neuerlich ein Gewinnspiel zu veranstalten, durch das durch die UWG-Novelle 1993 eingeführte Verbot von Zeitungs-Gewinnspielen möglicherweise vermindert habe.Wettbewerbswidrige Irreführung liege auch bei unwahren Angaben über die Beschaffenheit von Zugaben vor. Durch die UWG-Novelle 1993 Bundesgesetzblatt 227 sei das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht weggefallen, weil die Beklagte gegen Paragraph 2, UWG und nicht gegen das Zugabenverbot verstoßen habe. Auch die Wiederholungsgefahr bestehe nach wie vor, wenn sich auch die Bereitschaft der Beklagten, neuerlich ein Gewinnspiel zu veranstalten, durch das durch die UWG-Novelle 1993 eingeführte Verbot von Zeitungs-Gewinnspielen möglicherweise vermindert habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten. Die Rechtsmittelwerberin beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihn abzuweisen.