Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1974 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2012Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Übertragung von Aufgaben durch Geschäftsordnung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung (§ 19) beschließt, in dieser einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig übertragen.Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäftsordnung (Paragraph 19,) beschließt, in dieser einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig übertragen.
(2)Absatz 2,Einem Ausschuss sollen insbesondere
die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen in den Angelegenheiten der Gleichbehandlung, der Frauenförderung, der Wahrnehmung der Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Familienpflichten sowie der Maßnahmen gegen (sexuelle) Belästigung,
Angelegenheiten der Gesundheits- und Sportförderung im Betrieb und
Angelegenheiten der Förderung der kulturellen Integration
übertragen werden.
Schlagworte
Gesundheitsförderung
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR40138910