Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verlangt das jedem Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens begrifflich innewohnende moralische Unwerturteil jedenfalls dort eine besondere subjektive Komponente auf der Seite der Beklagten, wo der ihr angelastete Wettbewerbsverstoß aus der Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift abgeleitet wird. Nur eine der Beklagten auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung der Vorschriften der Gewerbeordnung würde es rechtfertigen, über die bloße Verantwortlichkeit nach der übertretenen Verwaltungsvorschrift hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung im Sinne des § 1 UWG anzunehmen (SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post I mwN; ÖBl 1992, 268 - Naturfreunde mwN; ÖBl 1996, 118 - Gleitschirmschule ua). Dieser Grundsatz muß vor allem dort gelten, wo es um eine unterschiedliche Auslegung der angeblich verletzten Rechtsvorschrift geht. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Verletzung dieser Vorschrift gegen § 1 UWG verstößt, kommt es vor allem darauf an, ob die Auffassung der Beklagten über den Umfang ihrer Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann; trifft das zu, dann kann diese Auslegung der gesetzlichen Vorschrift und die darauf beruhende Tätigkeit der Beklagten nicht mehr als sittenwidrige Handlung angesehen werden (SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post I; ÖBl 1992, 268 - Naturfreunde - mwN; ÖBl 1995, 110 - Zukauf von Wein; ÖBl 1996, 118 - Gleitschirmschule ua). Den Vorinstanzen ist hier darin beizupflichten, daß die Rechtsauffassung der Beklagten, ihre Betonmischanlage sei trotz der festgestellten Art ihrer Verwendung keine Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO, nicht mit guten Gründen vertretbar ist.Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verlangt das jedem Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens begrifflich innewohnende moralische Unwerturteil jedenfalls dort eine besondere subjektive Komponente auf der Seite der Beklagten, wo der ihr angelastete Wettbewerbsverstoß aus der Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift abgeleitet wird. Nur eine der Beklagten auch subjektiv vorwerfbare Mißachtung der Vorschriften der Gewerbeordnung würde es rechtfertigen, über die bloße Verantwortlichkeit nach der übertretenen Verwaltungsvorschrift hinaus auch eine unlautere, gegen die guten Sitten verstoßende Wettbewerbshandlung im Sinne des Paragraph eins, UWG anzunehmen (SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post römisch eins mwN; ÖBl 1992, 268 - Naturfreunde mwN; ÖBl 1996, 118 - Gleitschirmschule ua). Dieser Grundsatz muß vor allem dort gelten, wo es um eine unterschiedliche Auslegung der angeblich verletzten Rechtsvorschrift geht. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Verletzung dieser Vorschrift gegen Paragraph eins, UWG verstößt, kommt es vor allem darauf an, ob die Auffassung der Beklagten über den Umfang ihrer Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann; trifft das zu, dann kann diese Auslegung der gesetzlichen Vorschrift und die darauf beruhende Tätigkeit der Beklagten nicht mehr als sittenwidrige Handlung angesehen werden (SZ 56/2 = ÖBl 1983, 40 - Metro-Post römisch eins; ÖBl 1992, 268 - Naturfreunde - mwN; ÖBl 1995, 110 - Zukauf von Wein; ÖBl 1996, 118 - Gleitschirmschule ua). Den Vorinstanzen ist hier darin beizupflichten, daß die Rechtsauffassung der Beklagten, ihre Betonmischanlage sei trotz der festgestellten Art ihrer Verwendung keine Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, GewO, nicht mit guten Gründen vertretbar ist.
Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist (§ 74 Abs 1 GewO). Begriffsmerkmal dieser gesetzlichen Definition ist also die Ortsgebundenheit. Einrichtungen, die während ihres Einsatzes ihren Ort verändern oder nur kurze Zeit am selben Ort eingesetzt werden, sollen aus dem Begriff der gewerblichen Betriebsanlage ausgegrenzt werden. Bereitet die Bestimmung der während des Einsatzes ihren Ort verändernden Einrichtungen keine Probleme, so ist doch die Konkretisierung des Kriteriums der Ortsgebundenheit für Einrichtungen, die während ihres Einsatzes stationär sind, aber an wechselnden Orten eingesetzt werden, problematisch (Schwarzer, Rechtsfragen der Zulassung "mobiler Abfallbehandlungsanlagen, RdU 1997, 19 ff [20]). Nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Merkmal der örtlichen Gebundenheit nicht nur dann gegeben, wenn die Einrichtung schon ihrer physischen Natur nach unbeweglich ist, sondern auch dann, wenn die ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtung nach der Absicht des Gewerbetreibenden ausschließlich oder doch überwiegend und für längere Zeit an einen bestimmten Standort der Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit dienen soll (VwSlg NF 11771A; VwGH 8504/0081 und 87/04/0246; 91/12/0097; 91/04/0262). Im Sinne dieser Rechtsprechung hat der VwGH eine Schottergrube, in der ein Bagger und Lastkraftwagen verwendet wurden, als Betriebsanlage und nicht als Baustelleneinrichtung im Sinne des § 84 GewO 1973 gewertet, weil der Schotterabbauvertrag eine Abbaudauer von fast eineinhalb Jahren und eine Abbaumenge bis zu 150.000 m3 vorgesehen hatte. Das rechtfertige die Annahme, daß die in Frage stehenden Einrichtungen der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig, jedenfalls längere Zeit, zu dienen bestimmt seien. In einem solchen Falle würden nicht im Sinne des § 84 GewO 1973 gewerbliche Arbeiten außerhalb einer Betriebsanlage ausgeführt werden, wie das etwa der Fall sei, wenn ein Bauunternehmer eine Baustelle errichte. Sämtliche Merkmale einer gewerblichen Betriebsanlage seien verwirklicht worden. Das (vom dortigen Beschwerdeführer ins Treffen geführte) Erkenntnis VwSlg NF 5681A habe sich auf einen anders gelagerten Sachverhalt bezogen.Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist (Paragraph 74, Absatz eins, GewO). Begriffsmerkmal dieser gesetzlichen Definition ist also die Ortsgebundenheit. Einrichtungen, die während ihres Einsatzes ihren Ort verändern oder nur kurze Zeit am selben Ort eingesetzt werden, sollen aus dem Begriff der gewerblichen Betriebsanlage ausgegrenzt werden. Bereitet die Bestimmung der während des Einsatzes ihren Ort verändernden Einrichtungen keine Probleme, so ist doch die Konkretisierung des Kriteriums der Ortsgebundenheit für Einrichtungen, die während ihres Einsatzes stationär sind, aber an wechselnden Orten eingesetzt werden, problematisch (Schwarzer, Rechtsfragen der Zulassung "mobiler Abfallbehandlungsanlagen, RdU 1997, 19 ff [20]). Nach der nunmehrigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Merkmal der örtlichen Gebundenheit nicht nur dann gegeben, wenn die Einrichtung schon ihrer physischen Natur nach unbeweglich ist, sondern auch dann, wenn die ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtung nach der Absicht des Gewerbetreibenden ausschließlich oder doch überwiegend und für längere Zeit an einen bestimmten Standort der Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit dienen soll (VwSlg NF 11771A; VwGH 8504/0081 und 87/04/0246; 91/12/0097; 91/04/0262). Im Sinne dieser Rechtsprechung hat der VwGH eine Schottergrube, in der ein Bagger und Lastkraftwagen verwendet wurden, als Betriebsanlage und nicht als Baustelleneinrichtung im Sinne des Paragraph 84, GewO 1973 gewertet, weil der Schotterabbauvertrag eine Abbaudauer von fast eineinhalb Jahren und eine Abbaumenge bis zu 150.000 m3 vorgesehen hatte. Das rechtfertige die Annahme, daß die in Frage stehenden Einrichtungen der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig, jedenfalls längere Zeit, zu dienen bestimmt seien. In einem solchen Falle würden nicht im Sinne des Paragraph 84, GewO 1973 gewerbliche Arbeiten außerhalb einer Betriebsanlage ausgeführt werden, wie das etwa der Fall sei, wenn ein Bauunternehmer eine Baustelle errichte. Sämtliche Merkmale einer gewerblichen Betriebsanlage seien verwirklicht worden. Das (vom dortigen Beschwerdeführer ins Treffen geführte) Erkenntnis VwSlg NF 5681A habe sich auf einen anders gelagerten Sachverhalt bezogen.
Die von der Beklagten betriebene Betonmischanlage ist zwar wohl eine bewegliche Einrichtung, soll aber nach der Absicht der Beklagten für längere Zeit an einem bestimmten Standort der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dienen. Sie erfüllt damit alle Merkmale einer Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs 1 GewO 1994 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH.Die von der Beklagten betriebene Betonmischanlage ist zwar wohl eine bewegliche Einrichtung, soll aber nach der Absicht der Beklagten für längere Zeit an einem bestimmten Standort der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dienen. Sie erfüllt damit alle Merkmale einer Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH.
Ob die Betonmischanlage dann, wenn sie nur für die Zwecke der zwei bestimmten Baustellen der Beklagten eingesetzt würde - wie die Gewerbebehörde unter wörtlicher Zitierung der Entscheidung VwSlgNF 5681A meinte -, keine Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs 1 GewO 1994, sondern eine bloße Baustelleneinrichtung ist, braucht hier nicht untersucht zu werden. Da die Beklagte die Betonmischanlage auch dazu verwendet, Beton an Dritte zu liefern, übt sie an dem Standort dieser Anlage für längere Zeit eine (über die Arbeit an den beiden Baustellen hinausgehende) gewerbliche Tätigkeit aus.Ob die Betonmischanlage dann, wenn sie nur für die Zwecke der zwei bestimmten Baustellen der Beklagten eingesetzt würde - wie die Gewerbebehörde unter wörtlicher Zitierung der Entscheidung VwSlgNF 5681A meinte -, keine Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994, sondern eine bloße Baustelleneinrichtung ist, braucht hier nicht untersucht zu werden. Da die Beklagte die Betonmischanlage auch dazu verwendet, Beton an Dritte zu liefern, übt sie an dem Standort dieser Anlage für längere Zeit eine (über die Arbeit an den beiden Baustellen hinausgehende) gewerbliche Tätigkeit aus.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Gewerbebehörde zunächst selbst angeregt hat, das Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage zurückzuziehen, weil eine bloße Baustelleneinrichtung vorliege, hat doch dieselbe Gewerbebehörde bei Bekanntwerden der Art der Verwendung dieser Anlage durch die Beklagte klargestellt, daß demnach sehr wohl eine Betriebsanlage anzunehmen sei.
Auf die Entscheidung VwSlgNF 5681A kann sich die Beklagte gleichfalls nicht stützen. Dort war der Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde bestraft worden, weil er eine Mischanlage zu Straßenbauzwecken ohne die erforderliche rechtskräftige gewerbepolizeiliche Genehmigung betrieben habe. Der Verwaltungsgerichtshof hielt die Beschwerde insoweit für begründet, als der Erlassung des angefochtenen Bescheides die erforderliche Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht vorangegangen sei. Für die Beurteilung der Frage, ob die Aufstellung einer Baumaschine (Mischanlage) eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage oder nur eine keiner behördlichen Genehmigung bedürftige Baustelleneinrichtung ist, sei rechtsentscheidend, ob die Baumaschine im Zusammenhang mit einer konkreten und sohin auf eine bestimmte Zeit beschränkten Bauführung aufgestellt wird, sodaß sie nach Beendigung der Bauarbeiten wieder beseitigt oder zumindest stillgelegt wird, oder ob diese Baumaschine für eine von vornherein nicht bestimmte Anzahl von Bauführungen, sohin auf unbestimmte Zeit, aufgestellt und betrieben wird, somit der Betrieb der Maschine den Charakter einer weiteren Betriebsstätte gewänne. Dazu müßten noch Feststellungen getroffen werden.
An den Fall, daß eine Baumaschine einerseits im Zusammenhang mit einer konkreten und sohin auf eine bestimmte Zeit beschränkten Bauführung aufgestellt wird, andererseits aber gleichzeitig für eine von vornherein nicht bestimmte Anzahl von Bauführungen und zwecks Verkaufs dort erzeugten Betons betrieben wird, hat der VwGH bei dieser Entscheidung nicht Bedacht genommen. Aus der Entscheidung kann daher entgegen der Meinung der Beklagten nicht abgeleitet werden, daß sie, die die Betonmischanlage im Zusammenhang mit zwei konkreten Bauführungen aufgestellt hat und nach ihrem Vorbringen nach Beendigung der Bauarbeiten wieder beseitigen werde, diese gleichzeitig auch für eine von vornherein nicht bestimmte Anzahl von anderen (eigenen und) fremden Bauführungen betreiben kann. Daß die Verwendung der Betonmischanlage zeitlich beschränkt ist, steht nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH der Annahme einer örtlich gebundenen Betriebsanlage nicht im Wege, weil das Betreiben auf längere Zeit dafür hinreicht. Ein solcher längerer Zeitraum ist hier aber jedenfalls schon im Hinblick auf die zu erwartende Dauer der Bauarbeiten für die beiden Großbaustellen mit Sicherheit anzunehmen.
Die Rechtsansicht der Beklagten, sie könne unter dem Deckmantel einer Baustelleneinrichtung eine ganz gewöhnliche Betonerzeugungsanlage (auch) zum Verkauf an Dritte betreiben, entbehrt jeder Grundlage und ist daher unvertretbar.
Daß sich die Beklagte über die Vorschriften der Gewerbeordnung in der Absicht hinweggesetzt hat, einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, liegt auf der Hand, zumal der Genehmigung einer Betriebsanlage oftmals umfangreiche und zeitaufwendige Verfahren vorangehen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 40, 50 Abs 1, § 52 ZPO, jener über die Kosten der Kläger auf § 393 Abs 1 EO.Der Ausspruch über die Kosten der Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 40, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO, jener über die Kosten der Kläger auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.