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Entscheidung 4 Ob 114/10h×

Entscheidung 4 Ob 114/10h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023355 Rechtssatz 29.11.1961Zivilrecht
Es ist eine allgemeine Regel, dass jeder für die Verkehrssicherheit zu sorgen hat, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet. Dies gilt auch für einen beschränkten Verkehr (Kommissi …
RS0027367 Rechtssatz 22.03.1990Zivilrecht
In einem "Schutzgesetz" ist eine "konkrete", eine "detaillierte" Verhaltensnorm zu sehen, die "das gebotene und verbotene Verhalten genauer umschreibt". Schutzgesetze haben eine "Verdeutlichungsfunktion".
RS0038132 Rechtssatz 04.12.1957Zivilrecht
Haftung der ein Straßenrennen veranstaltenden Vereinigung für Verletzungen, die ein an der Konkurrenz beteiligtes Fahrzeug einem Zuschauer zugefügt hat.
RS0042963 Rechtssatz 20.07.1949Zivilrecht
Angebliche Mängel des Verfahrens I. Instanz, die vom Berufungsgerichte nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (vgl SZ 27/4).
RS0098750 Rechtssatz 30.04.1996Zivilrecht
Die Veranstalter von Sportwettbewerben haben für die im Interesse der Sicherheit von Beteiligten und Zuschauern erforderlichen Vorkehrungen zu sorgen. Liegt die Möglichkeit nahe, dass sich aus einer Veranstaltung Gefahren für andere ergeben, so hat der Vera …
RS0126518 Rechtssatz 15.12.2010Zivilrecht
Aus dem steiermärkischen Jagdgesetz 1986 ergibt sich keine Pflicht des Veranstalters einer Jagd, bei den Jagdteilnehmern das Bestehen einer Jagdhaftpflichtversicherung zu überprüfen.