Aus den Entscheidungsgründen:
§ 16 BRGO. regelt die Vertretung des Betriebsrates als Organ der Betriebsvertretung gegenüber dem Betriebsinhaber oder Dritten eindeutig dahin, daß diese Vertretung nur dem Betriebsratsobmann und im Falle seiner Verhinderung dem gewählten (§ 16 Abs. 1 BRGO.) Stellvertreter desselben zusteht. Es ist unbestritten, daß Engelbert K. weder Betriebsratsobmann noch Obmannstellvertreter gewesen ist. Die Unterinstanzen haben der im Verhandlungsprotokoll des Einigungsamtes Wien vorkommenden Bezeichnung des für den antragstellenden Betriebsrat einschreitenden Engelbert K. als "Obmannstellvertreter" keine Beweiskraft zuerkannt und nicht festgestellt, daß Engelbert K. zur Zeit der Kündigung tatsächlich diese Funktion ausgeübt habe und im Sinn des § 16 Abs. 1 BRGO. ordnungsgemäß zum Obmannstellvertreter gewählt gewesen sei. Eine derartige Behauptung ist übrigens im Verfahren der Vorinstanzen gar nicht aufgestellt worden, und Engelbert K. selbst hat als Zeuge angegeben, daß er Betriebsratsmitglied für die Angestellten, demnach nicht Obmannstellvertreter gewesen sei. Dem Umstande, daß er gemäß § 16 Abs. 3 BRGO. Anspruch gehabt hätte, zum Obmannstellvertreter gewählt zu werden, kommt keine Bedeutung zu, da diese Vorschrift eben nicht eingehalten worden ist. Im übrigen erscheint nach § 16 Abs. 2 BRGO. selbst der gewählte Obmannstellvertreter zur Vertretung des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber nur bei Verhinderung des Obmannes legitimiert. Die Beklagte hat aber selbst nicht behaupten können, daß dieser Verhinderungsfall vorgelegen habe.Paragraph 16, BRGO. regelt die Vertretung des Betriebsrates als Organ der Betriebsvertretung gegenüber dem Betriebsinhaber oder Dritten eindeutig dahin, daß diese Vertretung nur dem Betriebsratsobmann und im Falle seiner Verhinderung dem gewählten (Paragraph 16, Absatz eins, BRGO.) Stellvertreter desselben zusteht. Es ist unbestritten, daß Engelbert K. weder Betriebsratsobmann noch Obmannstellvertreter gewesen ist. Die Unterinstanzen haben der im Verhandlungsprotokoll des Einigungsamtes Wien vorkommenden Bezeichnung des für den antragstellenden Betriebsrat einschreitenden Engelbert K. als "Obmannstellvertreter" keine Beweiskraft zuerkannt und nicht festgestellt, daß Engelbert K. zur Zeit der Kündigung tatsächlich diese Funktion ausgeübt habe und im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, BRGO. ordnungsgemäß zum Obmannstellvertreter gewählt gewesen sei. Eine derartige Behauptung ist übrigens im Verfahren der Vorinstanzen gar nicht aufgestellt worden, und Engelbert K. selbst hat als Zeuge angegeben, daß er Betriebsratsmitglied für die Angestellten, demnach nicht Obmannstellvertreter gewesen sei. Dem Umstande, daß er gemäß Paragraph 16, Absatz 3, BRGO. Anspruch gehabt hätte, zum Obmannstellvertreter gewählt zu werden, kommt keine Bedeutung zu, da diese Vorschrift eben nicht eingehalten worden ist. Im übrigen erscheint nach Paragraph 16, Absatz 2, BRGO. selbst der gewählte Obmannstellvertreter zur Vertretung des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber nur bei Verhinderung des Obmannes legitimiert. Die Beklagte hat aber selbst nicht behaupten können, daß dieser Verhinderungsfall vorgelegen habe.
Engelbert K. war darum nur als einfaches Betriebsratsmitglied anzusehen. Ein solches ist aber grundsätzlich zur Vertretung des Betriebsrates nach außen nicht befugt, sofern nicht der Betriebsrat im Einzelfall ihn ausnahmsweise mit seiner Vertretung, sei es allgemein, sei es für gewisse in den Rahmen seiner Befugnisse fallende Agenden, betraut.
Es steht fest, daß ein solcher Beschluß niemals gefaßt worden ist. Die Konstruktion des angefochtenen Urteiles, in der ständigen Betrauung des Engelbert K. mit den Agenden der Angestelltenschaft mit Duldung des Betriebsrates liege ein konkludentes Verhalten, das in seinen Wirkungen einem solchen Beschluß gleichkomme, scheitert schon daran, daß die auf Grund des § 30 BRG. erlassene BRGO. vom 8. August 1947, BGBl. Nr. 221, ausdrücklich einen für den Einzelfall gefaßten Beschluß des Betriebsrates fordert. Es können daher die privatrechtlichen Grundsätze des § 863 ABGB. keine sinngemäße Anwendung finden. Es sind darum auch die Ausführungen der Revisionsbeantwortung, die versuchen, den Standpunkt der angefochtenen Entscheidung durch den Hinweis auf §§ 1, 25 BRGO. zu stützen, hinfällig und unrichtig. Weder § 1, der von der Betriebsvertretung handelt und als deren Organe den Betriebsrat und die Betriebsversammlung erklärt, noch der von den Rechten und Pflichten der Betriebsratsmitglieder im allgemeinen handelnde § 25 BRGO. ergeben für die Lösung der hier entscheidenden Rechtsfrage irgendwelche Anhaltspunkte. Aber auch § 29 BRGO., den die Revisionsbeantwortung heranzieht, besagt nur, daß der Betriebsrat die Durchführung einzelner seiner Aufgaben einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen kann, und gibt Beispiele für solche Spezialaufgaben. Damit ist aber nur gemeint, daß der Betriebsrat Referenten aus seiner Mitte bestellen kann, die ihm für einzelne zum Agendenkreis des Betriebsrates gehörige Obliegenheiten, wie sie § 28 BRGO. umschreibt, verantwortlich sind und besondere Aufgaben zugewiesen erhalten. Diese Bestellungen gelten aber für den Innenbereich, für die Beziehungen der Funktionäre zum Betriebsrat, keineswegs für das Außenverhältnis. Dieses findet vielmehr in § 16 Abs. 2 BRGO. seine eindeutige, bereits umrissene Regelung. Dem Betriebsinhaber gegenüber gilt nur der Obmann, im Behinderungsfall dessen gewählter Stellvertreter als legitimiertes Organ, andere Betriebsratsmitglieder nur dann, wenn sie im Einzelfall durch Beschluß des Betriebsrates mit einer solchen Außenvertretung, sei es für den ganzen Umfang des Wirkungskreises des Betriebsrates, sei es für Spezialagenden, betraut worden sind. Der Beschluß, den § 16 Abs. 2 BRGO. fordert, kann nicht durch konkludente Handlungen ersetzt werden, und die privatrechtliche Lehre vom Vertrauen auf den äußeren Tatbestand kann hier keine Anwendung finden. Es ist darum belanglos, welche subjektive Ansicht der Betriebsinhaber vor der Vertretungsbefugnis des Engelbert K. hatte und inwieweit diese Ansicht durch den anderen Tatbestand gerechtfertigt wird. Der Dienstgeber mußte sich, ehe er dem Engelbert K. seine Kündigungsabsicht äußerte, vergewissern, ob dieser wirklich eine der im § 16 Abs. 2 BRGO. genannten vertretungsbefugten Personen sei. Der Umstand, daß er mit dem Referat "Angestelltenangelegenheiten" intern vom Betriebsrat betraut worden war, vermochte diese Legitimation nicht zu ersetzen. Es trifft auch nicht zu, daß dieser Standpunkt ein unnötiger Formalismus sei, denn wenn die BRGO. in § 16 Abs. 2 die angeführten Vorschriften erläßt, so müssen sie vom Betriebsinhaber beachtet werden, und ihn trifft der Nachteil, wenn er, statt dies zu tun, sich mit einem Usus oder Abusus begnügt, der nicht der gesetzlichen Regelung entspricht. Wenn dann einmal ein Angestellter die Nichteinhaltung der in anderen Fällen konsequenzlos übertretenen Formvorschrift rügt und daraus rechtliche Folgerungen ableitet, muß der Dienstgeber diese Konsequenzen eben auf sich nehmen.Es steht fest, daß ein solcher Beschluß niemals gefaßt worden ist. Die Konstruktion des angefochtenen Urteiles, in der ständigen Betrauung des Engelbert K. mit den Agenden der Angestelltenschaft mit Duldung des Betriebsrates liege ein konkludentes Verhalten, das in seinen Wirkungen einem solchen Beschluß gleichkomme, scheitert schon daran, daß die auf Grund des Paragraph 30, BRG. erlassene BRGO. vom 8. August 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 221, ausdrücklich einen für den Einzelfall gefaßten Beschluß des Betriebsrates fordert. Es können daher die privatrechtlichen Grundsätze des Paragraph 863, ABGB. keine sinngemäße Anwendung finden. Es sind darum auch die Ausführungen der Revisionsbeantwortung, die versuchen, den Standpunkt der angefochtenen Entscheidung durch den Hinweis auf Paragraphen eins, 25, BRGO. zu stützen, hinfällig und unrichtig. Weder Paragraph eins,, der von der Betriebsvertretung handelt und als deren Organe den Betriebsrat und die Betriebsversammlung erklärt, noch der von den Rechten und Pflichten der Betriebsratsmitglieder im allgemeinen handelnde Paragraph 25, BRGO. ergeben für die Lösung der hier entscheidenden Rechtsfrage irgendwelche Anhaltspunkte. Aber auch Paragraph 29, BRGO., den die Revisionsbeantwortung heranzieht, besagt nur, daß der Betriebsrat die Durchführung einzelner seiner Aufgaben einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen kann, und gibt Beispiele für solche Spezialaufgaben. Damit ist aber nur gemeint, daß der Betriebsrat Referenten aus seiner Mitte bestellen kann, die ihm für einzelne zum Agendenkreis des Betriebsrates gehörige Obliegenheiten, wie sie Paragraph 28, BRGO. umschreibt, verantwortlich sind und besondere Aufgaben zugewiesen erhalten. Diese Bestellungen gelten aber für den Innenbereich, für die Beziehungen der Funktionäre zum Betriebsrat, keineswegs für das Außenverhältnis. Dieses findet vielmehr in Paragraph 16, Absatz 2, BRGO. seine eindeutige, bereits umrissene Regelung. Dem Betriebsinhaber gegenüber gilt nur der Obmann, im Behinderungsfall dessen gewählter Stellvertreter als legitimiertes Organ, andere Betriebsratsmitglieder nur dann, wenn sie im Einzelfall durch Beschluß des Betriebsrates mit einer solchen Außenvertretung, sei es für den ganzen Umfang des Wirkungskreises des Betriebsrates, sei es für Spezialagenden, betraut worden sind. Der Beschluß, den Paragraph 16, Absatz 2, BRGO. fordert, kann nicht durch konkludente Handlungen ersetzt werden, und die privatrechtliche Lehre vom Vertrauen auf den äußeren Tatbestand kann hier keine Anwendung finden. Es ist darum belanglos, welche subjektive Ansicht der Betriebsinhaber vor der Vertretungsbefugnis des Engelbert K. hatte und inwieweit diese Ansicht durch den anderen Tatbestand gerechtfertigt wird. Der Dienstgeber mußte sich, ehe er dem Engelbert K. seine Kündigungsabsicht äußerte, vergewissern, ob dieser wirklich eine der im Paragraph 16, Absatz 2, BRGO. genannten vertretungsbefugten Personen sei. Der Umstand, daß er mit dem Referat "Angestelltenangelegenheiten" intern vom Betriebsrat betraut worden war, vermochte diese Legitimation nicht zu ersetzen. Es trifft auch nicht zu, daß dieser Standpunkt ein unnötiger Formalismus sei, denn wenn die BRGO. in Paragraph 16, Absatz 2, die angeführten Vorschriften erläßt, so müssen sie vom Betriebsinhaber beachtet werden, und ihn trifft der Nachteil, wenn er, statt dies zu tun, sich mit einem Usus oder Abusus begnügt, der nicht der gesetzlichen Regelung entspricht. Wenn dann einmal ein Angestellter die Nichteinhaltung der in anderen Fällen konsequenzlos übertretenen Formvorschrift rügt und daraus rechtliche Folgerungen ableitet, muß der Dienstgeber diese Konsequenzen eben auf sich nehmen.