Rechtssatz RS0018209
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018209
Entscheidungsdatum
29.05.1979
Rechtssatz
1./ Wird neben einem Boxermanagervertrag ein mündlicher Dienstvertrag abgeschlossen, der von vornherein nicht auf eine tatsächliche Dienstleistung gerichtet ist und nicht nur die Anmeldung zur gesetzlichen Sozialversicherung ermöglicht, sondern auch einen regelmäßigen, von den jeweiligen Kampfbörsen unabhängigen Monatsbezug garantiert, liegt ein bloßes Scheingeschäft vor.
2./ Die - ungeachtet des Ausschlusses mündlicher Nebenabreden im Hauptvertrag - verbindliche - mündliche Zusatzvereinbarung teilt das rechtliche Schicksal des Hauptvertrages.
3./ Boxmanagervertrag ist ein Arbeitsvertrag auch im Sinne AuslANV.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 117/78
Entscheidungstext OGH 29.05.1979 4 Ob 117/78
Veröff: Arb 9796 = DRdA 1980,53 = DRdA 1981,232 (mit Anmerkung von Schrammel) = SZ 52/87
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018209
Dokumentnummer
JJR_19790529_OGH0002_0040OB00117_7800000_001