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§ 15 BRGO 1974

Fassungen
ab 01.07.1974 — BGBl. Nr. 355/1974 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.07.1974 BGBl. Nr. 355/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1974,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1974BGBl. Nr. 355/1974

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BRGO 1974

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 66, Absatz 2

Text

Übertragung von Aufgaben im Einzelfalle

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Betriebsrat kann im Einzelfalle die Durchführung einzelner seiner Befugnisse, die keiner Beschlußfassung bedürfen, einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen. Der Betriebsrat kann ferner im Einzelfalle die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse einem Ausschuß übertragen.
  2. Absatz 2,Die Übertragung der Aufgaben gemäß Absatz eins, bedarf in jedem Einzelfall des Beschlusses des Betriebsrates. Dem Betriebsrat ist erforderlichenfalls vom Fortgang sowie vom Abschluß der übertragenen Aufgaben zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR12097296

Alte Dokumentnummer

N6197427848L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/355/P15/NOR12097296