Die Entscheidung des Rekursgerichts ist aus Anlass des vom Beklagten eingebrachten Revisionsrekurses als nichtig aufzuheben:
Mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 KO angeführten Streitigkeiten werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Partei ist, durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Dies gilt auch für das Provisorialverfahren (4 Ob 69/94; ÖBl 1995, 280; RIS-Justiz RS0002386). Die Unterbrechung tritt ex lege auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein (ecolex 1992, 557; 9 Ob 376/97b; RIS-Justiz RS0036996). Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, sind während des Stillstandes des Verfahrens nach Eintritt der Unterbrechung grundsätzlich unzulässig. Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. Diese sind zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung ist aber unzulässig (3 Ob 349/99s; RIS-Justiz RS0037021 und RS0036996). Eine Entscheidung, die trotz Unterbrechungswirkung infolge Konkurseröffnung gefällt wurde, ist nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO nichtig (Gitschthaler in Rechberger ZPO² § 163 Rz 11 mwN; ecolex 1992, 557; ÖBl 1995, 280 ZIK 1998, 197).Mit Ausnahme der in Paragraph 6, Absatz 3, KO angeführten Streitigkeiten werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Partei ist, durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Dies gilt auch für das Provisorialverfahren (4 Ob 69/94; ÖBl 1995, 280; RIS-Justiz RS0002386). Die Unterbrechung tritt ex lege auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein (ecolex 1992, 557; 9 Ob 376/97b; RIS-Justiz RS0036996). Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, sind während des Stillstandes des Verfahrens nach Eintritt der Unterbrechung grundsätzlich unzulässig. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. Diese sind zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung ist aber unzulässig (3 Ob 349/99s; RIS-Justiz RS0037021 und RS0036996). Eine Entscheidung, die trotz Unterbrechungswirkung infolge Konkurseröffnung gefällt wurde, ist nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nichtig (Gitschthaler in Rechberger ZPO² Paragraph 163, Rz 11 mwN; ecolex 1992, 557; ÖBl 1995, 280 ZIK 1998, 197).
Die Entscheidung des Rekursgerichts wird daher aus Anlass des vom Beklagten erhobenen Revisionsrekurses als nichtig aufgehoben. Mit Rücksicht auf die am 2. 5. 2003 bei Gericht eingelangte Erklärung des Masseverwalters, das Verfahren wieder aufzunehmen und die daraufhin vom Erstgericht getroffene Verfügung, die seinen Entscheidungswillen, das Verfahren fortzusetzen, zweifelsfrei erkennen lässt (6 Ob 79/99g), wird das Rekursgericht neuerlich über den gegen die einstweilige Verfügung gerichteten Rekurs des Beklagten zu entscheiden haben.
Der Ausspruch über den Vorbehalt der Kosten des Revisionsrekurses und der Beantwortung beruht auf §§ 402 Abs 4 und 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über den Vorbehalt der Kosten des Revisionsrekurses und der Beantwortung beruht auf Paragraphen 402, Absatz 4 und 78 EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.