Rechtssatz RS0060561
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060561
Entscheidungsdatum
13.05.1997
Rechtssatz
Eine örtlich gebundene Einrichtung setzt keineswegs feste bauliche Anlagen voraus.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 16/82
Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 16/82
Veröff: SZ 55/126 = JBl 1983,428
- 4 Ob 114/97m
Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 114/97m
Vgl; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Merkmal der örtlichen Gebundenheit nicht nur dann gegeben, wenn die Einrichtung schon ihrer physischen Natur nach unbeweglich ist, sondern auch dann, wenn die ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtung nach der Absicht des Gewerbetreibenden ausschließlich oder doch überwiegend und für längere Zeit an einen bestimmten Standort der Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit dienen soll (VwSlg NF 11771A; VwGH 8504/0081 und 87/04/0246; 91/12/0097; 91/04/0262). (T1); Beisatz: Hier: Betonmischanlage, die zwar eine bewegliche Einrichtung ist, aber nach der Absicht des Betreibers für längere Zeit an einem bestimmten Standort der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dient, ist eine Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs 1 GewO). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0060561
Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0010OB00016_8200000_004