Der dagegen von der Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung ergibt sich aus der Aussage der vom Erstgericht vernommenen Auskunftsperson, daß die Beklagte das Produkt "N*****'s Figur-Paket" vertreibt und dafür in der festgestellten Weise geworben hat. Die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht ist auch im Sicherungsverfahren nunmehr soweit ausgeschlossen, als der Erstrichter den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (6 Ob 650/93, veröffentlicht in ÖBl 1993, 259 = EvBl 1994/53 = JBl 1994, 549 = ecolex 1994, 159). Dem Rekursgericht ist aber auch eine Aktenwidrigkeit unterlaufen, wenn es die oben näher wiedergegebenen Vertriebs- und Werbemaßnahmen aufgrund der Aussage dieser Auskunftsperson als Handlungen der Beklagten festgestellt hat, weil diese Feststellungen aus der Aussage tatsächlich abgeleitet werden können und somit weder auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum noch auf einem Formverstoß beruhen, der aus den Prozeßakten selbst erkennbar ist; es trifft auch nicht zu, daß für die bekämpften Tatsachenfeststellungen jede beweismäßige Grundlage fehlt (siehe zu diesen Kriterien für den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit: Kodek in Rechberger, ZPO Anm 4 zu § 503 und die dort angeführte Judikatur). Soweit die Beklagte auch rügt, daß jedes Bescheinigungsergebnis dafür fehle, daß sie noch nach dem Inkrafttreten des § 59 Abs 9 AMG Arzneimittel im Versandhandel abgegeben habe, wird auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung ergibt sich aus der Aussage der vom Erstgericht vernommenen Auskunftsperson, daß die Beklagte das Produkt "N*****'s Figur-Paket" vertreibt und dafür in der festgestellten Weise geworben hat. Die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht ist auch im Sicherungsverfahren nunmehr soweit ausgeschlossen, als der Erstrichter den Sachverhalt aufgrund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteienaussagen als bescheinigt angenommen hat (6 Ob 650/93, veröffentlicht in ÖBl 1993, 259 = EvBl 1994/53 = JBl 1994, 549 = ecolex 1994, 159). Dem Rekursgericht ist aber auch eine Aktenwidrigkeit unterlaufen, wenn es die oben näher wiedergegebenen Vertriebs- und Werbemaßnahmen aufgrund der Aussage dieser Auskunftsperson als Handlungen der Beklagten festgestellt hat, weil diese Feststellungen aus der Aussage tatsächlich abgeleitet werden können und somit weder auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum noch auf einem Formverstoß beruhen, der aus den Prozeßakten selbst erkennbar ist; es trifft auch nicht zu, daß für die bekämpften Tatsachenfeststellungen jede beweismäßige Grundlage fehlt (siehe zu diesen Kriterien für den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit: Kodek in Rechberger, ZPO Anmerkung 4 zu Paragraph 503 und die dort angeführte Judikatur). Soweit die Beklagte auch rügt, daß jedes Bescheinigungsergebnis dafür fehle, daß sie noch nach dem Inkrafttreten des Paragraph 59, Absatz 9, AMG Arzneimittel im Versandhandel abgegeben habe, wird auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Gemäß § 9 Abs 1 lit a LMG ist es verboten, sich beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen oder auf physiologische oder pharmakologische, insbesondere jungerhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlankmachende oder gesunderhaltende Wirkungen zu beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken. Gemäß § 9 Abs 3 LMG hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz (nunmehr: Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz) auf Antrag für bestimmte Lebensmittel oder Verzehrprodukte gesundheitsbezogene Angaben mit Bescheid zuzulassen, wenn dies mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist; der Bescheid ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Die Auffassung der Vorinstanzen, daß in der festgestellten Werbung Hinweise auf schlankmachende und gesundheitserhaltende Wirkungen der im Figur-Paket enthaltenen Kräuterprodukte, die Lebensmittel oder Verzehrprodukte sind, vorkommen, bekämpft die Beklagte im Revisionsrekurs nicht. "Beim Inverkehrbringen" im Sinne des § 9 Abs 1 lit a LMG wird auf die dort genannten Wirkungen aber auch dann Bezug genommen, wenn dies nicht gleichzeitig mit dem Verkauf einer Ware, sondern in einer abgesonderten Werbemitteilung geschieht, die aber der Förderung des Absatzes dient (Barfuß/Smolka/Onder, LMR2 6).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG ist es verboten, sich beim Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen auf die Verhütung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Krankheitssymptomen oder auf physiologische oder pharmakologische, insbesondere jungerhaltende, Alterserscheinungen hemmende, schlankmachende oder gesunderhaltende Wirkungen zu beziehen oder den Eindruck einer derartigen Wirkung zu erwecken. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, LMG hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz (nunmehr: Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz) auf Antrag für bestimmte Lebensmittel oder Verzehrprodukte gesundheitsbezogene Angaben mit Bescheid zuzulassen, wenn dies mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist; der Bescheid ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr gegeben sind. Die Auffassung der Vorinstanzen, daß in der festgestellten Werbung Hinweise auf schlankmachende und gesundheitserhaltende Wirkungen der im Figur-Paket enthaltenen Kräuterprodukte, die Lebensmittel oder Verzehrprodukte sind, vorkommen, bekämpft die Beklagte im Revisionsrekurs nicht. "Beim Inverkehrbringen" im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG wird auf die dort genannten Wirkungen aber auch dann Bezug genommen, wenn dies nicht gleichzeitig mit dem Verkauf einer Ware, sondern in einer abgesonderten Werbemitteilung geschieht, die aber der Förderung des Absatzes dient (Barfuß/Smolka/Onder, LMR2 6).
Die Beklagte wendet sich gegen die Annahme eines Verstoßes gegen § 9 Abs 1 lit a LMG nur mit der Begründung, daß die Klägerin nicht bescheinigt habe, daß die beanstandeten gesundheitsbezogenen Angaben beim zuständigen Minister nicht bescheidmäßig zugelassen worden seien. § 9 Abs 3 LMG ist aber ein Ausnahmetatbestand, wonach das Verbot der in Abs 1 lit a genannten Angaben für solche gesundheitsbezogene Angaben, die mit Bescheid zugelassen wurden, nicht gilt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates zu den wettbewerbsrechtlichen Nebengesetzen trifft aber die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes immer den Beklagten, der sich darauf beruft (SZ 15/221; SZ 48/49 - Gratismontage von Skibindungen; ÖBl 1978, 46 - Rezeptsammelkarten und 48 - Gratislieferung von Zeitungswochenendausgaben; ÖBl 1979, 139 - Brillenetuis). Dieser Grundsatz wurde auch schon auf die Ausnahmetatbestände von gewerberechtlichen Beschränkungen angewendet (MR 1992, 70 - Werbefoto). Er läßt sich auf Ausnahmstatbestände jeder Art übertragen. Sache der Beklagten ist es daher auch hier, sich auf eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs 3 LMG zu berufen. Da sie vor Erlassung der einstweiligen Verfügung zum Sicherungsantrag nicht gehört wurde, stand ihr für ein solches Vorbringen nur der Widerspruch offen, in dem sie aber das Vorliegen eines solchen Bescheides gar nicht behauptet hat.Die Beklagte wendet sich gegen die Annahme eines Verstoßes gegen Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, LMG nur mit der Begründung, daß die Klägerin nicht bescheinigt habe, daß die beanstandeten gesundheitsbezogenen Angaben beim zuständigen Minister nicht bescheidmäßig zugelassen worden seien. Paragraph 9, Absatz 3, LMG ist aber ein Ausnahmetatbestand, wonach das Verbot der in Absatz eins, Litera a, genannten Angaben für solche gesundheitsbezogene Angaben, die mit Bescheid zugelassen wurden, nicht gilt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates zu den wettbewerbsrechtlichen Nebengesetzen trifft aber die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes immer den Beklagten, der sich darauf beruft (SZ 15/221; SZ 48/49 - Gratismontage von Skibindungen; ÖBl 1978, 46 - Rezeptsammelkarten und 48 - Gratislieferung von Zeitungswochenendausgaben; ÖBl 1979, 139 - Brillenetuis). Dieser Grundsatz wurde auch schon auf die Ausnahmetatbestände von gewerberechtlichen Beschränkungen angewendet (MR 1992, 70 - Werbefoto). Er läßt sich auf Ausnahmstatbestände jeder Art übertragen. Sache der Beklagten ist es daher auch hier, sich auf eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, LMG zu berufen. Da sie vor Erlassung der einstweiligen Verfügung zum Sicherungsantrag nicht gehört wurde, stand ihr für ein solches Vorbringen nur der Widerspruch offen, in dem sie aber das Vorliegen eines solchen Bescheides gar nicht behauptet hat.
Die Ausführungen der Revisionsrekurswerberin, daß ein Verstoß gegen § 18 Abs 2 LMG nicht ungeprüft hätte bejaht werden dürfen, gehen schon deshalb fehl, weil ihr gar nicht angelastet wurde, eine als Verzehrprodukt angemeldete Ware nach Erlassung eines Untersagungsbescheides vertrieben zu haben.Die Ausführungen der Revisionsrekurswerberin, daß ein Verstoß gegen Paragraph 18, Absatz 2, LMG nicht ungeprüft hätte bejaht werden dürfen, gehen schon deshalb fehl, weil ihr gar nicht angelastet wurde, eine als Verzehrprodukt angemeldete Ware nach Erlassung eines Untersagungsbescheides vertrieben zu haben.
Die Werbung der Beklagten für den als Arzneimittel und auch zum Vertrieb über Drogerien zugelassenen Kräutertee Nr.25 enthält nicht den gemäß § 54 Abs 1 Z 3 AMG (idF der AMG-Novelle 1993 BGBl 1994/107; früher: § 52 AMG idF AMG-Novelle 1988) erforderlichen deutlich wahrnehmbaren Hinweis darauf, daß Arzneimittel neben Wirkungen auch unerwünschte Wirkungen hervorrufen können und daher die Gebrauchsinformation zu beachten oder der Rat eines Arztes oder Apothekers einzuholen ist. Gegen die Ansicht, daß ihre Werbung auch gegen diese Bestimmung verstößt, wendet sich der Revisionsrekurs ebenfalls nicht.Die Werbung der Beklagten für den als Arzneimittel und auch zum Vertrieb über Drogerien zugelassenen Kräutertee Nr.25 enthält nicht den gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, AMG in der Fassung der AMG-Novelle 1993 BGBl 1994/107; früher: Paragraph 52, AMG in der Fassung AMG-Novelle 1988) erforderlichen deutlich wahrnehmbaren Hinweis darauf, daß Arzneimittel neben Wirkungen auch unerwünschte Wirkungen hervorrufen können und daher die Gebrauchsinformation zu beachten oder der Rat eines Arztes oder Apothekers einzuholen ist. Gegen die Ansicht, daß ihre Werbung auch gegen diese Bestimmung verstößt, wendet sich der Revisionsrekurs ebenfalls nicht.
Im Ergebnis zu Unrecht bekämpft die Beklagte das Verbot, Arzneimittel im Versandhandel abzugeben. Die beanstandeten Zeitungsinserate sind zwar am 11.10. und 18.10.1993 erschienen, das Verbot nach § 59 Abs 9 AMG idF der AMG-Novelle 1993 BGBl 1994/107 ist aber erst mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung, demnach am 17.2.1994 wirksam geworden. Zu Unrecht ging das Rekursgericht auch davon aus, daß das Erstgericht festgestellt habe, daß die Beklagte den Versandhandel mit Arzneimitteln bis zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die einstweilige Verfügung betrieben hat. Bescheinigt ist aber nur, daß die Werbeeinschaltungen der Beklagten vom 11.10. und 18.10.1993 Hinweise auf den Versandhandel enthalten haben und die Beklagte Arzneimittel auf telefonische Bestellung versendet bzw versenden läßt. Durch § 59 Abs 9 AMG sollte jedoch nur klargestellt werden, daß Apotheker keinen Versandhandel betreiben dürfen (1362 BeilNR 18.GP 40). Die Beklagte betreibt aber keine Apotheke. Sie unterliegt vielmehr dem Verbot des durch die GRNov 1992 neu gefaßten § 50 Abs 2 GewO 1973 (nunmehr: 1994), wonach ua der Versandhandel mit Arzneimitteln und Heilbehelfen unzulässig ist; dieses Verbot bezieht sich selbstverständlich nur auf den Verkauf jener Stoffe und Präparate, deren Verkauf an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken gestattet ist (Mache/Kinscher GewO5 Anm 17 zu § 50). Der Beklagten war demnach schon zum Zeitpunkt der festgestellten Werbeankündigungen der Versandhandel mit Arzneimitteln verboten.Im Ergebnis zu Unrecht bekämpft die Beklagte das Verbot, Arzneimittel im Versandhandel abzugeben. Die beanstandeten Zeitungsinserate sind zwar am 11.10. und 18.10.1993 erschienen, das Verbot nach Paragraph 59, Absatz 9, AMG in der Fassung der AMG-Novelle 1993 BGBl 1994/107 ist aber erst mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung, demnach am 17.2.1994 wirksam geworden. Zu Unrecht ging das Rekursgericht auch davon aus, daß das Erstgericht festgestellt habe, daß die Beklagte den Versandhandel mit Arzneimitteln bis zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die einstweilige Verfügung betrieben hat. Bescheinigt ist aber nur, daß die Werbeeinschaltungen der Beklagten vom 11.10. und 18.10.1993 Hinweise auf den Versandhandel enthalten haben und die Beklagte Arzneimittel auf telefonische Bestellung versendet bzw versenden läßt. Durch Paragraph 59, Absatz 9, AMG sollte jedoch nur klargestellt werden, daß Apotheker keinen Versandhandel betreiben dürfen (1362 BeilNR 18.Gesetzgebungsperiode 40). Die Beklagte betreibt aber keine Apotheke. Sie unterliegt vielmehr dem Verbot des durch die GRNov 1992 neu gefaßten Paragraph 50, Absatz 2, GewO 1973 (nunmehr: 1994), wonach ua der Versandhandel mit Arzneimitteln und Heilbehelfen unzulässig ist; dieses Verbot bezieht sich selbstverständlich nur auf den Verkauf jener Stoffe und Präparate, deren Verkauf an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken gestattet ist (Mache/Kinscher GewO5 Anmerkung 17 zu Paragraph 50,). Der Beklagten war demnach schon zum Zeitpunkt der festgestellten Werbeankündigungen der Versandhandel mit Arzneimitteln verboten.
Zu Recht haben die Vorinstanzen daher auch einen Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG in allen drei Fakten angenommen, so daß dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war. Lit c der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes war jedoch, da sich der Sicherungsantrag nur gegen die Unterlassung des bei einer Arzneimittelwerbung erforderlichen Hinweises (nunmehr § 54 Abs 1 Z 3 AMG) richtet, mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.Zu Recht haben die Vorinstanzen daher auch einen Verstoß der Beklagten gegen Paragraph eins, UWG in allen drei Fakten angenommen, so daß dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war. Lit c der einstweiligen Verfügung des Erstgerichtes war jedoch, da sich der Sicherungsantrag nur gegen die Unterlassung des bei einer Arzneimittelwerbung erforderlichen Hinweises (nunmehr Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, AMG) richtet, mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich in Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.