Aus den Entscheidungsgründen:
Wie der Kläger in seinen Rechtsmittelausführungen selbst einräumt, war der mündliche "Dienstvertrag", nach welchem er für die Zweitbeklagte gegen ein monatliches Entgelt von 6000 S netto als Autowäscher tätig sein sollte, von vornherein nicht auf eine tatsächliche Dienstleistung des Klägers gerichtet, vielmehr ein bloßes Scheingeschäft im Sinne des § 916 Abs. 1 ABGB. Mit dem dadurch verdeckten, gemäß § 916 Abs. 1 Satz 2 ABGB "nach seiner wahren Beschaffenheit" zu beurteilendem Rechtsgeschäft sollte nach dem Willen der Parteien in sofern eine finanzielle Absicherung des Klägers bei Ausübung seiner Tätigkeit als Berufsboxer erreicht werden, als ihm auf diese Weise - über den Managervertrag hinaus - nicht nur die Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung ermöglicht, sondern auch ein regelmäßiger, von den jeweiligen Kampfbörsen unabhängiger Monatsbezug garantiert wurde. Die dem Klagebegehren zugrunde liegende Entgeltzusage ist also ihrem sachlichen Gehalt nach nichts anderes als eine - von den Parteien des Hauptvertrages selbst getroffene und daher ungeachtet des Ausschlusses mündlicher Nebenabreden in Punkt 16 des Managervertrages verbindliche (SZ 27/192; SZ 29/4 = JBl. 1956, 405 = HS 1760; SZ 37/164 = RZ 1965, 49 = HS 4360 u. v. a.) - Zusatzvereinbarung zum Managervertrag vom 2. April 1973. Als solche teilt sie aber notwendigerweise das rechtliche Schicksal dieses Vertrages, so daß insbesondere auch ihre Rechtswirksamkeit von jener der Hauptvereinbarung abhängt. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht eine isolierte Betrachtung des mündlichen "Dienstvertrages" abgelehnt und das gesamte, aus dem "Managervertrag" einschließlich der mündlichen Nebenabrede bestehende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zutreffend als Einheit behandelt.Wie der Kläger in seinen Rechtsmittelausführungen selbst einräumt, war der mündliche "Dienstvertrag", nach welchem er für die Zweitbeklagte gegen ein monatliches Entgelt von 6000 S netto als Autowäscher tätig sein sollte, von vornherein nicht auf eine tatsächliche Dienstleistung des Klägers gerichtet, vielmehr ein bloßes Scheingeschäft im Sinne des Paragraph 916, Absatz eins, ABGB. Mit dem dadurch verdeckten, gemäß Paragraph 916, Absatz eins, Satz 2 ABGB "nach seiner wahren Beschaffenheit" zu beurteilendem Rechtsgeschäft sollte nach dem Willen der Parteien in sofern eine finanzielle Absicherung des Klägers bei Ausübung seiner Tätigkeit als Berufsboxer erreicht werden, als ihm auf diese Weise - über den Managervertrag hinaus - nicht nur die Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung ermöglicht, sondern auch ein regelmäßiger, von den jeweiligen Kampfbörsen unabhängiger Monatsbezug garantiert wurde. Die dem Klagebegehren zugrunde liegende Entgeltzusage ist also ihrem sachlichen Gehalt nach nichts anderes als eine - von den Parteien des Hauptvertrages selbst getroffene und daher ungeachtet des Ausschlusses mündlicher Nebenabreden in Punkt 16 des Managervertrages verbindliche (SZ 27/192; SZ 29/4 = JBl. 1956, 405 = HS 1760; SZ 37/164 = RZ 1965, 49 = HS 4360 u. v. a.) - Zusatzvereinbarung zum Managervertrag vom 2. April 1973. Als solche teilt sie aber notwendigerweise das rechtliche Schicksal dieses Vertrages, so daß insbesondere auch ihre Rechtswirksamkeit von jener der Hauptvereinbarung abhängt. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht eine isolierte Betrachtung des mündlichen "Dienstvertrages" abgelehnt und das gesamte, aus dem "Managervertrag" einschließlich der mündlichen Nebenabrede bestehende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien zutreffend als Einheit behandelt.
Dem angefochtenen Urteil ist dabei aber auch insoweit zu folgen, als es dieses Vertragsverhältnis als Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 ABGB - und damit auch im Sinne der AuslANV - qualifiziert hat: Nach herrschender Auffassung ist der Arbeitsvertrag vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch seine Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle, äußert (Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages, 121). Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist also eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, welcher in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist oder, wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt (Spielbüchler in Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht I, 10). Daß unter diesen Voraussetzungen insbesondere auch die berufsmäßige Sportausübung Gegenstand eines Arbeitsvertrages sein kann, hat der OGH zuletzt im Fall eines Eishockey-Professionals anerkannt und diese Auffassung unter Bezugnahme auf das Schrifttum zur vergleichbaren Rechtsstellung bezahlter Fußballspieler (Tomandl - Schrammel, Die Rechtstellung von Vertrags- und Lizenzfußballern, JBl. 1972, 234 ff.; Holzer, Das Dienstrecht der Lizenzfußballer im österreichischen Fußballbund, RdA 1972, 63 ff.) vor allem damit begrundet, daß ein solcher Berufssportler seinem Vereingegenüber vertraglich zu persönlicher, auf die Dauer berechneter Arbeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (EvBl. 1978/87 = ZAS 1979, 54; vgl. dazu auch Arb. 8203, 8817). Gerade diese Kriterien kennzeichnen aber auch das durch den "Manager-Vertrag" vom 2. April 1973 (einschließlich der mündlichen Zusatzvereinbarung) begrundete Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten: Nach Punkt 2 dieses Vertrages war der Kläger verpflichtet, "in allen Boxkämpfen und Veranstaltungen und gegen jeden Gegner anzutreten, für welche er durch Vermittlung des Managers oder von diesem selbst engagiert wird"; ohne Erlaubnis des Managers durfte er weder an einem Boxkampf oder an einer anderen boxsportlichen Veranstaltung teilnehmen (Punkt 3) noch die Benützung seines Namens "für Reklame oder ähnliche Zwecke ..... hergeben" (Punkt 4). Der Kläger hatte ferner gemäß Punkt 5 "allen Trainingsanordnungen des Managers Folge zu leisten, einen den Erfordernissen seines Berufes entsprechenden Lebenswandel zuführen" und überhaupt "alles zu tun, um die vom Manager auf Grund dieses Vertrages eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen". Angesichts einer so weitgehenden, nicht nur die eigentliche sportliche Betätigung (Boxkämpfe, Training, damit verbundene Reisen usw.), also die Arbeitszeit, den Arbeitsort und das sonstige arbeitsbezogene Verhalten umfassenden, sondern darüber hinaus auch weit in die Freizeit und damit in das Privatleben reichenden Weisungsgebundheit ist aber an der persönlichen Abhängigkeit des Klägers vom Erstbeklagten im konkreten Fall überhaupt nicht zu zweifeln. Daß der Kläger die ihm obliegende "Arbeit" persönlich zu verrichten hatte, liegt im Wesen der Tätigkeit eines Berufssportlers und bedarf keiner besonderen Begründung (s. dazu Holzer a. a. O., 65). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht aber auch die Entgeltlichkeit der Sportausübung des Klägers mit Recht bejaht, hatte doch der Kläger gegenüber seinem Vertragspartner nicht nur Anspruch auf die im mündlichen "Dienstvertrag" vereinbarte monatliche Zahlung von 6000 S, sondern nach dem "Manager-Vertrag" darüber hinaus auch auf zwei Drittel der gemäß Punkt 9 dieses Vertrages freilich allein vom Erstbeklagten in Empfang zu nehmenden - Kampfbörsen.Dem angefochtenen Urteil ist dabei aber auch insoweit zu folgen, als es dieses Vertragsverhältnis als Arbeitsvertrag im Sinne des Paragraph 1151, ABGB - und damit auch im Sinne der AuslANV - qualifiziert hat: Nach herrschender Auffassung ist der Arbeitsvertrag vor allem durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch seine Unterworfenheit unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, welche sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle, äußert (Tomandl, Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages, 121). Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist also eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, welcher in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist oder, wenn dieses Verhalten schon im Arbeitsvertrag vorausbestimmt oder unter Heranziehung anderer Regeln bestimmbar ist, zumindest dessen laufender Kontrolle unterliegt (Spielbüchler in Floretta - Spielbüchler - Strasser, Arbeitsrecht römisch eins, 10). Daß unter diesen Voraussetzungen insbesondere auch die berufsmäßige Sportausübung Gegenstand eines Arbeitsvertrages sein kann, hat der OGH zuletzt im Fall eines Eishockey-Professionals anerkannt und diese Auffassung unter Bezugnahme auf das Schrifttum zur vergleichbaren Rechtsstellung bezahlter Fußballspieler (Tomandl - Schrammel, Die Rechtstellung von Vertrags- und Lizenzfußballern, JBl. 1972, 234 ff.; Holzer, Das Dienstrecht der Lizenzfußballer im österreichischen Fußballbund, RdA 1972, 63 ff.) vor allem damit begrundet, daß ein solcher Berufssportler seinem Vereingegenüber vertraglich zu persönlicher, auf die Dauer berechneter Arbeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (EvBl. 1978/87 = ZAS 1979, 54; vergleiche dazu auch Arb. 8203, 8817). Gerade diese Kriterien kennzeichnen aber auch das durch den "Manager-Vertrag" vom 2. April 1973 (einschließlich der mündlichen Zusatzvereinbarung) begrundete Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten: Nach Punkt 2 dieses Vertrages war der Kläger verpflichtet, "in allen Boxkämpfen und Veranstaltungen und gegen jeden Gegner anzutreten, für welche er durch Vermittlung des Managers oder von diesem selbst engagiert wird"; ohne Erlaubnis des Managers durfte er weder an einem Boxkampf oder an einer anderen boxsportlichen Veranstaltung teilnehmen (Punkt 3) noch die Benützung seines Namens "für Reklame oder ähnliche Zwecke ..... hergeben" (Punkt 4). Der Kläger hatte ferner gemäß Punkt 5 "allen Trainingsanordnungen des Managers Folge zu leisten, einen den Erfordernissen seines Berufes entsprechenden Lebenswandel zuführen" und überhaupt "alles zu tun, um die vom Manager auf Grund dieses Vertrages eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen". Angesichts einer so weitgehenden, nicht nur die eigentliche sportliche Betätigung (Boxkämpfe, Training, damit verbundene Reisen usw.), also die Arbeitszeit, den Arbeitsort und das sonstige arbeitsbezogene Verhalten umfassenden, sondern darüber hinaus auch weit in die Freizeit und damit in das Privatleben reichenden Weisungsgebundheit ist aber an der persönlichen Abhängigkeit des Klägers vom Erstbeklagten im konkreten Fall überhaupt nicht zu zweifeln. Daß der Kläger die ihm obliegende "Arbeit" persönlich zu verrichten hatte, liegt im Wesen der Tätigkeit eines Berufssportlers und bedarf keiner besonderen Begründung (s. dazu Holzer a. a. O., 65). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht aber auch die Entgeltlichkeit der Sportausübung des Klägers mit Recht bejaht, hatte doch der Kläger gegenüber seinem Vertragspartner nicht nur Anspruch auf die im mündlichen "Dienstvertrag" vereinbarte monatliche Zahlung von 6000 S, sondern nach dem "Manager-Vertrag" darüber hinaus auch auf zwei Drittel der gemäß Punkt 9 dieses Vertrages freilich allein vom Erstbeklagten in Empfang zu nehmenden - Kampfbörsen.
Unter diesen Umständen kann entgegen den Ausführungen der Revision von einer selbständigen Tätigkeit des Klägers als Berufsboxer keine Rede sein. Die gerade im vorliegenden Fall besonders stark ausgeprägte persönliche Abhängigkeit des Klägers von seinem Manager schließt die Annahme eines bloßen Vermittlungs(Agentur-)Vertrages ebenso aus wie die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des § 1175 ABGB (vgl. dazu auch Holzer a. a. O, 65). Das Berufungsgericht hat vielmehr die durch den "Manager-Vertrag" vom 2. April 1973 einschließlich der mündlichen Zusatzvereinbarung begrundeten rechtlichen Beziehungen zwischen den Streitteilen zutreffend als Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 ABGB beurteilt. Damit war dieses Rechtsverhältnis zwar nicht dem - erst mit 1. Jänner 1976 in Kraft getretenen - Ausländerbeschäftigungsgesetz, wohl aber - da es sich zweifellos um die Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers durch einen (inländischen) Arbeitgeber handelte - der AuslANV unterworfen.Unter diesen Umständen kann entgegen den Ausführungen der Revision von einer selbständigen Tätigkeit des Klägers als Berufsboxer keine Rede sein. Die gerade im vorliegenden Fall besonders stark ausgeprägte persönliche Abhängigkeit des Klägers von seinem Manager schließt die Annahme eines bloßen Vermittlungs(Agentur-)Vertrages ebenso aus wie die Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne des Paragraph 1175, ABGB vergleiche dazu auch Holzer a. a. O, 65). Das Berufungsgericht hat vielmehr die durch den "Manager-Vertrag" vom 2. April 1973 einschließlich der mündlichen Zusatzvereinbarung begrundeten rechtlichen Beziehungen zwischen den Streitteilen zutreffend als Arbeitsvertrag im Sinne des Paragraph 1151, ABGB beurteilt. Damit war dieses Rechtsverhältnis zwar nicht dem - erst mit 1. Jänner 1976 in Kraft getretenen - Ausländerbeschäftigungsgesetz, wohl aber - da es sich zweifellos um die Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers durch einen (inländischen) Arbeitgeber handelte - der AuslANV unterworfen.
Geht man aber davon aus, daß der Kläger "ausländischer Arbeitnehmer" im Sinne dieser Verordnung war, dann bedurfte gemäß § 1 Abs. 1 und 2 leg. cit. nicht nur der Erstbeklagte als Arbeitgeber zur Beschäftigung des Klägers einer Beschäftigungsgenehmigung, sondern auch der Kläger zur Ausübung seiner Beschäftigung einer entsprechenden Arbeitserlaubnis. Arbeitsverträge, die entgegen den Bestimmungen der AuslANV ohne Beschäftigungsbewilligung oder Arbeitserlaubnis abgeschlossen worden waren, waren nach ständiger Rechtssprechung (SZ 36/78 = Arb. 7798 = EvBl. 1963/375 = JBl. 1963, 542 = SozM I A e 503; SZ 45/58 = Arb. 9009 = EvBl. 1972/374 = RdAGeht man aber davon aus, daß der Kläger "ausländischer Arbeitnehmer" im Sinne dieser Verordnung war, dann bedurfte gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 leg. cit. nicht nur der Erstbeklagte als Arbeitgeber zur Beschäftigung des Klägers einer Beschäftigungsgenehmigung, sondern auch der Kläger zur Ausübung seiner Beschäftigung einer entsprechenden Arbeitserlaubnis. Arbeitsverträge, die entgegen den Bestimmungen der AuslANV ohne Beschäftigungsbewilligung oder Arbeitserlaubnis abgeschlossen worden waren, waren nach ständiger Rechtssprechung (SZ 36/78 = Arb. 7798 = EvBl. 1963/375 = JBl. 1963, 542 = SozM römisch eins A e 503; SZ 45/58 = Arb. 9009 = EvBl. 1972/374 = RdA
1973, 133; Arb 8158 = SozM I A e 606; Arb. 8523 = JBl. 1969, 226 =1973, 133; Arb 8158 = SozM römisch eins A e 606; Arb. 8523 = JBl. 1969, 226 =
SozM I A e 763 = ZAS 1969, 214; EvBl. 1977/51 = JBl. 1977, 501 =SozM römisch eins A e 763 = ZAS 1969, 214; EvBl. 1977/51 = JBl. 1977, 501 =
ImmZ 1976, 287 mit weiteren Hinweisen auf die - grundsätzlich zustimmende - Rechtslehre) gemäß § 879 Abs. 1 ABGB nichtig. War es auf Grund des nichtigen Arbeitsvertrages zu Arbeitsleistungen gekommen - hier also zu einer Tätigkeit des Klägers als Berufsboxer -, dann konnte ein solches Rechtsverhältnis von jedem Teil fristlos und ohne Bindung an die im Gesetz angeführten besonderen Endigungsarten aufgelöst werden, ohne daß der ausländische Arbeitnehmer aus der Beendigung dieses "faktischen" Arbeitsverhältnisses irgendwelche Ansprüche aus dem Titel der Kündigung oder der (ungerechtfertigten) Entlassung hätte ableiten können. Entgeltansprüche des ausländischen Arbeitnehmers aus dem Titel eines gültigen Arbeitsvertrages waren nach der angeführten Rechtssprechung von vornherein ausgeschlossen; nur für die bereits geleisteten Dienste wurde ihm gemäß §§ 877, 1431 ff. ABGB ein auf Geldzahlung gerichteter Ausgleichs-(Bereicherungs-)Anspruch zugebilligt.ImmZ 1976, 287 mit weiteren Hinweisen auf die - grundsätzlich zustimmende - Rechtslehre) gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig. War es auf Grund des nichtigen Arbeitsvertrages zu Arbeitsleistungen gekommen - hier also zu einer Tätigkeit des Klägers als Berufsboxer -, dann konnte ein solches Rechtsverhältnis von jedem Teil fristlos und ohne Bindung an die im Gesetz angeführten besonderen Endigungsarten aufgelöst werden, ohne daß der ausländische Arbeitnehmer aus der Beendigung dieses "faktischen" Arbeitsverhältnisses irgendwelche Ansprüche aus dem Titel der Kündigung oder der (ungerechtfertigten) Entlassung hätte ableiten können. Entgeltansprüche des ausländischen Arbeitnehmers aus dem Titel eines gültigen Arbeitsvertrages waren nach der angeführten Rechtssprechung von vornherein ausgeschlossen; nur für die bereits geleisteten Dienste wurde ihm gemäß Paragraphen 877, 1431, ff. ABGB ein auf Geldzahlung gerichteter Ausgleichs-(Bereicherungs-)Anspruch zugebilligt.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung - von welcher abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlaß bietet - hat aber das Berufungsgericht das Zahlungsbegehren des Klägers mit Recht abgewiesen: Daß er aus dem ohne Beschäftigungsgenehmigung und Arbeitserlaubnis abgeschlossenen und daher rechtsunwirksamen Vertrag mit dem Erstbeklagten keine weiteren Entgeltansprüche ableiten kann, ergibt sich aus den obigen Rechtsausführungen. Entgegen der Meinung des Klägers kommt aber auch ein Bereicherungsanspruchim Sinne der §§ 877, 1431 ff. ABGB hier nicht in Betracht: Der Kläger, welcher für die Beklagten niemals als Autowäscher gearbeitet hatte, hat seinen letzten Boxkampf im Dezember 1973 bestritten, den fortlaufenden Monatsbezug von 6000 S aber nach seinem eigenen Vorbringen bis Mai 1974 erhalten. Inwiefern die Beklagten bei dieser Sachlage durch die Tätigkeit des Klägers bereichert sein sollten, ist mangels eines konkreten Sach- und Beweisvorbringens in dieser Richtung nicht ersichtlich. Der bloße Hinweis der Revision, daß sich der Erstbeklagte durch die Vereinbarung niedrigerer als der sonst üblichen Kampfbörsen "zumindest den Klagebetrag erspart" habe, kann eine solche Annahme schon deshalb nicht rechtfertigen, weil diesem Umstand ja nach dem eigenen Vorbringen des Klägers durch die Vereinbarung des zusätzlichen regelmäßigen Monatsbezuges von 6000 S Rechnung getragen worden war. Soweit der Kläger aber in der Revision sein Klagebegehren auch unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes - wegen Nichtverlängerung seiner Boxlizenz und Nichteinholung der notwendigen Genehmigungen nach der AuslANV durch den Erstbeklagten - zubegrunden versucht, ist darauf schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil er diesen Rechtsgrund weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, die Einführung eines neuen Klagegrundes in dritter Instanz aber auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist.Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung - von welcher abzugehen der vorliegende Fall keinen Anlaß bietet - hat aber das Berufungsgericht das Zahlungsbegehren des Klägers mit Recht abgewiesen: Daß er aus dem ohne Beschäftigungsgenehmigung und Arbeitserlaubnis abgeschlossenen und daher rechtsunwirksamen Vertrag mit dem Erstbeklagten keine weiteren Entgeltansprüche ableiten kann, ergibt sich aus den obigen Rechtsausführungen. Entgegen der Meinung des Klägers kommt aber auch ein Bereicherungsanspruchim Sinne der Paragraphen 877, 1431, ff. ABGB hier nicht in Betracht: Der Kläger, welcher für die Beklagten niemals als Autowäscher gearbeitet hatte, hat seinen letzten Boxkampf im Dezember 1973 bestritten, den fortlaufenden Monatsbezug von 6000 S aber nach seinem eigenen Vorbringen bis Mai 1974 erhalten. Inwiefern die Beklagten bei dieser Sachlage durch die Tätigkeit des Klägers bereichert sein sollten, ist mangels eines konkreten Sach- und Beweisvorbringens in dieser Richtung nicht ersichtlich. Der bloße Hinweis der Revision, daß sich der Erstbeklagte durch die Vereinbarung niedrigerer als der sonst üblichen Kampfbörsen "zumindest den Klagebetrag erspart" habe, kann eine solche Annahme schon deshalb nicht rechtfertigen, weil diesem Umstand ja nach dem eigenen Vorbringen des Klägers durch die Vereinbarung des zusätzlichen regelmäßigen Monatsbezuges von 6000 S Rechnung getragen worden war. Soweit der Kläger aber in der Revision sein Klagebegehren auch unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes - wegen Nichtverlängerung seiner Boxlizenz und Nichteinholung der notwendigen Genehmigungen nach der AuslANV durch den Erstbeklagten - zubegrunden versucht, ist darauf schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil er diesen Rechtsgrund weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, die Einführung eines neuen Klagegrundes in dritter Instanz aber auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist.