Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 355/1974 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 142/2012Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Sind am Tag der Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb oder, falls getrennte Betriebsräte gewählt wurden, innerhalb der Arbeitnehmergruppe mehr als 1000 Arbeitnehmer (§ 36 Abs. 1 ArbVG) beschäftigt, so kann der Betriebsrat, sofern er eine Geschäftsordnung (§ 19) beschließt, in dieser zur selbständigen Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten geschäftsführende Ausschüsse errichten. In einem solchen Ausschuß muß jede wahlwerbende Gruppe, die ein Mitglied des Betriebsrates stellt, vertreten sein.Sind am Tag der Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb oder, falls getrennte Betriebsräte gewählt wurden, innerhalb der Arbeitnehmergruppe mehr als 1000 Arbeitnehmer (Paragraph 36, Absatz eins, ArbVG) beschäftigt, so kann der Betriebsrat, sofern er eine Geschäftsordnung (Paragraph 19,) beschließt, in dieser zur selbständigen Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten geschäftsführende Ausschüsse errichten. In einem solchen Ausschuß muß jede wahlwerbende Gruppe, die ein Mitglied des Betriebsrates stellt, vertreten sein.
(2)Absatz 2,Beschlüsse, die in einem geschäftsführenden Ausschuss gefasst werden, müssen einhellig erfolgen, wobei die Beschlussfassung durch Stimmabgabe gemäß § 14 Abs. 7a zulässig ist. Der Betriebsrat ist von den gefaßten Beschlüssen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Kommt in einer Angelegenheit ein einhelliger Beschluß des geschäftsführenden Ausschusses nicht zustande, so hat der Vorsitzende (Stellvertreter) dieses Ausschusses diese Angelegenheit unverzüglich dem Betriebsrat zur Entscheidung vorzulegen.Beschlüsse, die in einem geschäftsführenden Ausschuss gefasst werden, müssen einhellig erfolgen, wobei die Beschlussfassung durch Stimmabgabe gemäß Paragraph 14, Absatz 7 a, zulässig ist. Der Betriebsrat ist von den gefaßten Beschlüssen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Kommt in einer Angelegenheit ein einhelliger Beschluß des geschäftsführenden Ausschusses nicht zustande, so hat der Vorsitzende (Stellvertreter) dieses Ausschusses diese Angelegenheit unverzüglich dem Betriebsrat zur Entscheidung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Das Recht auf Abschluß von Betriebsvereinbarungen und die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Mitwirkungsrechte gemäß §§ 108 bis 112 ArbVG können nicht einem geschäftsführenden Ausschuß zur selbständigen Beschlußfassung übertragen werden.Das Recht auf Abschluß von Betriebsvereinbarungen und die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Mitwirkungsrechte gemäß Paragraphen 108 bis 112 ArbVG können nicht einem geschäftsführenden Ausschuß zur selbständigen Beschlußfassung übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Dokumentnummer
NOR40138911