Rechtssatz RS0052836
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052836
Entscheidungsdatum
27.10.1951
Norm
BRG §25 Abs1
BRGO §16 Abs2
Rechtssatz
Die Verständigung des Betriebsrates ist nicht schon dann erfolgt, wenn die beabsichtigte Kündigung irgend einem Betriebsratsmitglied mitgeteilt wurde, da zur Vertretung des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber grundsätzlich nur der Betriebsratsobmann legitimiert ist. Ein Beschluß im Sinne des § 16 Abs 2 BRWO kann nicht durch konkludente Handlungen ersetzt werden.Die Verständigung des Betriebsrates ist nicht schon dann erfolgt, wenn die beabsichtigte Kündigung irgend einem Betriebsratsmitglied mitgeteilt wurde, da zur Vertretung des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber grundsätzlich nur der Betriebsratsobmann legitimiert ist. Ein Beschluß im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, BRWO kann nicht durch konkludente Handlungen ersetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0052836
Dokumentnummer
JJR_19511027_OGH0002_0040OB00117_5100000_002