Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Der Kläger rügt, dass das Berufungsgericht den von ihm geltend gemachten Schadenersatzanspruch zu Unrecht nach österreichischem Recht beurteilt habe. Da das Boot in Florida vor Anker liege und auch dort registriert sei, sei sein Schadenersatzanspruch nach dem Recht des Staates Florida zu beurteilen. Dieses Recht sehe ähnlich dem EKHG eine Halterhaftung für Boote vor.
Der Kläger hat seinen Schadenersatzanspruch nicht auf eine Halterhaftung der Beklagten, sondern darauf gestützt, dass ihn die Beklagten nicht über den Zustand des Bootes aufgeklärt hätten (AS 35). Außervertragliche Schadenersatzansprüche sind nach § 48 Abs 1 IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligen eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend. In diesem Sinn ist das Recht des Erfolgsortes maßgebend, wenn der Täter typischerweise mit dem Schadenseintritt jenseits der Grenzen des Handlungsstaates rechnen musste. Handlungsstaat ist bei Unterlassungsdelikten jener Staat, in dem der Täter hätte handeln müssen (Schwimann in Rummel, ABGB² § 48 IPRG Rz 4 mwN; ders, Internationales Privatrecht², 64).Der Kläger hat seinen Schadenersatzanspruch nicht auf eine Halterhaftung der Beklagten, sondern darauf gestützt, dass ihn die Beklagten nicht über den Zustand des Bootes aufgeklärt hätten (AS 35). Außervertragliche Schadenersatzansprüche sind nach Paragraph 48, Absatz eins, IPRG nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Besteht jedoch für die Beteiligen eine stärkere Beziehung zum Recht ein und desselben anderen Staates, so ist dieses Recht maßgebend. In diesem Sinn ist das Recht des Erfolgsortes maßgebend, wenn der Täter typischerweise mit dem Schadenseintritt jenseits der Grenzen des Handlungsstaates rechnen musste. Handlungsstaat ist bei Unterlassungsdelikten jener Staat, in dem der Täter hätte handeln müssen (Schwimann in Rummel, ABGB² Paragraph 48, IPRG Rz 4 mwN; ders, Internationales Privatrecht², 64).
Das Recht des Erfolgsorts ist anzuwenden, wenn das nach dem Vorbringen im konkreten Fall den Schaden verursachende Verhalten typischerweise zu einer Schädigung jenseits der Grenze führt (8 Ob 235/74 = SZ 48/28: Pressedelikt in ausländischer Zeitung; 2 Ob 533/95 = ZfRV 1995/47: unberechtigte Einlösung eines auf eine deutsche Bank gezogenen Schecks durch eine österreichische Bank im Kleinen Walsertal). Im vorliegenden Fall muss die - vom Kläger letztlich behauptete - „Art Nichtaufklärung über den Zustand des Bootes" (AS 35) und damit die mangelnde Aufklärung über den Zustand eines im Ausland gelegenen Bootes typischerweise zur Schädigung im Ausland führen, nachdem der Schaden auf den Ausbruch eines Brandes auf dem Boot zurückgeführt wird. Damit ist an den Erfolgsort anzuknüpfen; Erfolgsort ist Miami, so dass das Recht des US-Bundesstaates Florida maßgebend ist. Welche Staatsangehörigkeit der Kläger besitzt, ist bei dieser Sachlage nicht maßgebend.
Ohne Kenntnis des anwendbaren Rechts kann die Frage, ob das Vorbringen des Klägers schlüssig ist, nicht beurteilt werden. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass jede Rechtsordnung die Ersatzpflicht für Schäden durch mangelnde Aufklärung davon abhängig macht, dass die Tatsache, über die aufzuklären gewesen wäre, dem dazu Verpflichteten bekannt war oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte bekannt sein müssen. Ein Rechtssatz, wonach der Eigentümer über von seinem Eigentum ausgehende Gefahren immer aufklären muss und ihn eine verschuldensunabhängige Haftung trifft, ist jedenfalls nicht ausgeschlossen.
Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren die maßgebenden Bestimmungen des Rechtes des US-Bundesstaats Florida zu ermitteln und anzuwenden haben.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.